BGBl. III Nr. 211/2022
Protokoll zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Arabischen Emiraten zur Abänderung des am 22. September 2003 in Abu Dhabi unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Arabischen Emiraten auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen
Protokoll zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Arabischen Emiraten zur Abänderung des am 22. September 2003 in Abu Dhabi unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Arabischen Emiraten auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen
Änderungen durch diese Kundmachung
Beseitigung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung – Einkommensteuer (Vereinigte Arabische Emirate)
15
§ 0↗RIS↗
Anl. 1geändertlit c, Überschrift, lit a, lit b (neu), Text (neu), lit d (neu), lit e (neu), lit f (neu), Schlussteil (neu)
PROTOKOLL
Auslegung des Abkommens
Zu Artikel 4
a) die Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate oder ihre Gebietskörperschaften;
b) nach öffentlichem Recht errichtete staatliche Einrichtungen, wie die Zentralbank, Fonds, Körperschaften, Behörden, Stiftungen, Agenturen oder ähnliche Rechtsträger, die in den Vereinigten Arabischen Emiraten gegründet worden sind;
c) die im Buchstaben a des Absatzes des Protokolls mit der Überschrift „Zu Artikel 10” genannten qualifizierten staatlichen Einrichtungen in den Vereinigten Arabischen Emiraten von der Regierung errichtete Unternehmen, deren Vermögen im Eigentum der Vereinigten Arabischen Emirate steht, wie die Abu Dhabi International Petroleum Investment Company (IPIC) und die Abu Dhabi Investment Authority (ADIA).
Zu Artikel 7 Absatz 8
Zu den Artikeln 7, 10 und 24
Zu den Artikeln 8 und 13 Artikel 10
(ii) die Emirates Investment Authority,
(iii) die Abu Dhabi Investment Authority,
(iv) den Abu Dhabi Investment Council,
(v) die Investment Corporation of Dubai,
(vi) die Mubadala Investment Company,
(vii) die Abu Dhabi Developmental Holding Company (ADQ),
(viii) die International Petroleum Investment Company (IPIC),
(ix) den Abu Dhabi Retirement Pensions and Benefits Fund,
(x) die General Pension and Social Security Authority;
(xi) jede Einrichtung, deren Kapital unmittelbar oder mittelbar im Alleineigentum der Vereinigten Arabischen Emirate, der nationalen oder lokalen Verwaltung oder ihrer Gebietskörperschaften steht, nach Maßgabe der jeweiligen Verständigungen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten.
b) in Österreich:
(i) die Oesterreichische Nationalbank (OeNB);
(ii) jede Einrichtung, deren Kapital unmittelbar oder mittelbar im Alleineigentum der Republik Österreich steht, nach Maßgabe der jeweiligen Verständigungen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten.
(Anm.: Abs. „Zu den Artikeln 8 und 13“ aufgehoben durch BGBl. I Nr. 211/2022)
Zu den Artikeln 11 und 13
Zu Artikel 23
Zu Artikel 27
(i) Die zuständige Behörde des ersuchenden Staates stellt der zuständigen Behörde desersuchten Staates zur Darstellung der voraussichtlichen Erheblichkeit der Auskünfte die folgenden Informationen zur Verfügung, wenn diese ein Auskunftsersuchen gemäß dem Abkommen stellt:
a) die Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt;
b) eine Stellungnahme betreffend die erbetenen Auskünfte einschließlich der Art und der Form, in der der ersuchende Staat die Auskünfte vorzugsweise vom ersuchten Staat erhalten möchte;
c) den steuerlichen Zweck, für den um die Auskünfte ersucht wird;
d) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Auskünfte dem ersuchten Staatvorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfügungsmacht einer Person im Hoheitsbereich des ersuchten Staates befinden;
e) den Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz sich die erbetenen Auskünfte vermutlich befinden;
f) eine Erklärung, dass der ersuchende Staat alle ihm in seinem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Auskünfte ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würden.
(ii) Es gilt als vereinbart, dass der in Artikel 27 vorgesehene Informationsaustausch nicht Maßnahmen einschließt, die lediglich der Beweisausforschung dienen (“ fishing expeditions”).
(iii) In Bezug auf den letzten Satz des Artikels 27 Absatz 2 und in Übereinstimmung mit Absatz 1 des Protokolls betreffend die „Auslegung des Abkommens“ gilt als vereinbart, dass der Auslegungshilfe in Ziffer 12.3 des Kommentars zu Artikel 26 des OECD-Musterabkommens, der von Zeit zu Zeit überarbeitet werden kann, zu folgen ist. Bei der Einholung der Zustimmung der zuständigen Behörde des ersuchten Staates führt der ersuchende Staat die anderen nichtsteuerlichen Zwecke an, für die er die Informationen verwenden will, und teilt die Gerichts- und Justizbehörden mit, mit denen er die Informationen teilen wird.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Protokoll unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Abu Dhabi, am 22. September 2003, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle von Abweichungen geht der englische Text vor.