Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 276/2024

kundgemacht 14.10.2024 RIS↗
Änderung der AEV Petrochemie, der AEV Kunstharze, der AEV Wasch- und Reinigungsmittel, der AEV Anorganische Chemikalien und der AEV Anorganische Düngemittel
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die AEV Petrochemie, die AEV Kunstharze, die AEV Wasch- und Reinigungsmittel, die AEV Anorganische Chemikalien und die AEV Anorganische Düngemittel geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 276/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Kohlenwasserstoffen und organischen Grundchemikalien (AEV Petrochemie und organische Grundchemikalien) 56 § 0↗RIS↗
Anl. 1geändertÜberschrift, Tabelle, lit a, lit b, Schlussteil (entfallen), lit c, lit d, lit e, lit f, lit g, lit h, lit i, Text (entfallen), lit j, lit k, lit l, lit m, lit n Tabelle, lit o (neu), lit p (neu), lit q (neu)
in Kraft 24.05.2019 – 14.10.2024 · idF BGBl. II Nr. 128/2019 · danach: BGBl. II Nr. 276/2024 Anl. 1↗RIS↗
in Kraft ab 15.10.2024 · idF BGBl. II Nr. 276/2024 Anl. 1↗RIS↗
Anlage A
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 1
I)
II)
Anforderungen an
Anforderungen an
Einleitungen in ein
Einleitungen in eine
Fließgewässer
öffentliche Kanalisation
A 1
Allgemeine Parameter
1.
Temperatur
30°C
40°C
a)
2.
Toxizität
b)
2.1
Algentoxizität GA
8
c)
2.2
Bakterientoxizität GL
4
c)
2.3
Daphnientoxizität GD
4
c)
2.4
Fischeitoxizität GF,Ei
2
c)
3.
Abfiltrierbare
30 mg/l
150 mg/l
Stoffe
d)
4.
pH-Wert
6,5–8,5
6,5–10,0
A 2
Anorganische Parameter
5.
Aluminium
2,0 mg/l
durch Abfiltrierbare
ber. als Al
Stoffe begrenzt
6.
Blei
0,5 mg/l
0,5 mg/l
ber. als Pb
7.
Eisen
3,0 mg/l
durch Abfiltrierbare
ber. als Fe
Stoffe begrenzt
8.
Kupfer
0,5 mg/l
0,5 mg/l
ber. als Cu
9.
Nickel
0,5 mg/l
0,5 mg/l
ber. als Ni
10.
Quecksilber
0,01 mg/l
0,01 mg/l
ber. als Hg
e)
e)
11.
Zink
ber. als Zn
1,0 mg/l
1,0 mg/l
12.
Zinn
1,0 mg/l
1,0 mg/l
ber. als Sn
13.
Ammonium
5,0 mg/l
f)
ber. als N
14.
Chlorid
durch Parameter
–
ber. als Cl
Nr. 2 begrenzt
15.
Cyanid leicht
0,1 mg/l
0,5 mg/l
freisetzbar
ber. als CN
16.
Fluorid
30 mg/l
30 mg/l
ber. als F
17.
Gesamter geb.
40 mg/l
–
Stickstoff TNb
ber. als N
g)
18.
Phosphor – Gesamt
2,0 mg/l
–
ber. als P
19.
Sulfat
–
200 mg/l, h)
ber. als SO4
20.
Sulfid leicht
0,5 mg/l
1,0 mg/l
freisetzbar
ber. als S
A 3
Organische Parameter
21.
Gesamter org. geb.
25 mg/l
–
Kohlenstoff TOC
h)
ber. als C
22.
Chemischer
75 mg/l
–
Sauerstoffbedarf CSB
i)
ber. als O2
23.
Biochemischer
20 mg/l
–
Sauerstoffbedarf BSB5
ber. als O2
24.
Adsorbierbare org.
0,5 mg/l
0,5 mg/l
geb. Halogene AOX
j)
j)
ber. als Cl
25.
5,0 mg/l
20 mg/l
Kohlenwasserstoff-Index
k)
26.
Ausblasbare org.
