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Anl. 1 BWG

Fassungen
01.01.1998 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 753/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1 heute11.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 199/2021
Anl. 129.05.202110.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 98/2021
Anl. 101.01.200731.12.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013
Anl. 101.01.199831.12.2006 § → § BGBl. Nr. 753/1996
Anl. 123.08.199631.12.1997 § → § BGBl. Nr. 445/1996
Anl. 101.01.199422.08.1996 BGBl. Nr. 532/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. Nr. 753/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

                                                      Anlage 1

                                                   ------------------

                                                   zu Artikel I, § 22

KLASSIFIZIERUNG DER AUSSERBILANZMÄSSIGEN GESCHÄFTE

  1. Ziffer eins
    Hohes Kreditrisiko:
    1. Litera a
      Akzepte mit Kreditsubstitutscharakter und Wechselverbindlichkeiten in Form von eigenen Ziehungen im Umlauf;
    2. Litera b
      Indossamentverbindlichkeiten aus weitergegebenen Wechseln;
    3. Litera c
      Bürgschaften und Garantien für solche Aktivposten (einschließlich „standby letters of credit'', die als finanzielle Garantie für Kredite und Wertpapiere dienen sowie Wechsel- und Scheckeinlösungsgarantien);
    4. Litera d
      Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten;
    5. Litera e
      Terminkäufe auf Aktivposten, bei denen eine unbedingte Verpflichtung zur Abnahme des Liefergegenstandes besteht;
    6. Litera f
      Verkäufe von Termineinlagen auf Termin („forward-forward deposits'');
    7. Litera g
      Verkäufe von Aktivposten mit Rückgriff, sofern das Kreditrisiko beim verkaufenden Kreditinstitut bleibt;
    8. Litera h
      Übernahmegarantien für Wertpapiere;
    9. Litera i
      nicht eingezahlter Teil von Aktien und sonstigen Wertpapieren;
    10. Litera j
      verkaufte Put-Optionen auf Vermögensgegenstände; übersteigt der Ausübungspreis den Marktpreis des Vermögensgegenstandes, hinsichtlich dessen die Put-Option ausgeübt werden kann, ist der Ausübungspreis anzusetzen, sonst der Marktpreis des Vermögensgegenstandes multipliziert mit dem Delta-Faktor der Option.
  2. Ziffer 2
    Mittleres Kreditrisiko:
    1. Litera a
      Ausgestellte und bestätigte Akkreditive, sofern sie nicht Posten mit unterdurchschnittlichem Kreditrisiko darstellen;
    2. Litera b
      Erfüllungsgarantien (einschließlich der Bietungs-, Anzahlungs-, Zahlungs- und Kaufpreisgarantien, Zoll- und Steuerbürgschaften) und andere als in Ziffer eins, Litera c, genannte Garantien und Bürgschaften, auch wenn diese in Form eines „standby letters of credit'' erstellt werden;
    3. Litera c
      Pensionsgeschäfte gemäß Paragraph 50, Absatz 3 und 5;
    4. Litera d
      Verpflichtungen zur Emission oder aus der revolvierenden Emission von Geldmarktpapieren durch Dritte, insbesondere aus „Note Issuance Facilities'' (NIFs), „Revolving Underwriting Facilities'' (RUFs) und ähnlichen Instrumenten;
    5. Litera e
      noch nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen (Kreditrahmen, Promessen; Verpflichtungen, Garantien oder Akzepte bereitzustellen), die eine Ursprungslaufzeit von mehr als einem Jahr haben und nicht fristlos und vorbehaltlos vom Kreditinstitut gekündigt werden können.
  3. Ziffer 3
    Unterdurchschnittliches Kreditrisiko:
    1. Litera a
      Eröffnung und Bestätigung von Dokumentenakkreditiven, die durch Warenpapiere gesichert werden, oder andere leicht liquidierbare Transaktionen;
    2. Litera b
      die Haftsummen als Mitglied einer Genossenschaft; bei Genossenschaften mit unbeschränkter Haftung ist das Dreißigfache des Nennwertes der Geschäftsanteile anzusetzen.
  4. Ziffer 4
    Niedriges Kreditrisiko:
    1. Litera a
      noch nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen (Kreditrahmen, Promessen; Verpflichtungen, Garantien oder Akzepte bereitzustellen), die eine Ursprungslaufzeit von höchstens einem Jahr haben oder fristlos und vorbehaltlos vom Kreditinstitut gekündigt werden können;
    2. Litera b
      Wechselverbindlichkeiten in der Form von Indossamenten, bei denen die Oesterreichische Nationalbank im Übereinkommen vom 16. November 1966 mit dem ERP-Fonds in Durchführung des ERP-Fondsgesetzes sich verpflichtet hat, die ihr aus diesen Wechseln zustehenden Rechte gegen die ermächtigenden Banken nicht geltend zu machen und diese Wechsel nicht weiter zu begeben;
    3. Litera c
      alle sonstigen, nicht angeführten Geschäfte.

Schlagworte

Zollbürgschaft, Wechselgarantie, Bietungsgarantie, Zahlungsgarantie, Anzahlungsgarantie

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR12055654

alte Dokumentnummer

N3199659934J