BGBl. III Nr. 183/2024
Zweites Protokoll zu dem am 21. September 2006 in Wien unterzeichneten Abkommen zwischen der Republik Österreich und Neuseeland auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Zweites Protokoll zu dem am 21. September 2006 in Wien unterzeichneten Abkommen zwischen der Republik Österreich und Neuseeland auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Änderungen durch diese Kundmachung
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern, Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung (Neuseeland)
212
§ 0↗RIS↗
Anl. 1geändertlit a, lit b, lit c, Schlussteil, lit a lit i (neu), sublit ii (neu), Text (neu), lit i (neu), sublit ii (neu), sublit iii (neu), lit iv (neu), lit v (neu), lit vi (neu)
… 5 unveränderte Absätze
PROTOKOLL
… 6 unveränderte Absätze
a) eine in einem Vertragsstaat ansässige Person entweder unmittelbar oder über eine oder mehrere zwischengeschaltete Trusts Nutzungsberechtigter eines Anteils an den Unternehmensgewinnen eines Unternehmens ist, das im anderen Vertragsstaat vom Treuhänder eines Trusts betrieben wird – ausgenommen Trusts, die steuerlich als Gesellschaften behandelt werden -, und
b) der Treuhänder in Bezug auf jenes Unternehmen nach den Grundsätzen des Artikels 5 im anderen Staat eine Betriebsstätte hätte,
so wird das Unternehmen, das vom Treuhänder betrieben wird, so behandelt, als übe diese ansässige Person im anderen Staat eine Geschäftstätigkeit durch eine im anderen Staat gelegene Betriebsstätte aus, und es wird der Anteil an den Unternehmensgewinnen dieser Betriebsstätte zugerechnet.
a) auf Dividenden, die eine für Zwecke der neuseeländischen Steuer in Neuseeland ansässige Gesellschaft zahlt und die einer im Drittstaat ansässigen Gesellschaft zustehen, auf einen Satz zu begrenzen, der unter dem in Artikel 10 Absatz 2 und Absatz 3 vorgesehenen Satz liegt, oder
b) auf Zinsen, die aus Neuseeland stammen und die einer im Drittstaat ansässigen Person zustehen, auf einen Satz zu begrenzen, der unter dem in Artikel 11 Absatz 2 vorgesehenen Satz liegt, oder
c) auf Lizenzgebühren, die aus Neuseeland stammen und die einer im Drittstaat ansässigen Person zustehen, auf einen Satz zu begrenzen, der unter dem in Artikel 12 Absatz 2 vorgesehenen Satz liegt,
wird die Regierung von Neuseeland die österreichische Regierung unverzüglich innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des anderen Abkommens auf diplomatischem Wege schriftlich unterrichten und mit der österreichischen Regierung Verhandlungen zur Überprüfung der betreffenden Bestimmungen aufnehmen, um für Österreich die gleiche Behandlung wie für den Drittstaat vorzusehen.
… 13 unveränderte Absätze
Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck “Lizenzgebühren” bedeutet auch Vergütungen jeder Art, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um wiederkehrende Vergütungen handelt oder nicht, und unabhängig von deren Bezeichnung und Berechnung, soweit sie
(i) für Hilfe gezahlt werden, die mit den in lit. a genannten
Vermögenswerten oder Rechten, den in lit. b genannten Ausrüstungen oder den in lit. c genannten Kenntnissen oder Informationen in Zusammenhang steht oder ihnen untergeordnet ist, und die Hilfe deshalb geleistet wird, um deren Anwendung oder Nutzung zu ermöglichen; oder
(ii) für den gänzlichen oder teilweisen Verzicht auf die Benutzung
oder die Weitergabe von Vermögenswerten oder Rechten im Sinne dieses Absatzes gezahlt werden.
a) Zu den Vergütungen im Sinne des Absatzes 2 gehören auch Vergütungen für einen Schaden, der als Folge von Straftaten, Impfungen oder ähnlichen Gründen entstanden ist.
b) Die in dieser Bestimmung angeführten Bezüge sind bei Ermittlung des Progressionsvorbehalts außer Ansatz zu lassen.
