Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der ungarischen Regierung über die Grenzübergänge und Grenzübertrittspunkte an der gemeinsamen Staatsgrenze und über die Zusammenarbeit bei der Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der ungarischen Regierung über die Grenzübergänge und Grenzübertrittspunkte an der gemeinsamen Staatsgrenze und über die Zusammenarbeit bei der Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr
Kundmachung
BGBl. III Nr. 184/2015× zu ××
Änderungen durch diese Kundmachung
▾Vereinbarung über die Grenzübergänge und Grenzübertrittspunkte und über die Zusammenarbeit bei der Grenzabfertigung (Ungarn)neu§ 0↗RIS↗
1. Nickelsdorf I – Hegyeshalom1. Nickelsdorf römisch eins – Hegyeshalom
Die Zone für die österreichischenBediensteten umfasst:
Die gesamte Grenzabfertigung kann auf dem Staatsgebiet Ungarns durchgeführt werden.
–
den Abschnitt der öffentliche ungarische Straße M1 von der gemeinsamen Staatsgrenze bis zum Straßenkilometer 170 samt den im Zuge dieses Straßenabschnittes befindlichen Abstellflächen.
2. Nickelsdorf I – Hegyeshalom (LKW–Terminal Nord und Süd)2. Nickelsdorf römisch eins – Hegyeshalom (LKW–Terminal Nord und Süd)
Die Zone für die ungarischenBediensteten umfasst:
Die gesamte Grenzabfertigung kann auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich durchgeführt werden
–
den Abschnitt der Autobahn A4 von der gemeinsamen Staatsgrenze bis zum Straßenkilometer 64 samt den im Zuge dieses Straßenabschnittes befindlichen Abstellflächen.