0,1 mg/l
0,1 mg/l
geb. Halogene POX
ber. als Cl
l)
27.
Phenolindex
0,2 mg/l
20 mg/l
ber. als Phenol
28.
Summe der anionischen
2,0 mg/l
keine Beeinträchtigungen
und nichtionischen
des Betriebes der
Tenside
öffentlichen Kanalisations-
oder
Abwasserreinigungsanlage
29.
Summe der flüchtigen
0,1 mg/l
1,0 mg/l
aromat. Kohlenwasserstoffe
m)
Benzol, Toluol, Xylole und
Ethylbenzol
BTXE
Tabelle A.1
Tageswerte
I)
Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer
II)
Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation
Allgemeine Parameter
Temperatur
30°C
40°C a), b)
Toxizität c)
Algentoxizität GA
8
d)
Bakterientoxizität GL
4
d)
Daphnientoxizität GD
4
d)
Fischeitoxizität GF,Ei
2
d)
Abfiltrierbare Stoffe e)
30 mg/L
150 mg/L
pH-Wert
6,5–8,5
6,5–10,0 f)
Anorganische Parameter
Aluminium
ber. als Al
2,0 mg/L
durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt
Blei
ber. als Pb
0,5 mg/L
0,5 mg/L
Eisen
ber. als Fe
3,0 mg/L
durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt
Kupfer
ber. als Cu
0,5 mg/L
0,5 mg/L
Nickel
ber. als Ni
0,5 mg/L
0,5 mg/L
Quecksilber
ber. als Hg
0,01 mg/L g)
0,01 mg/L g)
Vanadium
ber. als V
1,0 mg/L h)
1,0 mg/L h)
Zink
ber. als Zn
1,0 mg/L
1,0 mg/L
Zinn
ber. als Sn
1,0 mg/L
1,0 mg/L
Ammonium
ber. als N
5,0 mg/L
i)
Chlorid
ber. als Cl
durch Parameter Toxizität begrenzt
–
Cyanid – leicht freisetzbar
ber. als CN
0,1 mg/L
0,5 mg/L
Fluorid
ber. als F
30 mg/L
30 mg/L
Phosphor – Gesamt
ber. als P
2,0 mg/L
–
Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff (TNb)
ber. als N j)
40 mg/L
–
Sulfat
ber. als SO4
–
200 mg/L k)
Sulfid – leicht freisetzbar
ber. als S
0,5 mg/L
1,0 mg/L
Organische Parameter
Gesamter org. geb. Kohlenstoff (TOC)
ber. als C
25 mg/L l)
–
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)
ber. als O2
75 mg/L m)
–
Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5)
ber. als O2
20 mg/L
–
Adsorbierbare org. geb. Halogene (AOX)
ber. als Cl
0,5 mg/L n)
0,5 mg/L n)
Kohlenwasserstoff-Index
5,0 mg/L
20 mg/L o)
Ausblasbare org. geb. Halogene (POX)
ber. als Cl p)
0,1 mg/L
0,1 mg/L
Phenolindex
ber. als Phenol
0,2 mg/L
20 mg/L
Summe der anionischen und nichtionischen Tenside
2,0 mg/L
keine Beeinträchtigungen des Betriebes der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage
Summe der flüchtigen aromat. Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE)
0,1 mg/L
1,0 mg/L q)
a) Bei Gefahr der Ausbildung von Dämpfen oder Vereisungen oder bei Gefahr der gesundheitlichen Belastung durch Dämpfe für das Betriebspersonal einer öffentlichen Kanalisationsanlage ist die Anforderung zu verschärfen.
b) Bei Einleitung von Abwasser in ein nicht öffentliches Kanalisationssystem zur Erfassung und Ableitung der Abwässer mehrerer Produktionsanlagen (zB innerhalb eines Chemieparks) ist eine höhere Temperatur für einzelne Abwasserteilströme zulässig, wenn die Emissionsbegrenzung bei der Einleitung des Gesamtabwassers in die öffentliche Kanalisation eingehalten wird.
