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BGBl. II Nr. 373/2021

kundgemacht 20.08.2021 RIS↗
Änderung der AEV Nichteisen – Metallindustrie und der AEV Edelmetalle und Quecksilber
Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit der die AEV Nichteisen – Metallindustrie und die AEV Edelmetalle und Quecksilber geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 373/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen sowie aus der Aluminium-, Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram- oder Zinkmetallherstellung und -verarbeitung (AEV Nichteisen – Metallindustrie) 39 § 0↗RIS↗
Anl. 1geändertText, Überschrift, Tabelle (neu), lit a, lit b, lit c, Schlussteil (neu), lit d, lit e, lit f, lit g
in Kraft 24.05.2019 – 20.08.2021 · idF BGBl. II Nr. 128/2019 · danach: BGBl. II Nr. 373/2021 Anl. 1↗RIS↗
in Kraft ab 21.08.2021 · idF BGBl. II Nr. 373/2021 Anl. 1↗RIS↗
ANLAGE Anlage A
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 1
(Blei-, Wolfram-, Zinkerzaufbereitung)
Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer
A.1 Allgemeine Parameter
1.
Temperatur
30 ºC
2.
Fischeitoxizität GF,Ei
<2
a)
3.
Abfiltrierbare
50 mg/l
Stoffe
0,2 kg/t d)
b), c)
4.
pH-Wert
6,5-8,5
A.2 Anorganische Parameter
5.
Aluminium
2,0 mg/l
ber. als Al
e)
8.
Blei
0,5 mg/l
ber. als Pb
f)
9.
Cadmium
0,1 mg/l
ber. als Cd
f)
11.
Chrom-VI
0,1 mg/l
ber. als Cr
f)
13.
Eisen
2,0 mg/l
ber. als Fe
14.
Kupfer
0,5 mg/l
ber. als Cu
f)
18.
Quecksilber
0,01 mg/l
ber. als Hg
f)
22.
Wolfram
0,5 mg/l
ber. als W
e)
23.
Zink
2,0 mg/l
ber. als Zn
f)
27.
Cyanid, leicht
0,1 mg/l
freisetzbar
ber. als CN
f)
29.
Nitrit
1,0 mg/l
ber. als N
30.
Gesamt-
1,0 mg/l
Phosphor
ber. als P
32.
Sulfid
0,1 mg/l
ber. als S
f)
33.
Sulfit
1,0 mg/l
ber. als SO3
f)
A.3 Organische Parameter
34.
Chem. Sauer-
75 mg/l
stoffbedarf, CSB
ber. als O2
g)
36.
Kohlenwasserstoff-Index
5,0 mg/l
37.
Phenolindex
0,1 mg/l
ber. als Phenol
f)
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 1
(Blei-, Wolfram-, Zinkerzaufbereitung)
Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer
A 1 Allgemeine Parameter
Temperatur
30 ºC
Fischeitoxizität GF,Ei
a)
<2
Abfiltrierbare Stoffe
b), c)
50 mg/L
0,2 kg/t d)
pH-Wert
6,5-8,5
A 2 Anorganische Parameter
Aluminium
ber. als Al
e)
2,0 mg/L
Blei
ber. als Pb
f)
0,5 mg/L
Cadmium
ber. als Cd
f)
0,1 mg/L
Chrom(VI)
ber. als Cr
f)
0,1 mg/L
Eisen
ber. als Fe
2,0 mg/L
Kupfer
ber. als Cu
f)
0,5 mg/L
Quecksilber
ber. als Hg
f)
0,01 mg/L
Wolfram
ber. als W
e)
1,5 mg/L
Zink
ber. als Zn
f)
2,0 mg/L
Cyanid – leicht freisetzbar
ber. als CN
f)
0,1 mg/L
Nitrit
ber. als N
1,0 mg/L
Phosphor – Gesamt
ber. als P
1,0 mg/L
Sulfid
ber. als S
f)
0,1 mg/L
Sulfit
ber. als SO3
f)
1,0 mg/L
A 3 Organische Parameter
Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff TOC
ber. als C
g)
25 mg/L
Chemischer Sauerstoffbedarf CSB
ber. als O2
g)
75 mg/L
Kohlenwasserstoff-Index
5,0 mg/L
Phenolindex
ber. als Phenol
f)
0,1 mg/L
a) Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
b) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
c) Beim Parameter Abfiltrierbare Stoffe sind sowohl der Emissionswert für die Konzentration als auch der Emissionswert für die spezifische Fracht vorzuschreiben.
