BGBl. II Nr. 283/2023
Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über das Pfand für Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall (Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen)
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 1neu
Anhang
Pfandsymbol
Die Einweggetränkegebinde gemäß Paragraph 4, sind sichtbar, erkennbar und dauerhaft mit dem hier abgebildeten Pfandsymbol (Wort-Bildmarke) zu kennzeichnen:

Abbildung 1: Pfandsymbol