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Vereinbarung über die Grenzübergänge und Grenzübertrittspunkte und über die Zusammenarbeit bei der Grenzabfertigung (Ungarn)

Fassungen (Gesetz)
ab 01.05.2026 — BGBl. III Nr. 48/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
heute01.05.2026 § → § BGBl. III Nr. 48/2026
01.02.201530.04.2026 BGBl. III Nr. 184/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vereinbarung über die Grenzübergänge und Grenzübertrittspunkte und über die Zusammenarbeit bei der Grenzabfertigung (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 184 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 48 aus 2026,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

01.05.2026

Unterzeichnungsdatum

19.06.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Langtitel

Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der ungarischen Regierung über die Grenzübergänge und Grenzübertrittspunkte an der gemeinsamen Staatsgrenze und über die Zusammenarbeit bei der Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr

StF: BGBl. III Nr. 184/2015

Sprachen

Deutsch, Ungarisch

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Artikel 5, Absatz eins, der Vereinbarung wurden am 27. Oktober 2014 bzw. 5. Dezember 2014 abgegeben; die Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 5, Absatz eins, mit 1. Februar 2015 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung Ungarns haben gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens über die Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn1 vom 15. Mai 1992 (im Folgenden: das Abkommen über die Grenzabfertigung)

  • Strichaufzählung
    unter Bedachtnahme auf den Bedarf, die Durchführung der Grenzabfertigung für den Falle der vorübergehenden Wiedereinführung der Grenzkontrolle an der Binnengrenze zwischen der Republik Österreich und Ungarn (in der Folge „Vertragsparteien“) im Sinne der Artikel 25 ff der Verordnung (EU) Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (im Folgenden: Schengener Grenzkodex) sicherzustellen;
  • Strichaufzählung
    zur Ermöglichung des erleichterten Grenzübertritts auf grenzüberschreitenden Wegen im Falle der vorübergehenden Wiedereinführung der Grenzkontrolle gemäß Artikel 25 ff Schengener Grenzkodex

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1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 794 aus 1992,

Schlagworte

Straßenverkehr

Im RIS seit

06.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2026

Gesetzesnummer

20009405

Dokumentnummer

NOR40277647