Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Erdölverarbeitung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 344/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 275/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 344 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Abkürzung
AEV Erdölverarbeitung
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
Anlage A
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph eins
Tabelle 1 Tageswerte
| I)römisch eins) Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer | II)römisch zwei) Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation |
A.1.1 Allgemeine Parameter | | |
Temperatur | 30 ºC | 40 ºC a) |
Toxizität | | |
Bakterientoxizität GL | 8 | c) |
Fischeitoxizität GFEi b) | 2 | c) |
Abfiltrierbare Stoffe d) | 30 mg/l | 150 mg/l |
pH-Wert | 6,5-8,5 | 6,5-10,0 |
A.1.2 Anorganische Parameter | | |
Blei ber. als Pb | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
Eisen ber. als Fe | 3,0 mg/l | durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt |
Kupfer ber. als Cu | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
Nickel ber. als Ni | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
Quecksilber ber. als Hg | 0,02 mg/l | 0,02 mg/l |
Vanadium ber. als Vber. als römisch fünf | 1,0 mg/l | 1,0 mg/l |
Ammonium ber. als N | 5,0 mg/l | e) |
Cyanid – leicht freisetzbar ber. als CN f) | 0,1 mg/l 0,06 g/t | 0,5 mg/l 0,3 g/t |
Ges. geb. Stickstoff (TNb) ber. als N f), g) | 40 mg/l 24 g/t | - |
Phosphor – Gesamt ber. als P f) | 2,0 mg/l 1,2 g/t | - |
Sulfat ber. als SO4 | - | 200 mg/l h) |
Sulfid – leicht freisetzbar ber. als S b) | 0,5 mg/l 0,3 g/t | 1,0 mg/l 0,6 g/t |
Sulfit ber. als SO3 | 2,0 mg/l | 10 mg/l i) |
A.1.3 Organische Parameter | | |
Gesamter org. geb. Kohlenstoff (TOC) f), j) | 25 mg/l 15 g/t | - |
Chem. Sauerstoffbedarf (CSB) ber. als O2 f), j) | 75 mg/l 45 g/t | - |
Biochem. Sauerstoffbedarf (BSB5) ber. als O2 f) | 20 mg/l 12 g/t | - |
Adsorb. org. geb. Halogene (AOX) ber. als Cl f), k) | 0,1 mg/l l) 0,06 g/t | 1,0 mg/l l) 0,06 g/t |
Kohlenwasserstoff-Index f) | 5,0 mg/l 3,0 g/t | 20 mg/l m) 12 g/t m) |
Phenolindex ber. als Phenol f) | 0,20 mg/l 0,12 g/t | 20 mg/l 12 g/t |
Summe der anionischen und nichtionischen Tenside | 2,0 mg/l | keine Beeinträchtigungen des Betriebes |
Summe der flücht. aromat. Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE) f) | 0,5 mg/l 0,3 g/t | 0,5 mg/l n) 0,3 g/t n) |
| | |
Tabelle 2
Jahreswerte
Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer
A.2.1 Allgemeine Parameter | |
Abfiltrierbare Stoffe d) | 25 mg/l |
A.2.2 Anorganische Parameter | |
Blei ber. als Pb | 0,03 mg/l |
Cadmium ber. als Cd | 0,008 mg/l |
Nickel ber. als Ni | 0,1 mg/l |
Quecksilber ber. als Hg | 0,001 mg/l |
Ges. geb. Stickstoff (TNb) ber. als N g) | 25 mg/l o) |
A.2.3 Organische Parameter | |
Gesamter org. geb. Kohlenstoff (TOC) j) | p) |
Chem. Sauerstoffbedarf (CSB) ber. als O2 j) | p) |
Kohlenwasserstoff-Index | 2,5 mg/l |
Summe der flücht. aromat. Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE) | 0,05 mg/l q) |
| |
Bei Gefahr der Ausbildung von Dämpfen oder Vereisungen oder bei Gefahr der gesundheitlichen Belastung durch Dämpfe für das Betriebspersonal einer öffentlichen Kanalisationsanlage ist die Anforderung zu verschärfen.
