Die Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer ist der gewichtete Durchschnitt der Quoten der Kapitalpufferanforderungen für den antizyklischen Kapitalpuffer, die in den Rechtsräumen, in denen die wesentlichen Kreditrisikopositionen des Kreditinstituts oder der Kreditinstitutsgruppe belegen sind, gelten, oder die aufgrund des Paragraph 23 b, Absatz 2, oder 3 anzuwenden sind. Für die Berechnung des gewichteten Durchschnitts haben Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen auf jede anwendbare Quote antizyklischer Puffer den Quotienten aus den gemäß Teil 3 Titel römisch zwei und römisch vier der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, ermittelten Gesamteigenmittelanforderungen zur Unterlegung der wesentlichen Kreditrisikopositionen in dem betreffenden Rechtsraum und den Gesamteigenmittelanforderungen zur Unterlegung des Kreditrisikos aller wesentlichen Kreditrisikopositionen anzuwenden.
BGBl. I Nr. 98/2021
Änderung des Bankwesengesetzes, des Börsegesetzes 2018, des Finalitätsgesetzes, des Finanzmarkt-Geldwäsche-Gesetzes, des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 und des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 2018, das Finalitätsgesetz, das Finanzmarkt-Geldwäsche-Gesetz, das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 und das Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 1neu
Anlage zu Paragraph 23 a
Berechnung der Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer
- Ziffer eins
- Ziffer 2Setzt die FMA gemäß Paragraph 23, Absatz 9, für die Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer eine Quote von über 2,5 vH des nach Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, berechneten Gesamtrisikobetrags fest, gilt für die Zwecke der Berechnung nach Ziffer eins, sowie gegebenenfalls für die Zwecke der Berechnung desjenigen Bestandteils der konsolidierten Eigenmittel, der sich auf das betreffende Kreditinstitut bezieht, für die wesentlichen Kreditrisikopositionen im Inland:
- Litera aKreditinstitute mit Sitz im Inland haben die über 2,5 vH des Gesamtrisikobetrags hinausgehende Pufferquote anzuwenden;
- Litera bKreditinstitute, die im Wege der Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit im Inland tätig sind, haben eine Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer von 2,5 vH des Gesamtrisikobetrags anzuwenden, sofern die Behörde oder Stelle gemäß Paragraph 77, Absatz 5, Ziffer 6, des Mitgliedstaats, in dem sie zugelassen wurden, die über 2,5 % hinausgehende Pufferquote nicht gemäß Artikel 137, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU anerkannt hat,
- Litera cKreditinstitute, die im Wege der Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit im Inland tätig sind, haben die von der FMA festgesetzte Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer anzuwenden, sofern die Behörde oder Stelle gemäß Paragraph 77, Absatz 5, Ziffer 6, des Mitgliedstaats, in dem sie zugelassen wurden, die Pufferquote gemäß Artikel 137, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU anerkannt hat.
- Ziffer 3Überschreitet die von einer benannten Behörde gemäß Paragraph 136, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU für den betreffenden Mitgliedstaat festgesetzte Pufferquote 2,5 vH des nach Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, berechneten Gesamtrisikobetrags, gilt für die Zwecke der Berechnung nach Ziffer eins, sowie gegebenenfalls für die Zwecke der Berechnung desjenigen Bestandteils des konsolidierten Eigenkapitals, der sich auf das betreffende Kreditinstitut bezieht, für die wesentlichen Kreditrisikopositionen in diesem Drittland:
- Litera aKreditinstitute haben eine Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer von 2,5 vH des Gesamtrisikobetrags anzuwenden, wenn die FMA die über 2,5 vH hinausgehende Pufferquote nicht gemäß Paragraph 23 b, Absatz eins, anerkannt hat;
- Litera bKreditinstitute haben die von der benannten Behörde gemäß Paragraph 136, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU festgesetzte Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer anzuwenden, wenn die FMA die Pufferquote gemäß Paragraph 23 b, Absatz eins, anerkannt hat.
