Rechtstracker.at

Anl. 1 AEV Petrochemie und organische Grundchemikalien

Fassungen
24.05.2019 bis 14.10.2024 — BGBl. II Nr. 128/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1 heute15.10.2024 § → § BGBl. II Nr. 276/2024
Anl. 124.05.201914.10.2024 § → § BGBl. II Nr. 128/2019
Anl. 112.01.200023.05.2019 BGBl. II Nr. 7/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Kohlenwasserstoffen und organischen Grundchemikalien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 7 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

24.05.2019BGBl. II Nr. 128/2019

Außerkrafttretensdatum

14.10.2024danach: BGBl. II Nr. 276/2024

Abkürzung

AEV Petrochemie und organische Grundchemikalien

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Anlage A

Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph eins

 

 

römisch eins)

römisch zwei)

 

 

Anforderungen an

Anforderungen an

 

 

Einleitungen in ein

Einleitungen in eine

 

 

Fließgewässer

öffentliche Kanalisation

 

 

 

 

A 1

Allgemeine Parameter

 

 

1.

Temperatur

30°C

40°C

 

 

 

a)

2.

Toxizität

 

 

 

b)

 

 

2.1

Algentoxizität GA

8

c)

2.2

Bakterientoxizität GL

4

c)

2.3

Daphnientoxizität GD

4

c)

2.4

Fischeitoxizität GF,Ei

2

c)

3.

Abfiltrierbare

30 mg/l

150 mg/l

 

Stoffe

 

 

 

d)

 

 

4.

pH-Wert

6,5–8,5

6,5–10,0

 

 

 

 

A 2

Anorganische Parameter

 

 

5.

Aluminium

2,0 mg/l

durch Abfiltrierbare

 

ber. als Al

 

Stoffe begrenzt

6.

Blei

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Pb

 

 

7.

Eisen

3,0 mg/l

durch Abfiltrierbare

 

ber. als Fe

 

Stoffe begrenzt

8.

Kupfer

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Cu

 

 

9.

Nickel

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Ni

 

 

10.

Quecksilber

0,01 mg/l

0,01 mg/l

 

ber. als Hg

e)

e)

11.

Zink

 

 

 

ber. als Zn

1,0 mg/l

1,0 mg/l

12.

Zinn

1,0 mg/l

1,0 mg/l

 

ber. als Sn

 

 

13.

Ammonium

5,0 mg/l

f)

 

ber. als N

 

 

14.

Chlorid

durch Parameter

–

 

ber. als Cl

Nr. 2 begrenzt

 

15.

Cyanid leicht

0,1 mg/l

0,5 mg/l

 

freisetzbar

 

 

 

ber. als CN

 

 

16.

Fluorid

30 mg/l

30 mg/l

 

ber. als F

 

 

17.

Gesamter geb.

40 mg/l

–

 

Stickstoff TNb

 

 

 

ber. als N

 

 

 

g)

 

 

18.

Phosphor – Gesamt

2,0 mg/l

–

 

ber. als P

 

 

19.

Sulfat

–

200 mg/l, h)

 

ber. als SO4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

20.

Sulfid leicht

0,5 mg/l

1,0 mg/l

 

freisetzbar

 

 

 

ber. als S

 

 

A 3

Organische Parameter

 

 

21.

Gesamter org. geb.

25 mg/l

–

 

Kohlenstoff TOC

h)

 

 

ber. als C

 

 

22.

Chemischer

75 mg/l

–

 

Sauerstoffbedarf CSB

i)

 

 

ber. als O2

 

 

23.

Biochemischer

20 mg/l

–

 

Sauerstoffbedarf BSB5

 

 

 

ber. als O2

 

 

24.

Adsorbierbare org.

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

geb. Halogene AOX

j)

j)

 

ber. als Cl

 

 

25.

 

5,0 mg/l

20 mg/l

 

Kohlenwasserstoff-Index

 

k)

26.

Ausblasbare org.

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

geb. Halogene POX

 

 

 

ber. als Cl

 

 

 

l)

 

 

27.

Phenolindex

0,2 mg/l

20 mg/l

 

ber. als Phenol

 

 

28.

Summe der anionischen

2,0 mg/l

keine Beeinträchtigungen

 

und nichtionischen

 

des Betriebes der

 

Tenside

 

öffentlichen Kanalisations-

 

 

 

oder

 

 

 

Abwasserreinigungsanlage

29.

