Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
01.05.2001 bis 09.10.2013 — BGBl. II Nr. 146/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1 heute10.10.2013 § → § BGBl. II Nr. 297/2013
Anl. 101.05.200109.10.2013 BGBl. II Nr. 146/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fahrradverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.05.2001BGBl. II Nr. 146/2001

Außerkrafttretensdatum

09.10.2013danach: BGBl. II Nr. 297/2013

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein, 90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Anhang römisch eins

Sicherheitshinweise für Fahrradanhänger zum Personentransport

Da Kinder im Fahrradanhänger bei einem Unfall (Sturz) einem besonderen Risiko ausgesetzt sind, sollten Sie diese niemals ohne Fahrradhelm oder unangegurtet transportieren.

Achten Sie darauf, dass die Kinder nicht in die Speichen greifen können, sich nicht hinausbeugen und mit den Beinen nicht mit der Fahrbahn in Kontakt kommen können.

Hinaushängende Schals und dergleichen können in die Räder gelangen und zur tödlichen Falle werden. Verwenden Sie keinen Schal im Anhänger.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2013

Gesetzesnummer

20001272

Dokumentnummer

NOR40017686