Der Parameter ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.Der Parameter ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, einzusetzen.
Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen.Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen.
Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
Bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage ist die Emissionsbegrenzung entsprechend ÖNORM B 2503: 2017-11-01festzulegen.
Die Emissionsbegrenzung für die produktionsspezifische Fracht ist zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für die Konzentration vorzuschreiben; er bezieht sich auf die Tonne installierte Verarbeitungskapazität für Erdöl oder dessen Fraktionen. Die Emissionsbegrenzung für die produktionsspezifische Fracht ist nicht vorzuschreiben, wenn ausschließlich eine Einleitung von Niederschlagswasser erfolgt, welches von einer (Teil)Fläche stammt, auf der eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 ausgeübt wird.Die Emissionsbegrenzung für die produktionsspezifische Fracht ist zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für die Konzentration vorzuschreiben; er bezieht sich auf die Tonne installierte Verarbeitungskapazität für Erdöl oder dessen Fraktionen. Die Emissionsbegrenzung für die produktionsspezifische Fracht ist nicht vorzuschreiben, wenn ausschließlich eine Einleitung von Niederschlagswasser erfolgt, welches von einer (Teil)Fläche stammt, auf der eine Tätigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ausgeübt wird.
Summe von org. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
Im Einzelfall sind je nach Baustoffen und Mischungsverhältnissen im Kanal höhere Werte zulässig (ÖNORM B 2503: 2017-11-01)
Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn sichergestellt ist, dass es zu keiner Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage kommt, die auf den Sulfitgehalt des Abwassers gemäß § 1 Abs. 1 zurückzuführen ist.Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn sichergestellt ist, dass es zu keiner Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage kommt, die auf den Sulfitgehalt des Abwassers gemäß Paragraph eins, Absatz eins, zurückzuführen ist.
Für die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder der Parameter TOC oder der Parameter CSB eingesetzt werden; eine Überwachung mittels beider Parameter ist nicht erforderlich.
Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX.
Werden bei der Produktentparaffinierung halogenierte organische Verbindungen als Arbeits- oder Hilfsstoffe eingesetzt, so ist im Abwasserteilstrom aus der Entparaffinierung eine Emissionsbegrenzung von 0,5 mg/l einzuhalten.
Im Einzelfall ist ein höherer Emissionswert zulässig, wenn
bei der wasserrechtlichen Bewilligung der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage auf die Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 gesondert Bedacht genommen wurde undbei der wasserrechtlichen Bewilligung der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage auf die Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, gesondert Bedacht genommen wurde und
durch laufende Untersuchungen gemäß AAEV Anlage A Fußnote c) Z 1 oder 2 nachgewiesen wird, dass das Abwasser gemäß § 1 Abs. 1 keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorruft unddurch laufende Untersuchungen gemäß AAEV Anlage A Fußnote c) Ziffer eins, oder 2 nachgewiesen wird, dass das Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz eins, keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorruft und
im Ablauf der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage eine Emissionsbegrenzung von 2 mg/l eingehalten werden kann.
Fußnote m) kann sinngemäß für den Parameter BTXE angewendet werden; für den Ablauf der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage gilt in diesem Fall eine Emissionsbegrenzung von 0,5 mg/l.
Bei Einsatz von Nitrifikation/Denitrifikation ist eine Emissionsbegrenzung von 15 mg/l einzuhalten.
Für den Parameter CSB bzw. TOC wird keine Emissionsbegrenzung festgelegt, da die Einhaltung der Vorgaben der BVT-Schlussfolgerungen „Raffinieren von Mineralöl und Gas“ durch den Tageswert für CBS bzw. TOC (Tabelle 1, Spalte 1) sichergestellt ist.
Die angegebene Emissionsbegrenzung bezieht sich auf den Benzolanteil in der Summe BTXE.
Schlagworte
Kanalisationsanlage
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2025
Dokumentnummer
NOR40208870