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Anl. 1 AEV Erdölverarbeitung

Fassungen
28.11.1998 bis 05.11.2018 — BGBl. II Nr. 344/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1 heute24.05.2019 § → § BGBl. II Nr. 128/2019
Anl. 106.11.201823.05.2019 § → § BGBl. II Nr. 275/2018
Anl. 128.11.199805.11.2018 BGBl. II Nr. 344/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Erdölverarbeitung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 344 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

28.11.1998BGBl. II Nr. 344/1997

Außerkrafttretensdatum

05.11.2018danach: BGBl. II Nr. 275/2018

Abkürzung

AEV Erdölverarbeitung

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Anlage A

Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph eins

 

römisch eins)

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

römisch zwei)

Anforderung an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

A.1 Allgemeine Parameter

1.

Temperatur

30 ºC

40 ºC

 

 

 

a)

2.

Toxizität

8

c)

2.1

Bakterientoxizität

 

 

 

GL

 

 

2.2

Fischtoxizität GF

2

c)

 

b)

 

 

3.

Abfiltrierbare Stoffe

30 mg/l

150 mg/l

 

d)

 

 

4.

pH-Wert

6,5-8,5

6,5-10,0

A.2 Anorganische Parameter

5.

Blei

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Pb

 

 

6.

Eisen

3,0 mg/l

durch

 

ber. als Fe

 

Abfiltrierbare

 

 

 

Stoffe begrenzt

7.

Kupfer

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Cu

 

 

8.

Nickel

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Ni

 

 

9.

Quecksilber

0,02 mg/l

0,02 mg/l

 

ber. als Hg

 

 

10.

Vanadium

1,0 mg/l

1,0 mg/l

 

ber. als römisch fünf

 

 

11.

Ammonium

5,0 mg/l

e)

 

ber. als N

 

 

12.

Cyanid, leicht

0,1 mg/l

0,5 mg/l

 

freisetzbar

0,06 g/t

0,3 g/t

 

ber. als CN

 

 

 

f)

 

 

13.

Ges. geb. Stickstoff,

40 mg/l

–

 

TNb

24 g/t

 

 

ber. als N

 

 

 

f), g)

 

 

14.

Gesamt-Phosphor

2,0 mg/l

–

 

ber. als P

1,2 g/t

 

 

f)

 

 

15.

Sulfat

–

200 mg/l, im

 

ber. als SO4

 

Einzelfall nach Baustoffen und

Mischungsverhältnissen in der öffentlichen Kanalisation höhere Werte zulässig (ÖNORM B 2503 September

1992)

 

 

 

16.

Sulfid, leicht

0,5 mg/l

1,0 mg/l

 

freisetzbar

0,3 g/t

0,6 g/t

 

ber. als S

 

 

 

b)

 

 

17.

Sulfit

2,0 mg/l

10 mg/l h)

 

ber. als SO3

 

 

A.3 Organische Parameter

18.

Chem. Sauerstoffbedarf,

75 mg/l j)

–

 

CSB

45 g/t

 

 

ber. als O2

 

 

 

f), i)

 

 

19.

Biochem.

20 mg/l

–

 

Sauerstoffbedarf,

12 g/t

 

 

BSB5

 

 

 

ber. als O2

 

 

 

f)

 

 

20.

Adsorb. org. geb.

0,1 mg/l l)

1,0 mg/l l)

 

Halogene, (AOX)

0,06 g/t

0,06 g/t

 

ber. als Cl

 

 

 

f), k)

 

 

21.

Summe der

5,0 mg/l

20 mg/l m)

 

Kohlenwasserstoffe

3,0 g/t

12 g/t m)

 

f)

 

 

22.

Phenolindex

0,20 mg/l

20 mg/l

 

ber. als Phenol

0,12 g/t

12 g/t

 

f)

 

 

23.

Summe der anionischen

2,0 mg/l

keine Beein-

 

und nichtionischen

 

trächtigungen

 

Tenside

 

des Betriebes

 

 

 

der öffentlichen

 

 

 

Kanalisations-

 

 

 

oder Abwasser-

 

 

 

reinigungsanlage

24.

Summe der flücht.

0,5 mg/l

0,5 mg/l n)

 

aromat.

0,3 g/t

0,3 g/t n)

 

Kohlenwasserstoffe

 

 

 

Benzol, Toluol, Xylole

 

 

 

und Ethylbenzol (BTXE)

 

 

 

f)

 

 

  1. Litera a
    Bei Gefahr der Ausbildung von Dämpfen oder Vereisungen oder bei Gefahr der gesundheitlichen Belastung durch Dämpfe für das Betriebspersonal einer öffentlichen Kanalisationsanlage ist die Anforderung zu verschärfen.
  2. Litera b
    Der Parameter ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, einzusetzen.
  3. Litera c
    Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen.
  4. Litera d
    Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  5. Litera e
    Bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage ist der Emissionswert entsprechend ÖNORM B 2503 September 1992 festzulegen.
  6. Litera f
    Der Emissionswert für die produktionsspezifische Fracht ist zusätzlich zum Emissionswert für die Konzentration vorzuschreiben; er bezieht sich auf die Tonne installierte Verarbeitungskapazität für Erdöl oder dessen Fraktionen. Der Emissionswert für die produktionsspezifische Fracht ist nicht vorzuschreiben, wenn ausschließlich eine Einleitung von Niederschlagswasser erfolgt, welches von einer (Teil)Fläche stammt, auf der eine Tätigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ausgeübt wird.
  7. Litera g
    Summe von Org. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
  8. Litera h
    Im Einzelfall ist ein höherer Emissionswert zulässig, wenn sichergestellt ist, daß es zu keiner Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage kommt, die auf den Sulfitgehalt des Abwassers gemäß Paragraph eins, Absatz eins, zurückzuführen ist.
  9. Litera i
    Die Festlegung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung für den Parameter TOC.
  10. Litera j
    Bei einer CSB-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 375 mg/l (gemessen als arithmetisches Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer CSB-Mindesteliminationsleistung von 80%, maximal aber 100 mg/l, zulässig. Die Mindesteliminationsleistung bezieht sich das Verhältnis der CSB-Tagesfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Als CSB-Tagesfracht im Zulauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Belastung maßgebend.
  11. Litera k
    Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX.
  12. Litera l
    Werden bei der Produktentparaffinierung halogenierte organische Verbindungen als Arbeits- oder Hilfsstoffe eingesetzt, so ist im Abwasserteilstrom aus der Entparaffinierung ein Emissionswert von 0,5 mg/l einzuhalten.
  13. Litera m
    Im Einzelfall ist ein höherer Emissionswert zulässig, wenn
    • Strichaufzählung
      bei der wasserrechtlichen Bewilligung der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage auf die Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, gesondert Bedacht genommen wurde und
    • Strichaufzählung
      durch laufende Untersuchungen gemäß AAEV Anlage A Fußnote c) Ziffer eins, oder 2 nachgewiesen wird, daß das Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz eins, keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorruft und
    • Strichaufzählung
      im Ablauf der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage ein Emissionswert von 2 mg/l eingehalten werden kann.
  14. Litera n
    Fußnote m) kann sinngemäß für den Parameter BTXE angewendet werden; für den Ablauf der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage gilt in diesem Fall ein Emissionswert von 0,5 mg/l.

Schlagworte

Kanalisationsanlage

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025

Gesetzesnummer

10011017

Dokumentnummer

NOR12140474

Alte Dokumentnummer

N8199710840U