Bei der Auswahl (§ 4 Abs. 1 erster Satz AAEV) des Toxizitätstests für die Abwasserüberwachung ist darauf zu achten, daß mit dem eingesetzten Testorganismus die empfindlichste Gruppe von Wasserorganismen berücksichtigt wird, die durch die Inhaltsstoffe des Abwassers gemäß § 1 Abs. 1 geschädigt werden kann. Der Parameter 2.4 (Fischeitoxizität) ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
c) Bei der Auswahl (§ 4 Abs. 1 erster Satz AAEV) des Toxizitätstests für die Abwasserüberwachung ist darauf zu achten, dass mit dem eingesetzten Testorganismus die empfindlichste Gruppe von Wasserorganismen berücksichtigt wird, die durch die Inhaltsstoffe des Abwassers gemäß § 1 Abs. 1 geschädigt werden kann. Der Parameter Fischeitoxizität ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 4 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen.
d) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen.
Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
e) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
Bei Abwasser aus der Herstellung eines Stoffes gemäß § 1 Abs. 2, bei welcher Quecksilber oder eine Quecksilberverbindung als Katalysator eingesetzt wird, ist zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für die Konzentration eine produktionsspezifische Emissionsbegrenzung von 0,02 g/t einzuhalten; diese Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für den jeweiligen Stoff. Erfolgt bei einem Betrieb oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 die Herstellung dieses Stoffes neben anderen Tätigkeiten des § 1 Abs. 2, so sind die Anforderungen für Quecksilber am Abwasserteilstrom aus der Herstellung dieses Stoffes einzuhalten.
f) Sofern es die verwendeten Werkstoffe eines nicht öffentlichen Kanalisationssystems zur Erfassung und Ableitung der Abwässer mehrerer Produktionsanlagen (zB innerhalb eines Chemieparks) zulassen, kann von dem angegebenen pH-Wertebereich abgewichen werden, wenn die Emissionsbegrenzung bei der Einleitung des Gesamtabwassers in die öffentliche Kanalisation eingehalten wird.
Die Emissionsbegrenzung ist bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
g) Bei Abwasser aus der Herstellung eines Stoffes gemäß § 1 Abs. 1, bei welcher Quecksilber oder eine Quecksilberverbindung als Katalysator eingesetzt wird, ist zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für die Konzentration eine produktionsspezifische Emissionsbegrenzung von 0,02 g/t einzuhalten; diese Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für den jeweiligen Stoff. Erfolgt bei einem Betrieb oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 1 die Herstellung dieses Stoffes neben anderen Tätigkeiten des § 1 Abs. 1, so sind die Anforderungen für Quecksilber am Abwasserteilstrom aus der Herstellung dieses Stoffes einzuhalten.
Summe von Org. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
h) Bei Vanadiumemissionen aus dem Einsatz als Katalysator ist eine Emissionsbegrenzung von 0,15 mg/L festzulegen.
Im Einzelfall sind je nach Baustoffen und Mischungsverhältnissen in der öffentlichen Kanalisation höhere Werte zulässig (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
i) Die Emissionsbegrenzung ist bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
Bei einer TOC-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 125 mg/l (gemessen als arithmetisches Mittel der Konzentrationen eines Monates im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer
TOC-Mindesteliminationsleistung von 80% zulässig. Die Mindesteliminationsleistung bezieht sich auf das Verhältnis der TOC-Tagesfrachten im Zulauf bzw. im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage.
j) Summe von Org. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
Bei einer CSB-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 375 mg/l (gemessen als arithmetisches Mittel der Konzentrationen eines Monates im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer
CSB-Mindesteliminationsleistung von 80% zulässig. Die Mindesteliminationsleistung bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Tagesfrachten im Zulauf bzw. im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage.
k) Im Einzelfall sind je nach Baustoffen und Mischungsverhältnissen in der öffentlichen Kanalisation höhere Werte zulässig (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
Für Abwasser aus der Herstellung nachstehend genannter Stoffe oder Stoffgruppen gelten folgende Emissionsbegrenzungen:
1.
Ethylbenzol, Cumol
1,0 mg/l
20 g/t
2.
