BGBl. I Nr. 59/2022
Änderungen durch diese Kundmachung
Paragraph eins,
Die angeschlossene Vereinbarung in deutscher Sprache (Anlage 1) und französischer Sprache (Anlage 2) Anmerkung, nicht dokumentiert) ist von den in ihrem Artikel 1 genannten zuständigen Behörden und Trägern anzuwenden. Die in dieser Vereinbarung umschriebenen Ansprüche und Leistungen können ab dem in Artikel 32 dieser Vereinbarung genannten Zeitpunkt auf Grund dieses Bundesgesetzes geltend gemacht werden.
Paragraph 2,
Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Rahmen seines Wirkungsbereichs die geeigneten Maßnahmen zu treffen, die die Sicherstellung der Anwendung der in der Anlage angeschlossenen Vereinbarung zum Ziel haben, soweit dadurch weder völkerrechtliche noch außenpolitische Fragen berührt werden.
Paragraph 3,
Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
Paragraph 4,
Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 551 aus 1993, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1996, außer Kraft mit Ausnahme jener Bestimmungen, die die Rechtsgrundlage für die Anwendung der diesen Bundesgesetzen angeschlossenen Vereinbarung bzw. Zusatzvereinbarung sind; diese Bestimmungen treten zu jenem Zeitpunkt außer Kraft, zu dem die Vereinbarung gemäß Artikel 32 der diesem Bundesgesetz angeschlossenen Vereinbarung in Kraft tritt.
Paragraph 5,
Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung durch Verordnung im Bundesgesetzblatt , römisch zwei kundmachen.