BGBl. III Nr. 69/2021
Protokoll zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Indien zur Abänderung des am 8. November 1999 in Wien unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen
Protokoll zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Indien zur Abänderung des am 8. November 1999 in Wien unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 1geändertÜberschrift (neu), Z 1 bis Z 7 (neu)
… 11 unveränderte Absätze
PROTOKOLL
Zu den Artikeln 6 und 13:
Zu Artikel 7:
Zu Artikel 24:
Zu Artikel 26:
Zu Artikel 26:
1. Die zuständige Behörde des ersuchenden Staates stellt der zuständigen Behörde des ersuchten Staates zur Darstellung der voraussichtlichen Erheblichkeit der Auskünfte die folgenden Informationen zur Verfügung, wenn diese ein Auskunftsersuchen gemäß dem Abkommen stellt:
a) die Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt;
b) eine Stellungnahme betreffend die erbetenen Auskünfte, einschließlich der Art und der Form, in der der ersuchende Staat die Auskünfte vorzugsweise vom ersuchten Staat erhalten möchte;
c) den steuerlichen Zweck, für den um die Auskünfte ersucht wird;
d) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Auskünfte dem ersuchten Staat vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfügungsmacht einer Person im Hoheitsbereich des ersuchten Staates befinden;
e) den Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz sich die erbetenen Auskünfte vermutlich befinden;
f) eine Erklärung, dass der ersuchende Staat alle ihm in seinem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Auskünfte ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würden.
2. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die in Artikel 26 vorgesehene Amtshilfe nicht Maßnahmen einschließt, die lediglich der Beweisausforschung dienen (“fishing expeditions”).
3. Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 26 Absatz 5 des Abkommens die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen.
4. Es besteht Einvernehmen darüber, dass zur Auslegung des Artikels 26 neben den oben angeführten Grundsätzen auch die aus den Kommentaren der OECD abzuleitenden Anwendungsgrundsätze zu berücksichtigen sind, soweit keine Vorbehalte oder Anmerkungen oder Positionen Indiens oder Österreich dazu bestehen.
5. Es besteht weiters Einvernehmen, dass die Bestimmungen des am 8. November 1999 unterzeichneten Protokolls betreffend Artikel 26 des Abkommens in gleicherweise auf Artikel 26 in der durch dieses Protokolls geänderten Fassung anzuwenden sind.
6. Es besteht Einvernehmen, dass gemäß Artikel 26 Absatz 1 Informationen in der bestimmten ersuchten Form auszutauschen sind (einschließlich Zeugenaussagen und der Beibringung von beglaubigten Kopien von Originaldokumenten), soweit dies nach dem Recht und der Praxis der Staaten möglich ist.
7. Es besteht Einvernehmen, dass wie in Absatz 9.1 des OECD Kommentars zu Artikel 26 festgehalten, der neue Wortlaut von Artikel 26 (gemäß der Fassung 2010) auch Betriebsprüfungen im Ausland, Simultane Betriebsprüfungen und den Industrieumfassenden Informationsaustausch einschließt, soweit dies nach dem innerstaatlichen Recht und der Verwaltungspraxis beider Vertragsstaaten zulässig ist.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Protokoll unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 8. November 1999, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, Hindi und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle einer Abweichung zwischen diesen Texten ist der englische Text ausschlaggebend.