Firmenname
BGBl. II Nr. 365/2022
Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-Verordnung 2022
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Statistik der Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten (Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-Verordnung 2022)
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 1neu
Anlage römisch eins Erhebungsmerkmale gemäß Paragraph 5, Ziffer eins
Merkmale der in Österreich ansässigen rechtlichen Einheiten und Niederlassungen, die von im Ausland ansässigen institutionellen Einheiten kontrolliert werden:
- eins Punkt eins
- eins Punkt 2Standort
- eins Punkt 3Wirtschaftstätigkeit nach Klassen der ÖNACE 2008
- eins Punkt 4Firmenbuchnummer
- eins Punkt 5Firmenname der kontrollierenden im Ausland ansässigen institutionellen Einheit
- eins Punkt 6Land, in dem die letztlich kontrollierende institutionelle Einheit ansässig ist, gemäß der GEO-Ebene 3 der im Anhang römisch zwei der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1470 aus 2020, angeführten Länderliste in der geltenden Fassung
- eins Punkt 7Umsatzerlöse
- eins Punkt 8Produktionswert (abgeleitetes Merkmal der Erhebungsmerkmale gemäß Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung)
- eins Punkt 9Bruttowertschöpfung (abgeleitetes Merkmal der Erhebungsmerkmale gemäß Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung)
- eins Punkt 10Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt (abgeleitetes Merkmal der Erhebungsmerkmale gemäß Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung)
- eins Punkt 11Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand
- eins Punkt 12Personalaufwendungen
- eins Punkt 13Bruttoinvestition in Sachanlagen
- eins Punkt 14Zahl der Beschäftigten
- eins Punkt 15Gesamtaufwendungen für innerbetriebliche Forschung und Entwicklung
- eins Punkt 16Gesamtzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger für Forschung und Entwicklung