Acetaldehyd, Vinylacetat
1,0 mg/l
30 g/t
3.
Vinylchlorid
1,0 mg/l
(VC)
2,0 g/t
4.
Trichlorphenol
1,0 mg/l
(TCP, alle Isomere)
20 g/t
5.
Trichlorbenzol
0,2 mg/l
(TCB, alle Isomere)
2,0 g/t
6.
Tetrachlormethan
1,5 mg/l
3,0 g/t
7.
Hexachlorbutadien
1,5 mg/l
(HCBD)
2,0 g/t
8.
1,2-Dichlorethan
1,0 mg/l
(EDC)
2,0 g/t
9.
Trichlorethen
1,0 mg/l
(TRI)
3,0 g/t
10.
Tetrachlorethen
1,0 mg/l
(PER)
3,0 g/t
11.
Halogenorganische Lösemittel
1,0 mg/l
ausgenommen 1,2,4-Trichlorbenzol
10 g/t
und jene gemäß Z 6 bis 10
Die produktionsspezifische Emissionsbegrenzung der Z 1 bis 10 bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für den Einzelstoff; die produktionsspezifische Emissionsbegrenzung der Z 11 bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für das (die) jeweilige(n) halogenorganische(n) Lösemittel.
Erfolgt bei einem Betrieb oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 die Herstellung von in Z 1 bis 11 genannten Stoffen oder Stoffgruppen neben anderen Tätigkeiten des § 1 Abs. 2, so sind die Anforderungen für AOX am Abwasserteilstrom aus der jeweiligen Herstellung einzuhalten.
l) Bei einer TOC-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 125 mg/L (gemessen als arithmetisches Mittel der Konzentrationen eines Monates im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer TOC-Mindesteliminationsleistung von 80% zulässig. Die Mindesteliminationsleistung bezieht sich auf das Verhältnis der TOC-Tagesfrachten im Zulauf bzw. im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage.
Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn
– bei der wasserrechtlichen Bewilligung der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage auf die Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 gesondert Bedacht genommen wurde und
– durch laufende Untersuchungen gemäß AAEV Anlage A Fußnote c) Z 1 oder 2 nachgewiesen wird,daß das Abwasser gemäß § 1 Abs. 1 keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorruft und
– im Ablauf der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage eine Emissionsbegrenzung von 2 mg/l eingehalten werden kann.
m) Bei einer CSB-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 375 mg/L (gemessen als arithmetisches Mittel der Konzentrationen eines Monates im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer CSB-Mindesteliminationsleistung von 80% zulässig. Die Mindesteliminationsleistung bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Tagesfrachten im Zulauf bzw. im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage.
Vorschreibung nur erforderlich, wenn das Abwasser leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe enthält, die aus der Herstellung oder Verwendung derartiger Stoffe in Tätigkeiten des § 1 Abs. 2 stammen. Zusätzlich ist am Abwasserteilstrom aus einer derartigen Herstellung oder Verwendung leichtflüchtiger Halogenkohlenwasserstoffe vor Vermischung mit sonstigem (Ab)wasser eine Emissionsbegrenzung von
1,0 mg/l einzuhalten.
n) Für Abwasser aus der Herstellung nachstehend genannter Stoffe oder Stoffgruppen gelten folgende Emissionsbegrenzungen:
Fußnote l kann sinngemäß für den Parameter BTXE angewendet werden; für den Ablauf der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage gilt in diesem Fall eine Emissionsbegrenzung von 0,1 mg/l.
1.
Ethylbenzol, Cumol
1,0 mg/L
20 g/t
2.
Acetaldehyd, Vinylacetat
1,0 mg/L
30 g/t
3.
Vinylchlorid
1,0 mg/L
(VC)
2,0 g/t
4.
Trichlorphenol
1,0 mg/L
(TCP, alle Isomere)
20 g/t
5.
Trichlorbenzol
0,2 mg/L
(TCB, alle Isomere)
2,0 g/t
6.
Tetrachlormethan
1,5 mg/L
3,0 g/t
7.
Hexachlorbutadien
1,5 mg/L
(HCBD)
2,0 g/t
8.
