- Litera afür Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union: Jeder Punkt in der Europäischen Union – Zwischenlandepunkte in den Hoheitsgebieten der Partner der Europäischen Nachbarschaftspolitik1, Ländern des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums2 oder in den in Anhang römisch vier aufgeführten Ländern – jeder Punkt in Republik Moldau – dahinter gelegene Punkte.
- Litera bim Fall von Luftfahrtunternehmen der Republik Moldau: Jeder Punkt in der Republik Moldau – Zwischenlandepunkte in den Hoheitsgebieten der Partner der Europäischen Nachbarschaftspolitik, Ländern des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums oder in den in Anhang römisch vier aufgeführten Ländern – jeder Punkt in der Europäischen Union.
BGBl. III Nr. 104/2020
Änderungen durch diese Kundmachung
ANHANG römisch eins
VEREINBARTE DIENSTE UND FESTGELEGTE STRECKEN
- Ziffer einsJede Partei gewährt den Luftfahrtunternehmen der anderen Partei die Rechte für die Erbringung von Luftverkehrsdiensten auf den nachfolgend festgelegten Strecken:
- Ziffer 2Die gemäß Absatz 1 durchgeführten Dienste müssen ihren Ursprungs- oder Bestimmungsort, was Luftfahrtunternehmen der Republik Moldau angeht, im Hoheitsgebiet der Republik Moldau und, was Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union angeht, im Hoheitsgebiet der Europäischen Union haben.
- Ziffer 3Jedes Luftfahrtunternehmen einer Partei kann nach eigener Wahl auf bestimmten oder allen Flügen
- Litera aFlüge in einer oder in beiden Richtungen durchführen,
- Litera bverschiedene Flugnummern innerhalb eines Fluges kombinieren,
- Litera cZwischenlandepunkte und dahinter gelegene Punkte gemäß Absatz 1 dieses Anhangs sowie Punkte in den Hoheitsgebieten der Parteien in beliebiger Kombination und Reihenfolge bedienen,
- Litera dauf Landungen an einem bestimmten Punkt oder bestimmten Punkten verzichten,
- Litera ean jedem beliebigen Punkt Verkehr von jedem seiner Luftfahrzeuge auf ein anderes seiner Luftfahrzeuge verlagern,
- Litera fZwischenlandungen an beliebigen Punkten innerhalb oder außerhalb des Gebietes der Parteien durchführen,
- Litera gTransitverkehr über das Hoheitsgebiet der jeweils anderen Partei durchführen, und
- Litera hVerkehr ungeachtet seines Ursprungs in ein und demselben Luftfahrzeug kombinieren.
- Ziffer 4Jede Partei lässt es zu, dass jedes Luftfahrtunternehmen die Frequenz und Kapazität des von ihr angebotenen internationalen Luftverkehrs auf Grund marktbezogener kommerzieller Überlegungen festlegt. In Übereinstimmung mit diesem Recht begrenzt keine Partei einseitig den Umfang des Verkehrs, die Frequenz oder Regelmäßigkeit des Dienstes oder das bzw. die Muster der von Luftfahrtunternehmen der anderen Partei eingesetzten Luftfahrzeuge, abgese-hen von Fällen, in denen dies aus zollrechtlichen, technischen, betrieblichen, ökologischen oder gesundheitlichen Gründen oder in Anwendung von Artikel 8 (Wettbewerbliches Umfeld) erforderlich ist.
- Ziffer 5Die Luftfahrtunternehmen jeder Partei dürfen, auch im Rahmen von Code-Sharing-Vereinbarungen, jeden Punkt in einem Drittland bedienen, der nicht auf den festgelegten Strecken liegt, sofern sie keine Rechte der fünften Freiheit ausüben.
- Ziffer 6Dieser Anhang unterliegt den Übergangsvorschriften von Anhang römisch zwei Absatz 2 und der Ausweitung der darin vorgesehenen Rechte.
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1 Unter „Partner der Europäischen Nachbarschaftspolitik“ sind hier zu verstehen: Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Ägypten, Georgien, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen, Marokko, das besetzte palästinensische Gebiet, Syrien, Tunesien und die Ukraine, d. h. ohne die Republik Moldau.
2 „Länder des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums“ sind die Länder, die Vertrags-parteien des multilateralen Übereinkommens über die Schaffung eines gemeinsamen europäi-schen Luftverkehrsraums sind, welches zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens folgende Länder waren: Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, Republik Kroatien, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Republik Island, Republik Montenegro, Königreich Norwegen, Republik Serbien und Kosovo gemäß der Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.