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Anl. 1 BWG

Fassungen
29.05.2021 bis 10.12.2021 — BGBl. I Nr. 98/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1 heute11.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 199/2021
Anl. 129.05.202110.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 98/2021
Anl. 101.01.200731.12.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013
Anl. 101.01.199831.12.2006 § → § BGBl. Nr. 753/1996
Anl. 123.08.199631.12.1997 § → § BGBl. Nr. 445/1996
Anl. 101.01.199422.08.1996 BGBl. Nr. 532/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

29.05.2021BGBl. I Nr. 98/2021

Außerkrafttretensdatum

10.12.2021danach: BGBl. I Nr. 199/2021

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Anlage zu Paragraph 23 a

Berechnung der Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer

  1. Ziffer eins
    Die Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer ist der gewichtete Durchschnitt der Quoten der Kapitalpufferanforderungen für den antizyklischen Kapitalpuffer, die in den Rechtsräumen, in denen die wesentlichen Kreditrisikopositionen des Kreditinstituts oder der Kreditinstitutsgruppe belegen sind, gelten, oder die aufgrund des Paragraph 23 b, Absatz 2, oder 3 anzuwenden sind. Für die Berechnung des gewichteten Durchschnitts haben Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen auf jede anwendbare Quote antizyklischer Puffer den Quotienten aus den gemäß Teil 3 Titel römisch zwei und römisch vier der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, ermittelten Gesamteigenmittelanforderungen zur Unterlegung der wesentlichen Kreditrisikopositionen in dem betreffenden Rechtsraum und den Gesamteigenmittelanforderungen zur Unterlegung des Kreditrisikos aller wesentlichen Kreditrisikopositionen anzuwenden.
  2. Ziffer 2
    Setzt die FMA gemäß Paragraph 23, Absatz 9, für die Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer eine Quote von über 2,5 vH des nach Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, berechneten Gesamtrisikobetrags fest, gilt für die Zwecke der Berechnung nach Ziffer eins, sowie gegebenenfalls für die Zwecke der Berechnung desjenigen Bestandteils der konsolidierten Eigenmittel, der sich auf das betreffende Kreditinstitut bezieht, für die wesentlichen Kreditrisikopositionen im Inland:
    1. Litera a
      Kreditinstitute mit Sitz im Inland haben die über 2,5 vH des Gesamtrisikobetrags hinausgehende Pufferquote anzuwenden;
    2. Litera b
      Kreditinstitute, die im Wege der Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit im Inland tätig sind, haben eine Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer von 2,5 vH des Gesamtrisikobetrags anzuwenden, sofern die Behörde oder Stelle gemäß Paragraph 77, Absatz 5, Ziffer 6, des Mitgliedstaats, in dem sie zugelassen wurden, die über 2,5 % hinausgehende Pufferquote nicht gemäß Artikel 137, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU anerkannt hat,
    3. Litera c
      Kreditinstitute, die im Wege der Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit im Inland tätig sind, haben die von der FMA festgesetzte Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer anzuwenden, sofern die Behörde oder Stelle gemäß Paragraph 77, Absatz 5, Ziffer 6, des Mitgliedstaats, in dem sie zugelassen wurden, die Pufferquote gemäß Artikel 137, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU anerkannt hat.
  3. Ziffer 3
    Überschreitet die von einer benannten Behörde gemäß Paragraph 136, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU für den betreffenden Mitgliedstaat festgesetzte Pufferquote 2,5 vH des nach Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, berechneten Gesamtrisikobetrags, gilt für die Zwecke der Berechnung nach Ziffer eins, sowie gegebenenfalls für die Zwecke der Berechnung desjenigen Bestandteils des konsolidierten Eigenkapitals, der sich auf das betreffende Kreditinstitut bezieht, für die wesentlichen Kreditrisikopositionen in diesem Drittland:
    1. Litera a
      Kreditinstitute haben eine Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer von 2,5 vH des Gesamtrisikobetrags anzuwenden, wenn die FMA die über 2,5 vH hinausgehende Pufferquote nicht gemäß Paragraph 23 b, Absatz eins, anerkannt hat;
    2. Litera b