Ethylendichlorid
1,0 mg/L
(EDC)
2,0 g/t
9.
Trichlorethen
1,0 mg/L
(TRI)
3,0 g/t
10.
Tetrachlorethen
1,0 mg/L
(PER)
3,0 g/t
11.
Halogenorganische Lösemittel
1,0 mg/L
ausgenommen 1,2,4-Trichlorbenzol
10 g/t
und jene gemäß Z 6 bis 10
Die produktionsspezifische Emissionsbegrenzung der Z 1 bis 10 bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für den Einzelstoff; die produktionsspezifische Emissionsbegrenzung der Z 11 bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für das halogenorganische Lösemittel oder die halogenorganischen Lösemittel.
Erfolgt bei einem Betrieb oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 1 die Herstellung von in Z 1 bis 11 genannten Stoffen oder Stoffgruppen neben anderen Tätigkeiten des § 1 Abs. 1, so sind die Anforderungen für AOX am Abwasserteilstrom aus der jeweiligen Herstellung einzuhalten.
o) Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn
– bei der wasserrechtlichen Bewilligung der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage auf die Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 gesondert Bedacht genommen wurde und
– durch laufende Untersuchungen gemäß AAEV Anlage A Fußnote c) Z 1 oder 2 nachgewiesen wird, dass das Abwasser gemäß § 1 Abs. 1 keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorruft und
– im Ablauf der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage eine Emissionsbegrenzung von 2 mg/L eingehalten werden kann.
p) Vorschreibung nur erforderlich, wenn das Abwasser leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe enthält, die aus der Herstellung oder Verwendung derartiger Stoffe in Tätigkeiten des § 1 Abs. 1 stammen. Zusätzlich ist am Abwasserteilstrom aus einer derartigen Herstellung oder Verwendung leichtflüchtiger Halogenkohlenwasserstoffe vor Vermischung mit sonstigem (Ab)wasser eine Emissionsbegrenzung von 1,0 mg/L einzuhalten.
q) Fußnote o kann sinngemäß für den Parameter BTXE angewendet werden; für den Ablauf der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage gilt in diesem Fall eine Emissionsbegrenzung von 0,1 mg/L.
Tabelle A.2
Jahreswerte
Anforderungen an Einleitungen von Abwasser in ein Fließgewässer aus der Herstellung von Ethylendichlorid (EDC) in kontinuierlichen Prozessen, wenn die gesamte Herstellungskapazität von Chemikalien gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 (Halogenkohlenwasserstoffe) 20 kt/Jahr überschreitet
Emissionsbegrenzung
Anorganische Parameter
Kupfer
ber. als Cu
0,04 g/t a), b)
Organische Parameter
Ethylendichlorid
0,05 g/t c), d)
Polychlorierte Dibenzodioxine und –furane
0,3 µg I-TEQ/t a), e)
a) Die Emissionsbegrenzung ist nur bei der Herstellung von EDC durch Oxychlorierung vorzuschreiben.
b) Die Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die Tonne durch Festbett-Oxychlorierung hergestelltes EDC; bei Herstellung von EDC durch Wirbelschicht-Oxychlorierung ist eine Emissionsbegrenzung von 0,2 g/t vorzuschreiben.
c) Der Mittelwert der über einen Zeitraum von einem Jahr gemessenen Werte wird aus den jeweiligen Tagesmittelwerten (von mindestens drei Einzelmessungen im Abstand von jeweils mindestens 30 Minuten) berechnet.
d) Die Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die Tonne „Gereinigtes EDC“. „Gereinigtes EDC“ ist die Summe von mittels Oxychlorierung und/oder Direktchlorierung hergestelltem EDC und aus der Vinylchloridmonomer-Herstellung in die EDC-Reinigung zurückgeführtem EDC.
e) Internationales Toxizitätsäquivalent (TEQ) – ermittelt anhand der internationalen toxischen Äquivalenzfaktoren gemäß Anhang VI Teil 2 der IE-Richtlinie.
Schlagworte
Sauerstoffbedarf, Kohlenwasserstoff, Mischungsverhältnis, Beeinträchtigung