Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
ab 10.10.2013 — BGBl. II Nr. 297/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1 heute10.10.2013 § → § BGBl. II Nr. 297/2013
Anl. 101.05.200109.10.2013 BGBl. II Nr. 146/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Fahrradverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

10.10.2013BGBl. II Nr. 297/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein; 90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Anhang römisch eins

Sicherheitshinweise für Fahrradanhänger zum Personentransport

Da Kinder in einem Fahrradanhänger bei einem Unfall (Sturz) einem besonderen Risiko ausgesetzt sind, sollten Sie diese niemals unangegurtet transportieren; beachten Sie die Helmpflicht für Kinder unter 12 Jahren.

Achten Sie darauf, dass die Kinder nicht in die Speichen greifen können, sich nicht hinausbeugen und mit den Beinen nicht mit der Fahrbahn in Kontakt kommen können.

Hinaushängende Schals und dergleichen können in die Räder gelangen und zur tödlichen Falle werden. Verwenden Sie keinen Schal im Anhänger.

Im RIS seit

11.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2017

Gesetzesnummer

20001272

Dokumentnummer

NOR40156884