BGBl. III Nr. 42/2017
Änderung des Anhangs zum Europäischen Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats
Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend Änderung des Anhangs zum Europäischen Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats
Änderungen durch diese Kundmachung
Europäisches Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates
1
§ 0↗RIS↗
Anl. 1geändert
… 14 unveränderte Absätze
Anhang
Österreich:
Belgien:
Bundesrepublik Deutschland:
– Reisepass,
– provisorischer Reisepass,
– gültiger oder seit weniger als einem Jahr abgelaufener Reisepass für Kinder oder Kinderreisedokument der Bundesrepublik Deutschland,
– gültiger oder seit weniger als einem Jahr abgelaufener Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland,
– gültiger provisorischer Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland.
Frankreich:
Griechenland:
… 77 unveränderte Absätze
– gültiger griechischer Reisepass;
– gültige „neue“ griechische Reisepässe (gewöhnliche Reisepässe, Diplomatenpässe, Dienstreisepässe), ausgestellt ab 1. Jänner 2006. Seit dem 26. August 2006 beinhalten diese Reisepässe biometrische Daten (Foto, persönliche Daten), gespeichert in einem RF-Chip, seit 26. August 2009 beinhalten sie zusätzlich in einem Chip gespeicherte Fingerabdruckbilder des Reisepassinhabers.
– „neue“ griechische Polizei-Ausweise (Morphotyp ID1), die seit 1. Juni 2010 als Reisedokumente gültig sind.
– Personalausweis;
Italien:
Für Kinder:
polizeilich gestempelte, von der Gemeindebehörde des Geburtsortes oder des Wohnsitzesausgestellte Bescheinigung mit Lichtbild, welche die Personenstandsdaten enthält.
Liechtenstein:
– Reisepaß des Fürstentums Liechtenstein,
– Personalausweis des Fürstentums Liechtenstein.
Luxemburg:
– Personalausweis für Personen jünger als 15 Jahre,
– Personalausweis für Personen ab 15 Jahren oder älter,
– Biometrischer Pass,
– Aufenthaltsgenehmigung (Schengen).
Malta:
Gültiger nationaler Reisepaß
Gültiger amtlicher Personalausweis
Niederlande:
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande stellt die nachstehenden neuen Reisedokumente vor, die ab 1. Oktober 2001 ausgestellt werden:
– gewöhnlicher Reisepass
– niederländischer Personalausweis
– Reisepass für Geschäftsleute
– Diplomatenpass
– Dienstpass
– Laissez-passer
– Notpass.
Die gegenwärtigen niederländischen Reisedokumente werden ab 1. Oktober 2001 nicht mehr ausgestellt, bleiben aber bis zu deren Ablaufdatum gültig.
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hat ferner namens des Ministeriums für Inneres und Königreichsbeziehungen mitgeteilt, dass das niederländische Gesetz über Pässe mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2001 wie folgt geändert wird: die „European identity Dutch card (EIK)“ (europäischer niederländischer Personalausweis) wird in eine „Dutch identity card“ (niederländischer Personalausweis) geändert. Die Zwecke dieses Personalausweises bleiben unverändert.
Portugal:
– Gültiger oder seit weniger als fünf Jahren abgelaufener Reisepaß;
– Gültiger Personalausweis;
– Gültiger Sammelpersonal- und Sammelreiseausweis.
– Familienstammbuch wenn es von Minderjährigen verwendet wird.
Schweiz:
– gültiger oder seit höchstens fünf Jahren abgelaufener nationaler Reisepass;
– gültige Schweizer Identitätskarte;
– ein von einer Schweizer Vertretungsbehörde im Ausland ausgestelltes Laisser-passer, das zu einer einmaligen direkten Rückkehr in die Schweiz berechtigt.
Für Kinder unter 15 Jahren, die weder Paß noch Identitätskarte besitzen: Kinderausweis, ausgestellt durch eine Kantonsbehörde.
Slowenien:
– gültiger Reisepass;
– gültiger Diplomatenpass;
– gültiger Dienstpass.
– gültiger gewöhnlicher Reisepass für bestimmte Anlassfälle (Notpass).
Spanien:
a) Gültiger oder seit weniger als fünf Jahren abgelaufener Reisepaß.
b) Gültiger Personalausweis.
c) Für Jugendliche unter 18 Jahren, gültiger Personalausweis samt Erlaubnis der die väterliche Gewalt ausübenden Person, abgegeben vor einem Zentralkommisariat der Polizei, Untersuchungsrichter, Notar, Bürgermeister oder Postenkommandanten der Zivilgarde.
Türkei:
Gültiger Reisepaß,
Reiseausweis (nur für eine Reise zwecks Rückkehr in die Türkei).
Ukraine:
Erklärung zu Art. 11:
– der Reisepass der Staatsbürger der Ukraine für Reisen ins Ausland
– der Diplomatenpass
– der Dienstpass
– das Kinderreisedokument
– der Seemannsidentitätsausweis (vorbehaltlich der Bordliste des Schiffes oder eines Auszuges)
– der Ausweis des Flugpersonals (vorbehaltlich der Aufzeichnungen auf der Flugliste)
– der Identitätsausweis für die Rückkehr in die Ukraine (nur für die Rückkehr in die Ukraine).
Ungarn:
Erklärung zu Art. 11:
– gültiger oder seit weniger als einem Jahr abgelaufener gewöhnlicher Reisepass,
– gültiger provisorischer gewöhnlicher Reisepass,
– gültiger Diplomatenpass,
– gültiger diplomatischer Dienstpass,
– gültiger Dienstpass,
– gültiger Seemannsdienstpass,
– gültiger oder seit weniger als einem Jahr abgelaufener Personalausweis
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