Den Bildungsverlauf vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht, insbesondere die Zahl der besuchten Kindergartenjahre und das Ausmaß des Besuches (Stundenanzahl pro Woche) ab der Schülerinnen- und Schülereinschreibung für das Schuljahr 2020/21;
BGBl. I Nr. 20/2021
Bildungsdokumentationsgesetz 2020 sowie Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985, des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes, des Hochschulgesetzes 2005, des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes, des Universitätsgesetzes 2002, des IQS-Gesetzes sowie des Anerkennungs- und Bewertungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bildungsdokumentationsgesetz 2020 erlassen wird und das Schulpflichtgesetz 1985, das Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, das Hochschulgesetz 2005, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, das Universitätsgesetz 2002, das IQS-Gesetz sowie das Anerkennungs- und Bewertungsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 1neu
Anlage 1, zu Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 19 Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit dem Schulbesuch:
Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat insbesondere folgende Daten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 19, schülerinnen- und schülerbezogen zu verarbeiten:
- Ziffer eins
- Ziffer 2das Schuljahr bzw. Semester;
- Ziffer 3die Schulstufe;
- Ziffer 4die Klasse bzw. den Jahrgang;
- Ziffer 5die Unterrichtsorganisation (ganzjährig, semesterweise, lehrgangsmäßig, saisonmäßig, modular);
- Ziffer 6die Verwendung einer Fremdsprache als Unterrichtssprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache; Paragraph 16, Absatz 3, SchUG bzw. Paragraph 17, Absatz 3, SchUG-BKV);
- Ziffer 7die Sprachen der Schülerin oder des Schülers in folgender Differenzierung:
- Litera abis zu drei Erstsprachen, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres erfolgte,
- Litera bbis zu drei im Alltag gebrauchte Sprachen;
- Ziffer 8die Teilnahme am Unterricht in Latein, in Altgriechisch, in den Amtssprachen der Europäischen Union, in den Landessprachen der EU-Beitrittskandidatenländer, in Arabisch, Chinesisch, Japanisch, Russisch und in sonstigen lebenden Fremdsprachen im abgelaufenen Schuljahr unter Angabe, ob es sich um eine pflichtige bzw. nicht pflichtige Teilnahme handelt;
- Ziffer 9die Teilnahme an Unterrichts- und Betreuungsangeboten, insbesondere am muttersprachlichen Unterricht;
- Ziffer 10Form der Sprachförderung in der Unterrichtssprache Deutsch;
- Ziffer 11den Besuch des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen unter Angabe der Anzahl der angemeldeten Schultage (alle Schultage oder einzelne Tage einer Woche) und die Organisationsform der besuchten ganztägigen Schulform;
- Ziffer 12Verfahren und Maßnahmen im Zusammenhang mit Schulpflichtverletzungen gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985;
- Ziffer 13die Ergebnisse der abschließenden Prüfungen Abschlussprüfungen, Diplomprüfungen, Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung, einer Abschlussprüfung oder Diplomprüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung, einschließlich der Ergebnisse der standardisierten Prüfungsgebiete auf Aufgabenebene;
- Ziffer 14die Informationen aus Kompetenzerhebungen.