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BGBl. III Nr. 184/2015

kundgemacht 07.12.2015 RIS↗
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der ungarischen Regierung über die Grenzübergänge und Grenzübertrittspunkte an der gemeinsamen Staatsgrenze und über die Zusammenarbeit bei der Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der ungarischen Regierung über die Grenzübergänge und Grenzübertrittspunkte an der gemeinsamen Staatsgrenze und über die Zusammenarbeit bei der Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr
Kundmachung BGBl. III Nr. 184/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vereinbarung über die Grenzübergänge und Grenzübertrittspunkte und über die Zusammenarbeit bei der Grenzabfertigung (Ungarn) neu § 0↗RIS↗
Anl. 1neu
in Kraft ab 01.02.2015 · idF BGBl. III Nr. 184/2015 Anl. 1↗RIS↗

Anlage

Grenzübergangsstelle

Zone

Bemerkungen

1. Nickelsdorf römisch eins – Hegyeshalom

Die Zone für die österreichischen Bediensteten umfasst:

Die gesamte Grenzabfertigung kann auf dem Staatsgebiet Ungarns durchgeführt werden.

–

den Abschnitt der öffentliche ungarische Straße M1 von der gemeinsamen Staatsgrenze bis zum Straßenkilometer 170 samt den im Zuge dieses Straßenabschnittes befindlichen Abstellflächen.

2. Nickelsdorf römisch eins – Hegyeshalom (LKW–Terminal Nord und Süd)

Die Zone für die ungarischen Bediensteten umfasst:

Die gesamte Grenzabfertigung kann auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich durchgeführt werden

–

den Abschnitt der Autobahn A4 von der gemeinsamen Staatsgrenze bis zum Straßenkilometer 64 samt den im Zuge dieses Straßenabschnittes befindlichen Abstellflächen.