Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 334/2021

kundgemacht 23.07.2021 RIS↗
Chocolatier/Chocolatière-Ausbildungsordnung
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Chocolatier/Chocolatière (Chocolatier/Chocolatière-Ausbildungsordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 334/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe 1 § 0↗RIS↗
Anl. 1aufgehoben
in Kraft 01.04.2005 – 31.07.2021 · idF BGBl. II Nr. 177/2005 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 334/2021 Anl. 1↗RIS↗

Anlage 1

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Bonbon- und Konfektmacher

Berufsbild

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Geräte und Arbeitsbehelfe

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe

Grundkenntnisse über die Funktion der im Betrieb verwendeten Maschinen

-

Kenntnis der Roh- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Lagerungs- und Verwendungsmöglichkeiten

-

Lagern und Behandeln aller Rohund Hilfsstoffe für die Herstellung von Bonbon- und Konfektmassen

Beurteilen, Lagern und Behandeln aller Roh- und Hilfsstoffe für die Herstellung von Bonbon- und Konfektmassen

Herstellen und Weiterverarbeiten dieser Massen von Hand oder maschinell bis zum Endprokukt

Herstellen von Füllungen

Herstellen von Füllungen

-

Ausfertigen der Produkte, wie Glasieren, Tunken, Dekorieren, Doublieren

-

Lagern der Fertigprodukte unter Berücksichtigung der Haltbarkeitsgrenzen

Kenntnis der Herstellung von Schokoladen und Tunkmassen

-

-

Erzeugen von Creme-Schokoladen, Behandeln der Tunkmassen, Gießen von Hohl- und Vollware

-

Herstellen von Konfekt, gefüllt und ungefüllt

Herstellen von Bonbons, gefüllt und ungefüllt

Herstellen von Marzipan, Grillage, Nougat und Trüffelmassen

-

-

Kenntnis der Drageeherstellung

-

Kenntnis der Verpackung (einzeln oder sortiert) der Endprodukte in verschiedenen Verpackungsmaterialien

Kenntnis der einschlägigen Hygienevorschriften

-

Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes und des Codex alimentarius austriacus

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,)