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BGBl. III Nr. 9/2022

kundgemacht 28.01.2022 RIS↗
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Panama
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Panama
Kundmachung BGBl. III Nr. 9/2022× zu Luftverkehrsabkommen (Panama)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Panama) neu § 0↗RIS↗
Anl. 1neu
in Kraft ab 01.03.2022 · idF BGBl. III Nr. 9/2022 Anl. 1↗RIS↗

ANHANG Abschnitt I:

  1. A
    Die von der Republik Österreich namhaftgemachte(n) Fluggesellschaft(en) ist (sind) berechtigt, Linienflüge in beide Richtungen auf den nachfolgend genannten Strecken durchzuführen:

Ausgangspunkte:

Zwischenpunkte:

Zielpunkte:

Punkte darüber hinaus:

Punkte in Österreich

Beliebige Punkte

Punkte in Panama

Beliebige Punkte

  1. B
    Die von Panama namhaftgemachte(n) Fluggesellschaft(en) ist (sind) berechtigt, Linienflüge in beide Richtungen auf den nachstehend genannten Strecken durchzuführen:

Ausgangspunkte:

Zwischenpunkte:

Zielpunkte:

Punkte darüber hinaus:

Punkte in Panama

Beliebige Punkte

Punkte in Österreich

Beliebige Punkte

Abschnitt II:

Alle Zwischenpunkte und darüberhinausgehenden Punkte können von der/den namhaft gemachten Fluggesellschaft(en) jeder Vertragspartei ohne Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Freiheit bedient werden.

Die Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Freiheit kann von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien vereinbart werden.

Abschnitt III:

Die Luftfahrtgesellschaften beider Parteien können auf jedem oder allen Flügen und nach ihrer Wahl:

  1. Absatz a,
    Flüge in eine oder beide Richtungen durchführen;
  2. Absatz b,
    verschiedene Flugnummern im Rahmen eines Flugzeugbetriebs kombinieren;
  3. Absatz c,
    Zwischenpunkte und darüberhinausgehende Punkte wie in Abschnitt römisch eins dieses Anhangs angegeben sowie Punkte im Hoheitsgebiet der Parteien in beliebiger Kombination und Reihenfolge anfliegen;
  4. Absatz d,
    Landungen an jedem Punkt oder allen Punkten auslassen;
  5. Absatz e,
    Verkehr von einem ihrer Flugzeuge an einem beliebigen Punkt auf ein anderes ihrer Flugzeuge übertragen;
  6. Absatz f,
    Zwischenlandungen an beliebigen Punkten innerhalb oder außerhalb des Hoheitsgebiets einer der Parteien vornehmen;
  7. Absatz g,
    Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet der anderen Partei durchführen; und
  8. Absatz h,
    Verkehr in demselben Luftfahrzeug bündeln, egal woher dieser Verkehr kommt.