Beim Parameter Abfiltrierbare Stoffe sind sowohl die Emissionsbegrenzung für die Konzentration als auch die Emissionsbegrenzung für die spezifische Fracht vorzuschreiben.
d) Der Emissionswert bezieht sich auf die Tonne Erzrohgut, die durch eine nasse Aufbereitungs- und Veredelungsanlage gemäß § 1 Abs. 5 (oder den nassen Teil einer kombinierten naß-trockenen Anlage) durchgesetzt wird. Der Emissionswert gilt für eine nasse Aufbereitungs- und Veredelungsanlage, aus welcher ein Aufbereitungs- und Veredelungsprodukt mit einem Masseanteil der Kornfraktion kleiner als 0,01 mm von nicht weniger als 40 kg pro Tonne Trockensubstanz (entsprechend 4 Masse-% der Trockensubstanz) gewonnen wird. Beträgt der Masseanteil der Kornfraktion kleiner als 0,01 mm weniger als 40 kg pro Tonne Trockensubstanz des Aufbereitungs- und Veredelungsproduktes, so ist ein Emissionswert entsprechend 0,5 % des Masseanteiles der Kornfraktion kleiner als 0,01 mm in der Trockensubstanz des Aufbereitungs- und Veredelungsproduktes einzuhalten. In die Bestimmung des Massenanteiles der Kornfraktion kleiner als 0,01 mm sind alle Aufbereitungs- und Veredelungsprodukte feststoffmengenproportional einzubeziehen, die im Probenahmezeitraum aus der Aufbereitungs- und Veredelungsanlage (bzw. deren nassem Anlagenteil) gewonnen werden. Die Bestimmung der Kornfraktion kleiner als 0,01 mm hat entsprechend Methode betreffend „Korngrößenverteilung“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW zu erfolgen.
Die Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die Tonne Erzrohgut, die durch eine nasse Aufbereitungs- und Veredelungsanlage gemäß § 1 Abs. 1 (oder den nassen Teil einer kombinierten nass-trockenen Anlage) durchgesetzt wird. Die Emissionsbegrenzung gilt für eine nasse Aufbereitungs- und Veredelungsanlage, aus welcher ein Aufbereitungs- und Veredelungsprodukt mit einem Masseanteil der Kornfraktion kleiner als 0,01 mm von nicht weniger als 40 kg pro Tonne Trockensubstanz (entsprechend 4 Masse-% der Trockensubstanz) gewonnen wird. Beträgt der Masseanteil der Kornfraktion kleiner als 0,01 mm weniger als 40 kg pro Tonne Trockensubstanz des Aufbereitungs- und Veredelungsproduktes, so ist eine Emissionsbegrenzung entsprechend 0,5 % des Masseanteiles der Kornfraktion kleiner als 0,01 mm in der Trockensubstanz des Aufbereitungs- und Veredelungsproduktes einzuhalten. In die Bestimmung des Massenanteiles der Kornfraktion kleiner als 0,01 mm sind alle Aufbereitungs- und Veredelungsprodukte feststoffmengenproportional einzubeziehen, die im Probenahmezeitraum aus der Aufbereitungs- und Veredelungsanlage (bzw. deren nassem Anlagenteil) gewonnen werden. Die Bestimmung der Kornfraktion kleiner als 0,01 mm hat entsprechend Methode betreffend „Korngrößenverteilung“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW zu erfolgen.
e) Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 1 aus der Aufbereitung und Veredelung von Wolframerzen.
f) Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 1 aus der Aufbereitung und Veredelung von Blei- oder Zinkerzen.
g) Die Festlegung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC und BSB5.
Die Festlegung für die Parameter TOC und CSB erübrigt eine Festlegung für den Parameter BSB5. Für die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder der Parameter TOC oder der Parameter CSB eingesetzt werden.
Schlagworte
Aufbereitungsanlage, Aufbereitungsprodukt, Bleierz, Bleierzaufbereitung, Wolframerzaufbereitung