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BGBl. I Nr. 20/2021

kundgemacht 07.01.2021 RIS↗Parlament↗
Bildungsdokumentationsgesetz 2020 sowie Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985, des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes, des Hochschulgesetzes 2005, des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes, des Universitätsgesetzes 2002, des IQS-Gesetzes sowie des Anerkennungs- und Bewertungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bildungsdokumentationsgesetz 2020 erlassen wird und das Schulpflichtgesetz 1985, das Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, das Hochschulgesetz 2005, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, das Universitätsgesetz 2002, das IQS-Gesetz sowie das Anerkennungs- und Bewertungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 20/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bildungsdokumentationsgesetz 2020 (BilDokG 2020) neu § 0↗RIS↗
Anl. 1neu
in Kraft 08.01.2021 – 30.12.2022 · idF BGBl. I Nr. 20/2021 · danach: BGBl. I Nr. 227/2022 Anl. 1↗RIS↗

Anlage 1, zu Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 19 Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit dem Schulbesuch:

Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat insbesondere folgende Daten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 19, schülerinnen- und schülerbezogen zu verarbeiten:

  1. Ziffer eins
    Den Bildungsverlauf vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht, insbesondere die Zahl der besuchten Kindergartenjahre und das Ausmaß des Besuches (Stundenanzahl pro Woche) ab der Schülerinnen- und Schülereinschreibung für das Schuljahr 2020/21;
  2. Ziffer 2
    das Schuljahr bzw. Semester;
  3. Ziffer 3
    die Schulstufe;
  4. Ziffer 4
    die Klasse bzw. den Jahrgang;
  5. Ziffer 5
    die Unterrichtsorganisation (ganzjährig, semesterweise, lehrgangsmäßig, saisonmäßig, modular);
  6. Ziffer 6
    die Verwendung einer Fremdsprache als Unterrichtssprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache; Paragraph 16, Absatz 3, SchUG bzw. Paragraph 17, Absatz 3, SchUG-BKV);
  7. Ziffer 7
    die Sprachen der Schülerin oder des Schülers in folgender Differenzierung:
    1. Litera a
      bis zu drei Erstsprachen, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres erfolgte,
    2. Litera b
      bis zu drei im Alltag gebrauchte Sprachen;
  8. Ziffer 8
    die Teilnahme am Unterricht in Latein, in Altgriechisch, in den Amtssprachen der Europäischen Union, in den Landessprachen der EU-Beitrittskandidatenländer, in Arabisch, Chinesisch, Japanisch, Russisch und in sonstigen lebenden Fremdsprachen im abgelaufenen Schuljahr unter Angabe, ob es sich um eine pflichtige bzw. nicht pflichtige Teilnahme handelt;
  9. Ziffer 9
    die Teilnahme an Unterrichts- und Betreuungsangeboten, insbesondere am muttersprachlichen Unterricht;
  10. Ziffer 10
    Form der Sprachförderung in der Unterrichtssprache Deutsch;
  11. Ziffer 11
    den Besuch des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen unter Angabe der Anzahl der angemeldeten Schultage (alle Schultage oder einzelne Tage einer Woche) und die Organisationsform der besuchten ganztägigen Schulform;
  12. Ziffer 12
    Verfahren und Maßnahmen im Zusammenhang mit Schulpflichtverletzungen gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985;
  13. Ziffer 13
    die Ergebnisse der abschließenden Prüfungen Abschlussprüfungen, Diplomprüfungen, Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung, einer Abschlussprüfung oder Diplomprüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung, einschließlich der Ergebnisse der standardisierten Prüfungsgebiete auf Aufgabenebene;
  14. Ziffer 14
    die Informationen aus Kompetenzerhebungen.