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BGBl. II Nr. 128/2019

kundgemacht 23.05.2019 RIS↗
Methodenanpassungsverordnung Wasser
Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, mit der die Verordnung über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Einzelobjekte in Extremlage, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der physikalisch-chemischen oder biologischen Abfallbehandlung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Erfrischungsgetränken und der Getränkeabfüllung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Alkohol für Trinkzwecke und von alkoholischen Getränken, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von anorganischen Chemikalien, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von anorganischen Düngemitteln sowie von Phosphorsäure und deren Salzen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von anorganischen Pigmenten, die Verordnung über die Begrenzung von wässrigen Emissionen aus Aquakulturanlagen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Brauereien und Mälzereien, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Chemiefasern, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Chlor-Alkali-Elektrolyse, die Verordnung über die Begrenzung von Sickerwasseremissionen aus Abfalldeponien, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus grafischen oder fotografischen Prozessen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Weiterverarbeitung von Edelmetallen sowie aus der Herstellung von Quecksilbermetall, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Eisenerzen sowie aus der Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Erdölverarbeitung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Weiterverarbeitung von Explosivstoffen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Betankung, Reparatur und Reinigung von Fahrzeugen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Anlagen zur Erzeugung von Fischprodukten, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Schlachtung und Fleischverarbeitung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Gerbereien, Lederfabriken und Pelzzurichtereien, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Halbleitern, Gleichrichtern und Fotozellen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Hefe-, Spiritus-, Zitronensäureerzeugung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Holzwerkstoffen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Industriemineralen einschließlich der Herstellung von Fertigprodukten, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Kartoffelverarbeitung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Klebstoffen, Druckfarben, Farben und Lacken sowie Holzschutz- und Bautenschutzmitteln, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Kohlen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Kühlsystemen und Dampferzeugern, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Kunstharzen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Kunststoffen, Gummi und Kautschuk, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Laboratorien, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Massentierhaltung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Kuranstalten und Heilbädern, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Milchbearbeitung und Milchverarbeitung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen sowie aus der Aluminium-, Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram- oder Zinkmetallherstellung und -verarbeitung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Behandlung von metallischen Oberflächen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Obst- und Gemüseveredelung sowie aus der Tiefkühlkost- und Speiseeiserzeugung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Erzeugung pflanzlicher oder tierischer Öle oder Fette einschließlich der Speiseöl- und Speisefetterzeugung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von organischen Chemikalien, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Kohlenwasserstoffen und organischen Grundchemikalien, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Arzneimitteln und Kosmetika und deren Vorprodukten, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Steinsalz und von allen anderen mit diesem vorkommenden Salzen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Sauergemüse, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Schmier- und Gießereimitteln, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Soda nach dem Ammoniak-Soda-Verfahren, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von technischen Gasen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Textil-, Leder – und Papierhilfsmitteln, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Textilveredelung und -behandlung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Tierkörperverwertung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Verbrennungsgas, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Wasch- und Chemischreinigungsprozessen von Textilien, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Seifen, Wasch-, Putz- und Pflegemitteln, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Wasseraufbereitung, die Verordnung über Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Zellstoff und Papier, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Zucker- und Stärkeerzeugung, die Verordnung über ein elektronisches Register zur Erfassung aller wesentlichen Belastungen von Oberflächenwasserkörpern durch Emissionen von Stoffen aus Punktquellen 2017, die Verordnung über die Überwachung des Zustandes von Gewässern, die Verordnung über die Festlegung des Zielzustandes für Oberflächengewässer und die Verordnung über die Festlegung des ökologischen Zustandes für Oberflächengewässer geändert werden (Methodenanpassungsverordnung Wasser)
Kundmachung BGBl. II Nr. 128/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Erdölverarbeitung (AEV Erdölverarbeitung) 41 § 0↗RIS↗
