Flüge in eine oder beide Richtungen durchführen;
BGBl. III Nr. 50/2024
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 1neu
Anhang
Abschnitt I:
A. Das/die von der Republik Österreich benannte(n) Luftfahrtunternehmen ist/sind berechtigt, den Linienflugverkehr in beiden Richtungen auf den nachstehend genannten Strecken durchzuführen:
Herkunftsorte: | Zwischenpunkte: | Bestimmungsorte: | Punkte darüber hinaus: |
Orte in Österreich: | Beliebige Punkte | Punkte in den VAE | Beliebige Punkte |
B. Das/die von den Vereinigten Arabischen Emiraten benannte(n) Luftfahrtunternehmen ist/sind berechtigt, Linienflugdienste in beiden Richtungen auf den nachstehend genannten Strecken durchzuführen:
Herkunftsorte: | Zwischenpunkte: | Bestimmungsorte: | Punkte darüber hinaus: |
Punkte in den VAE | Beliebige Punkte | Punkte in Österreich | Beliebige Punkte |
Abschnitt II:
Alle Zwischenlandepunkte und alle darüber hinausgehenden Punkte können von den benannten Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei bedient werden, ohne dass Verkehrsrechte der Fünften Freiheit ausgeübt werden.
Die Ausübung der Verkehrsrechte der Fünften Freiheit kann von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien vereinbart werden.
Abschnitt III:
Die Luftfahrtunternehmen beider Vertragsparteien können nach eigenem Ermessen einzelne oder alle Flüge durchführen:
- Litera a
- Litera bverschiedene Flugnummern innerhalb eines Flugbetriebs kombinieren;
- Litera cZwischen- und Endpunkte gemäß Abschnitt römisch eins dieses Anhangs sowie Punkte in den Gebieten der Vertragsparteien in beliebiger Kombination und Reihenfolge bedienen;
- Litera dHaltestellen an einem oder mehreren Punkten auslassen;
- Litera eden Verkehr von einem seiner Luftfahrzeuge auf eines seiner anderen Luftfahrzeuge zu einem beliebigen Zeitpunkt zu übertragen;
- Litera fZwischenstopps an beliebigen Orten innerhalb oder außerhalb des Gebiets einer der Vertragsparteien einlegen;
- Litera gTransitverkehr durch das Gebiet der anderen Vertragspartei durchführen; und
- Litera hden Verkehr mit ein und demselben Flugzeug zu kombinieren, unabhängig davon, woher dieser Verkehr kommt.