abgelaufener nationaler Reisepass und gegebenenfalls ein Verweis auf eine gültige indische Reisepassnummer aus dem Europäischen Visa-Informationssystem (VIS);
BGBl. III Nr. 127/2023
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Indien über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Indien über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 1neu
Anhang 1
Dokumente, die als Grundlage für den Nachweis der Staatsangehörigkeit einer Person durch die ersuchte Vertragspartei dienen
(Verweis Artikel 11 Absatz 3)
Die Staatsangehörigkeit gilt auf der Grundlage der folgenden Dokumente als eindeutig nachgewiesen, sofern diese von der ersuchten Vertragspartei für echt befunden wurde:
- Ziffer eins
- Ziffer 2und, falls vorhanden, eines der nachstehend angeführten Dokumente:
- Ziffer 3gültiger oder abgelaufener nationaler Personalausweis;
- Ziffer 4Nachweis der Staatsangehörigkeit;
- Ziffer 5abgelaufenes Ersatzreisedokument bzw. konsularischer Laissez-Passer;
- Ziffer 6gegebenenfalls abgelaufenes europäisches Reisedokument (Europäischer Laissez-Passer) oder von den indischen Behörden ausgestelltes internationales Reisedokument;
- Ziffer 7Nachweis der Einbürgerung oder Wiedererlangung der Staatsangehörigkeit;
- Ziffer 8Militärausweis;
- Ziffer 9Seefahrtsbuch oder Ausweisdokument für Seeleute, ausgestellt gemäß der Genfer Konvention vom 19. Juni 2003 und dem Londoner Übereinkommen1 vom 9. April 1965;
- Ziffer 10alle anderen von einem anderen Staat ausgestellten, mit einem Lichtbild versehenen staatlichen Dokumente, in denen die Staatsangehörigkeit angeführt ist oder aus denen sie klar hervorgeht, wie z. B. Führerschein oder Geburtsurkunde.
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1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1975,.