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BGBl. II Nr. 283/2023

kundgemacht 25.09.2023 RIS↗
Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über das Pfand für Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall (Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen)
Kundmachung BGBl. II Nr. 283/2023× zu Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen neu § 0↗RIS↗
Anl. 1neu
in Kraft ab 26.09.2023 · idF BGBl. II Nr. 283/2023 Anl. 1↗RIS↗

Anhang

Pfandsymbol

Die Einweggetränkegebinde gemäß Paragraph 4, sind sichtbar, erkennbar und dauerhaft mit dem hier abgebildeten Pfandsymbol (Wort-Bildmarke) zu kennzeichnen:

Eine Flasche, eine Dose, ein Euro-Zeichen und ein Kreislaufsymbol

Abbildung 1: Pfandsymbol