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Anl. 1 BWG

Fassungen
01.01.1994 bis 22.08.1996 — BGBl. Nr. 532/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1 heute11.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 199/2021
Anl. 129.05.202110.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 98/2021
Anl. 101.01.200731.12.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013
Anl. 101.01.199831.12.2006 § → § BGBl. Nr. 753/1996
Anl. 123.08.199631.12.1997 § → § BGBl. Nr. 445/1996
Anl. 101.01.199422.08.1996 BGBl. Nr. 532/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 532/1993

Außerkrafttretensdatum

22.08.1996danach: BGBl. Nr. 445/1996

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

                                                      Anlage 1

                                                   ------------------

                                                   zu Artikel I, § 22

KLASSIFIZIERUNG DER AUSSERBILANZMÄSSIGEN GESCHÄFTE

  1. Ziffer eins
    Hohes Kreditrisiko:
    1. Litera a
      Akzepte mit Kreditsubstitutscharakter und Wechselverbindlichkeiten in Form von eigenen Ziehungen im Umlauf;
    2. Litera b
      Indossamentverbindlichkeiten aus weitergegebenen Wechseln;
    3. Litera c
      Bürgschaften (einschließlich „stand by letters of credit'', die als finanzielle Garantie für Kredite und Wertpapiere dienen) und Garantien für Aktivposten;
    4. Litera d
      Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten;
    5. Litera e
      Terminkäufe auf Aktivposten, bei denen eine unbedingte Verpflichtung zur Abnahme des Liefergegenstandes besteht;
    6. Litera f
      Verkäufe von Termineinlagen auf Termin („forward-forward deposits'');
    7. Litera g
      Verkäufe von Aktivposten mit Rückgriff, sofern das Kreditrisiko beim verkaufenden Kreditinstitut bleibt;
    8. Litera h
      echte Pensionsgeschäfte, soweit Paragraph 50, Absatz eins und 2 noch nicht angewendet wird;
    9. Litera i
      nicht eingezahlter Teil von Aktien und Wertpapieren.
  2. Ziffer 2
    Mittleres Kreditrisiko:
    1. Litera a
      Ausgestellte und bestätigte Dokumentenakkreditive, sofern sie nicht Posten mit unterdurchschnittlichem Kreditrisiko darstellen;
    2. Litera b
      Erfüllungsgarantien (einschließlich der Bietungsgarantien, Zoll- und Steuerbürgschaften) und andere als in Ziffer eins, Litera c, genannte Garantien, auch wenn diese in Form eines „stand by letters'' erstellt werden;
    3. Litera c
      Pensionsgeschäfte gemäß Paragraph 50, Absatz 3 und 5;
    4. Litera d
      Verpflichtungen zur Emission oder aus der revolvierenden Emission von Geldmarktpapieren durch Dritte, insbesondere aus „Note Issuance Facilities'' (NIFs), „Revolving Underwriting Facilities'' (RUFs) und ähnlichen Instrumenten;
    5. Litera e
      noch nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen (Kreditrahmen, Promessen, Verpflichtungen, Wertpapiere zu kaufen, Garantien oder Akzepte bereitzustellen), die eine Ursprungslaufzeit von mehr als einem Jahr haben und nicht fristlos und vorbehaltlos vom Kreditinstitut gekündigt werden können.
  3. Ziffer 3
    Unterdurchschnittliches Kreditrisiko:
    1. Litera a
      Eröffnung und Bestätigung von Dokumentenakkreditiven, die durch Warenpapiere gesichert werden, oder andere leicht liquidierbare Transaktionen;
    2. Litera b
      die Haftsummen als Mitglied einer Genossenschaft; bei Genossenschaften mit unbeschränkter Haftung ist das Dreißigfache des Nennwertes der Geschäftsanteile anzusetzen.
  4. Ziffer 4
    Niedriges Kreditrisiko:
    1. Litera a
      Noch nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen (Kreditrahmen, Promessen, Verpflichtungen, Wertpapiere zu kaufen, Garantien oder Akzepte bereitzustellen), die eine Ursprungslaufzeit von höchstens einem Jahr haben oder fristlos und vorbehaltlos vom Kreditinstitut gekündigt werden können;
    2. Litera b
      Wechselverbindlichkeiten in der Form von Indossamenten, bei denen die Oesterreichische Nationalbank im Übereinkommen vom 16. November 1966 mit dem ERP-Fonds in Durchführung des ERP-Fondsgesetzes sich verpflichtet hat, die ihr aus diesen Wechseln zustehenden Rechte gegen die ermächtigenden Banken nicht geltend zu machen und diese Wechsel nicht weiter zu begeben;
    3. Litera c
      alle sonstigen, nicht angeführten Geschäfte.

Schlagworte

Zollbürgschaft

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR12052498

Alte Dokumentnummer

N3199329743J