Anl. 1geändertlit e, lit h
in Kraft 06.11.2018 – 23.05.2019 · idF BGBl. II Nr. 275/2018 · danach: BGBl. II Nr. 128/2019 Anl. 1↗RIS↗
in Kraft ab 24.05.2019 · idF BGBl. II Nr. 128/2019 Anl. 1↗RIS↗
… 12 unveränderte Absätze
Anlage A
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1
Tabelle 1
Tageswerte
I)
Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer
II)
Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation
A.1.1 Allgemeine Parameter
Temperatur
30 ºC
40 ºC
a)
Toxizität
Bakterientoxizität GL
8
c)
Fischeitoxizität GFEi
b)
2
c)
Abfiltrierbare Stoffe
d)
30 mg/l
150 mg/l
pH-Wert
6,5-8,5
6,5-10,0
A.1.2 Anorganische Parameter
Blei
ber. als Pb
0,5 mg/l
0,5 mg/l
Eisen
ber. als Fe
3,0 mg/l
durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt
Kupfer
ber. als Cu
0,5 mg/l
0,5 mg/l
Nickel
ber. als Ni
0,5 mg/l
0,5 mg/l
Quecksilber
ber. als Hg
0,02 mg/l
0,02 mg/l
Vanadium
ber. als V
1,0 mg/l
1,0 mg/l
Ammonium
ber. als N
5,0 mg/l
e)
Cyanid – leicht freisetzbar
ber. als CN
f)
0,1 mg/l
0,06 g/t
0,5 mg/l
0,3 g/t
Ges. geb. Stickstoff (TNb)
ber. als N
f), g)
40 mg/l
24 g/t
-
Phosphor – Gesamt
ber. als P
f)
2,0 mg/l
1,2 g/t
-
Sulfat
ber. als SO4
-
200 mg/l
h)
Sulfid – leicht freisetzbar
ber. als S
b)
0,5 mg/l
0,3 g/t
1,0 mg/l
0,6 g/t
Sulfit
ber. als SO3
2,0 mg/l
10 mg/l
i)
A.1.3 Organische Parameter
Gesamter org. geb. Kohlenstoff (TOC)
f), j)
25 mg/l
15 g/t
-
Chem. Sauerstoffbedarf (CSB)
ber. als O2
f), j)
75 mg/l
45 g/t
-
Biochem. Sauerstoffbedarf (BSB5)
ber. als O2
f)
20 mg/l
12 g/t
-
Adsorb. org. geb. Halogene (AOX)
ber. als Cl
f), k)
0,1 mg/l l)
0,06 g/t
1,0 mg/l l)
0,06 g/t
Kohlenwasserstoff-Index
f)
5,0 mg/l
3,0 g/t
20 mg/l m)
12 g/t m)
Phenolindex
ber. als Phenol
f)
0,20 mg/l
0,12 g/t
20 mg/l
12 g/t
Summe der anionischen und nichtionischen Tenside
2,0 mg/l
keine Beeinträchtigungen des Betriebes
Summe der flücht. aromat. Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE)
f)
0,5 mg/l
0,3 g/t
0,5 mg/l n)
0,3 g/t n)
Tabelle 2
Jahreswerte
Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer
A.2.1 Allgemeine Parameter
Abfiltrierbare Stoffe
d)
25 mg/l
A.2.2 Anorganische Parameter
Blei
ber. als Pb
0,03 mg/l
Cadmium
ber. als Cd
0,008 mg/l
Nickel
ber. als Ni
0,1 mg/l
Quecksilber
ber. als Hg
0,001 mg/l
Ges. geb. Stickstoff (TNb)
ber. als N
g)
25 mg/l o)
A.2.3 Organische Parameter
Gesamter org. geb. Kohlenstoff (TOC)
j)
p)
Chem. Sauerstoffbedarf (CSB)
ber. als O2
j)
p)
Kohlenwasserstoff-Index
2,5 mg/l
Summe der flücht. aromat. Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE)
0,05 mg/l q)
a) Bei Gefahr der Ausbildung von Dämpfen oder Vereisungen oder bei Gefahr der gesundheitlichen Belastung durch Dämpfe für das Betriebspersonal einer öffentlichen Kanalisationsanlage ist die Anforderung zu verschärfen.
b) Der Parameter ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
c) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen.
d) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
e) Bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage ist die Emissionsbegrenzung entsprechend ÖNORM B 2503: 2017-11-01festzulegen technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW festzulegen.
f) Die Emissionsbegrenzung für die produktionsspezifische Fracht ist zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für die Konzentration vorzuschreiben; er bezieht sich auf die Tonne installierte Verarbeitungskapazität für Erdöl oder dessen Fraktionen. Die Emissionsbegrenzung für die produktionsspezifische Fracht ist nicht vorzuschreiben, wenn ausschließlich eine Einleitung von Niederschlagswasser erfolgt, welches von einer (Teil)Fläche stammt, auf der eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 ausgeübt wird.
g) Summe von org. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
h) Im Einzelfall sind je nach Baustoffen und Mischungsverhältnissen im Kanal höhere Werte zulässig (ÖNORM B 2503: 2017-11-01) technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW
i) Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn sichergestellt ist, dass es zu keiner Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage kommt, die auf den Sulfitgehalt des Abwassers gemäß § 1 Abs. 1 zurückzuführen ist.
… 13 unveränderte Absätze
j) Für die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder der Parameter TOC oder der Parameter CSB eingesetzt werden; eine Überwachung mittels beider Parameter ist nicht erforderlich.
k) Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX.
l) Werden bei der Produktentparaffinierung halogenierte organische Verbindungen als Arbeits- oder Hilfsstoffe eingesetzt, so ist im Abwasserteilstrom aus der Entparaffinierung eine Emissionsbegrenzung von 0,5 mg/l einzuhalten.
m) Im Einzelfall ist ein höherer Emissionswert zulässig, wenn
– bei der wasserrechtlichen Bewilligung der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage auf die Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 gesondert Bedacht genommen wurde und
– durch laufende Untersuchungen gemäß AAEV Anlage A Fußnote c) Z 1 oder 2 nachgewiesen wird, dass das Abwasser gemäß § 1 Abs. 1 keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorruft und
– im Ablauf der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage eine Emissionsbegrenzung von 2 mg/l eingehalten werden kann.
n) Fußnote m) kann sinngemäß für den Parameter BTXE angewendet werden; für den Ablauf der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage gilt in diesem Fall eine Emissionsbegrenzung von 0,5 mg/l.
o) Bei Einsatz von Nitrifikation/Denitrifikation ist eine Emissionsbegrenzung von 15 mg/l einzuhalten.
p) Für den Parameter CSB bzw. TOC wird keine Emissionsbegrenzung festgelegt, da die Einhaltung der Vorgaben der BVT-Schlussfolgerungen „Raffinieren von Mineralöl und Gas“ durch den Tageswert für CBS bzw. TOC (Tabelle 1, Spalte 1) sichergestellt ist.
q) Die angegebene Emissionsbegrenzung bezieht sich auf den Benzolanteil in der Summe BTXE.
Schlagworte
Kanalisationsanlage