- Ziffer 4Überschreitet die von der zuständigen Drittlandsbehörde für das jeweilige Drittland festgesetzte Pufferquote 2,5 vH des nach Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, berechneten Gesamtrisikobetrags, gilt für die Zwecke der Berechnung nach Ziffer eins, sowie gegebenenfalls für die Zwecke der Berechnung desjenigen Bestandteils des konsolidierten Eigenkapitals, der sich auf das betreffende Kreditinstitut bezieht, für die wesentlichen Kreditrisikopositionen in diesem Drittland:
- Litera aDie Kreditinstitute haben eine Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer von 2,5 vH des Gesamtrisikobetrags anzuwenden, wenn die FMA die über 2,5 vH hinausgehende Pufferquote nicht gemäß Paragraph 23 b, Absatz eins, anerkannt hat;
- Litera bdie Kreditinstitute haben die von der zuständigen Drittlandsbehörde festgesetzte Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer anzuwenden, wenn die FMA die Pufferquote gemäß Paragraph 23 b, Absatz eins, anerkannt hat.
- Ziffer 5Wesentliche Kreditrisikopositionen umfassen alle Forderungsklassen, mit Ausnahme der in Artikel 112, Buchstaben a bis f der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, genannten Forderungsklassen, für die folgendes gilt:
- Litera asie unterliegen den Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken gemäß Teil 3 Titel römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
- Litera bwird die Risikoposition im Handelsbuch gehalten, finden die Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko gemäß Teil 3 Titel römisch vier Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, oder für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko gemäß Teil 3 Titel römisch vier Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, Anwendung,
- Litera chandelt es sich bei der Risikoposition um eine Verbriefung, so finden die Eigenmittelanforderungen gemäß Teil 3 Titel römisch zwei Kapitel 55 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, Anwendung.
- Ziffer 6Die Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben den Belegenheitsort einer wesentlichen Kreditrisikoposition zu ermitteln und dabei einschlägige EBA-Vorgaben zu berücksichtigen.
- Ziffer 7Für die Zwecke der in Ziffer eins, vorgeschriebenen Berechnung
- Litera agilt eine Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer ab dem Datum, das in der gemäß Paragraph 23 a, Absatz 4, Litera e, oder Paragraph 23, Absatz 5, veröffentlichten Information angegeben ist, wenn die Entscheidung der FMA eine Anhebung der Pufferquote zur Folge hat;
- Litera bgilt eine Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer für ein Drittland vorbehaltlich Litera c, zwölf Monate nach dem Datum, an dem die zuständige Drittlandsbehörde eine Änderung der Pufferquote bekanntgegeben hat, unabhängig davon, ob diese Behörde von den CRR-Instituten mit Sitz in dem betreffenden Drittland verlangt, diese Änderung innerhalb einer kürzeren Frist anzuwenden, wenn diese Entscheidung eine Anhebung der Pufferquote zur Folge hat;
- Litera cgilt in Fällen, in denen die FMA die Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer für ein Drittland gemäß Paragraph 23 b, Absatz 2, oder 3 festsetzt oder die Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer für ein Drittland gemäß Paragraph 23 b, Absatz eins, anerkennt, diese Quote ab dem Datum, das in der gemäß Paragraph 23 a, Absatz 5, veröffentlichten Information angegeben ist, wenn diese Entscheidung eine Anhebung der Pufferquote zur Folge hat;
- Litera dgilt eine Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer unmittelbar, wenn diese Entscheidung eine Absenkung der Pufferquote zur Folge hat.
Für die Zwecke von Litera b, gilt eine Änderung der Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer für ein Drittland ab dem Datum als bekanntgegeben, an dem sie von der zuständigen Drittlandsbehörde nach den geltenden nationalen Vorschriften veröffentlicht wird.