a) in Bezug auf Neuseeland
i) der Fall die Anwendung von Neuseelands allgemeiner Missbrauchsregel zur Folge hat, welche in Abschnitt BG 1 des Einkommensteuergesetzes von 2007 enthalten ist, einschließlich aller nachträglichen Bestimmungen, mit denen diese Missbrauchsregel ersetzt, abgeändert oder aktualisiert wird. Neuseeland teilt Österreich auf diplomatischem Weg alle derartigen nachträglichen Bestimmungen mit;
ii) der Fall die Anwendung von Neuseelands Missbrauchsregel für Betriebstätten zur Folge hat, welche in Abschnitt GB 54 des Einkommensteuergesetzes von 2007 enthalten ist, einschließlich aller nachträglichen Bestimmungen, mit denen diese Missbrauchsregel ersetzt, abgeändert oder aktualisiert wird. Neuseeland teilt Österreich auf diplomatischem Weg alle derartigen nachträglichen Bestimmungen mit; und
:: b) in Bezug auf Österreich der Fall die Anwendung seiner in der Bundesabgabenordnung enthaltenen innerstaatlichen allgemeinen Missbrauchsregeln, insbesondere die §§ 21 und 22, zur Folge hat. Dies gilt auch für alle nachträglichen Bestimmungen, mit denen diese Missbrauchsregeln ersetzt, abgeändert oder aktualisiert werden. Österreich teilt Neuseeland auf diplomatischem Weg alle derartigen nachträglichen Bestimmungen mit.13. Zu Artikel 25:
(a) Die zuständige Behörde des ersuchenden Staates stellt der zuständigen Behörde des ersuchten Staates zur Darstellung der voraussichtlichen Erheblichkeit der Auskünfte die folgenden Informationen zur Verfügung, wenn diese ein Auskunftsersuchen gemäß dem Abkommen stellt:
i) die Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt;
ii) eine Stellungnahme betreffend die erbetenen Auskünfte einschließlich der Art und der Form, in der der ersuchende Staat die Auskünfte vorzugsweise vom ersuchten Staat erhalten möchte;
iii) den steuerlichen Zweck, für den um die Auskünfte ersucht wird;
iv) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Auskünfte dem ersuchten Staat vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfügungsmacht einer Person im Hoheitsbereich des ersuchten Staates befinden;
v) den Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz sich die erbetenen Auskünfte vermutlich befinden;
vi) eine Erklärung, dass der ersuchende Staat alle ihm in seinem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Auskünfte ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würden.
(b) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Maßstab der „voraussichtlichen Erheblichkeit“ für einen Informationsaustausch in Steuersachen im weitest möglichen Umfang sorgen soll und gleichzeitig klarstellen soll, dass Vertragsstaaten nicht frei sind Maßnahmen, die lediglich der Beweisausforschung („fishing expeditions“) dienen, zu unternehmen oder Auskünfte zu erbitten, die wahrscheinlich für die steuerliche Situation eines bestimmten Steuerpflichtigen nicht erheblich sind.
Es gilt als vereinbart, dass den Abkommensbestimmungen, die nach den entsprechenden Bestimmungen des OECD-Musterabkommens auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abgefasst sind, allgemein dieselbe Bedeutung zukommt, die im OECD-Kommentar dazu dargelegt wird. Die Vereinbarung im vorstehenden Satz gilt nicht hinsichtlich der nachstehenden Punkte:
… 7 unveränderte Absätze
a) alle Vorbehalte oder Bemerkungen der beiden Vertragsstaaten zum OECD-Muster oder dessen Kommentar;
b) alle gegenteiligen Auslegungen in diesem Protokoll;
c) alle gegenteiligen Auslegungen, die einer der beiden Vertragsstaaten in einer veröffentlichten Erklärung vornimmt, die der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats vor In-Kraft-Treten des Abkommens übermittelt worden ist;
d) alle gegenteiligen Auslegungen, auf die sich die zuständigen Behörden nach In-Kraft-Treten des Abkommens geeinigt haben.
Der OECD-Kommentar - der von Zeit zu Zeit überarbeitet werden kann - stellt eine Auslegungshilfe im Sinne des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 dar.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Protokoll unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 21. September 2006, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Zweifel ist der englische Text maßgeblich.