      Kreditinstitute haben die von der benannten Behörde gemäß Paragraph 136, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU festgesetzte Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer anzuwenden, wenn die FMA die Pufferquote gemäß Paragraph 23 b, Absatz eins, anerkannt hat.
  4. Ziffer 4
    Überschreitet die von der zuständigen Drittlandsbehörde für das jeweilige Drittland festgesetzte Pufferquote 2,5 vH des nach Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, berechneten Gesamtrisikobetrags, gilt für die Zwecke der Berechnung nach Ziffer eins, sowie gegebenenfalls für die Zwecke der Berechnung desjenigen Bestandteils des konsolidierten Eigenkapitals, der sich auf das betreffende Kreditinstitut bezieht, für die wesentlichen Kreditrisikopositionen in diesem Drittland:
    1. Litera a
      Die Kreditinstitute haben eine Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer von 2,5 vH des Gesamtrisikobetrags anzuwenden, wenn die FMA die über 2,5 vH hinausgehende Pufferquote nicht gemäß Paragraph 23 b, Absatz eins, anerkannt hat;
    2. Litera b
      die Kreditinstitute haben die von der zuständigen Drittlandsbehörde festgesetzte Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer anzuwenden, wenn die FMA die Pufferquote gemäß Paragraph 23 b, Absatz eins, anerkannt hat.
  5. Ziffer 5
    Wesentliche Kreditrisikopositionen umfassen alle Forderungsklassen, mit Ausnahme der in Artikel 112, Buchstaben a bis f der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, genannten Forderungsklassen, für die folgendes gilt:
    1. Litera a
      sie unterliegen den Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken gemäß Teil 3 Titel römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
    2. Litera b
      wird die Risikoposition im Handelsbuch gehalten, finden die Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko gemäß Teil 3 Titel römisch vier Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, oder für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko gemäß Teil 3 Titel römisch vier Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, Anwendung,
    3. Litera c
      handelt es sich bei der Risikoposition um eine Verbriefung, so finden die Eigenmittelanforderungen gemäß Teil 3 Titel römisch zwei Kapitel 55 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, Anwendung.
  6. Ziffer 6
    Die Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben den Belegenheitsort einer wesentlichen Kreditrisikoposition zu ermitteln und dabei einschlägige EBA-Vorgaben zu berücksichtigen.
  7. Ziffer 7
    Für die Zwecke der in Ziffer eins, vorgeschriebenen Berechnung
    1. Litera a
      gilt eine Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer ab dem Datum, das in der gemäß Paragraph 23 a, Absatz 4, Litera e, oder Paragraph 23, Absatz 5, veröffentlichten Information angegeben ist, wenn die Entscheidung der FMA eine Anhebung der Pufferquote zur Folge hat;
    2. Litera b
      gilt eine Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer für ein Drittland vorbehaltlich Litera c, zwölf Monate nach dem Datum, an dem die zuständige Drittlandsbehörde eine Änderung der Pufferquote bekanntgegeben hat, unabhängig davon, ob diese Behörde von den CRR-Instituten mit Sitz in dem betreffenden Drittland verlangt, diese Änderung innerhalb einer kürzeren Frist anzuwenden, wenn diese Entscheidung eine Anhebung der Pufferquote zur Folge hat;
    3. Litera c
      gilt in Fällen, in denen die FMA die Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer für ein Drittland gemäß Paragraph 23 b, Absatz 2, oder 3 festsetzt oder die Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer für ein Drittland gemäß Paragraph 23 b, Absatz eins, anerkennt, diese Quote ab dem Datum, das in der gemäß Paragraph 23 a, Absatz 5, veröffentlichten Information angegeben ist, wenn diese Entscheidung eine Anhebung der Pufferquote zur Folge hat;
    4. Litera d
      gilt eine Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer unmittelbar, wenn diese Entscheidung eine Absenkung der Pufferquote zur Folge hat.
Für die Zwecke von Litera b, gilt eine Änderung der Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer für ein Drittland ab dem Datum als bekanntgegeben, an dem sie von der zuständigen Drittlandsbehörde nach den geltenden nationalen Vorschriften veröffentlicht wird.

Im RIS seit

02.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40234637