Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Fahrradverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 146/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 297/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein; 90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
Anhang IAnhang römisch eins
Sicherheitshinweise für Fahrradanhänger zum Personentransport
Da Kinder in einem Fahrradanhänger bei einem Unfall (Sturz) einem besonderen Risiko ausgesetzt sind, sollten Sie diese niemals unangegurtet transportieren; beachten Sie die Helmpflicht für Kinder unter 12 Jahren.
Achten Sie darauf, dass die Kinder nicht in die Speichen greifen können, sich nicht hinausbeugen und mit den Beinen nicht mit der Fahrbahn in Kontakt kommen können.
Hinaushängende Schals und dergleichen können in die Räder gelangen und zur tödlichen Falle werden. Verwenden Sie keinen Schal im Anhänger.
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2017
Dokumentnummer
NOR40156884