Summe der flüchtigen

0,1 mg/l

1,0 mg/l

 

aromat. Kohlenwasserstoffe

 

m)

 

Benzol, Toluol, Xylole und

 

 

 

Ethylbenzol

 

 

 

BTXE

 

 

  1. Litera a
    Bei Gefahr der Ausbildung von Dämpfen oder Vereisungen oder bei Gefahr der gesundheitlichen Belastung durch Dämpfe für das Betriebspersonal einer öffentlichen Kanalisationsanlage ist die Anforderung zu verschärfen.
  2. Litera b
    Bei der Auswahl (Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz AAEV) des Toxizitätstests für die Abwasserüberwachung ist darauf zu achten, daß mit dem eingesetzten Testorganismus die empfindlichste Gruppe von Wasserorganismen berücksichtigt wird, die durch die Inhaltsstoffe des Abwassers gemäß Paragraph eins, Absatz eins, geschädigt werden kann. Der Parameter 2.4 (Fischeitoxizität) ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, einzusetzen.
  3. Litera c
    Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen.
  4. Litera d
    Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  5. Litera e
    Bei Abwasser aus der Herstellung eines Stoffes gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, bei welcher Quecksilber oder eine Quecksilberverbindung als Katalysator eingesetzt wird, ist zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für die Konzentration eine produktionsspezifische Emissionsbegrenzung von 0,02 g/t einzuhalten; diese Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für den jeweiligen Stoff. Erfolgt bei einem Betrieb oder einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 2, die Herstellung dieses Stoffes neben anderen Tätigkeiten des Paragraph eins, Absatz 2,, so sind die Anforderungen für Quecksilber am Abwasserteilstrom aus der Herstellung dieses Stoffes einzuhalten.
  6. Litera f
    Die Emissionsbegrenzung ist bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW).
  7. Litera g
    Summe von Org. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
  8. Litera h
    Im Einzelfall sind je nach Baustoffen und Mischungsverhältnissen in der öffentlichen Kanalisation höhere Werte zulässig (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW).
  9. Litera i
    Bei einer TOC-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 125 mg/l (gemessen als arithmetisches Mittel der Konzentrationen eines Monates im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer, TOC-Mindesteliminationsleistung von 80% zulässig. Die Mindesteliminationsleistung bezieht sich auf das Verhältnis der TOC-Tagesfrachten im Zulauf bzw. im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage.
  10. Litera j
    Bei einer CSB-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 375 mg/l (gemessen als arithmetisches Mittel der Konzentrationen eines Monates im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer, CSB-Mindesteliminationsleistung von 80% zulässig. Die Mindesteliminationsleistung bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Tagesfrachten im Zulauf bzw. im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage.
  11. Litera k
    Für Abwasser aus der Herstellung nachstehend genannter Stoffe oder Stoffgruppen gelten folgende Emissionsbegrenzungen:

1.

Ethylbenzol, Cumol

1,0 mg/l

 

 

20 g/t

2.

Acetaldehyd, Vinylacetat

1,0 mg/l

 

 

30 g/t

3.

Vinylchlorid

1,0 mg/l

 

 

(VC)

2,0 g/t

4.

Trichlorphenol

1,0 mg/l

 

 

(TCP, alle Isomere)

20 g/t

5.

Trichlorbenzol

0,2 mg/l

 

 

(TCB, alle Isomere)

2,0 g/t

6.

Tetrachlormethan

1,5 mg/l

 

 

3,0 g/t

7.

Hexachlorbutadien

1,5 mg/l

 

 

(HCBD)

2,0 g/t

8.

1,2-Dichlorethan

1,0 mg/l

 

 

(EDC)

2,0 g/t

9.

Trichlorethen

1,0 mg/l

 

 

(TRI)

3,0 g/t

10.

Tetrachlorethen

1,0 mg/l

 

 

(PER)

3,0 g/t

11.

Halogenorganische Lösemittel

1,0 mg/l

 

ausgenommen 1,2,4-Trichlorbenzol

10 g/t

 

und jene gemäß Ziffer 6 bis 10

 

Die produktionsspezifische Emissionsbegrenzung der Ziffer eins bis 10 bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für den Einzelstoff; die produktionsspezifische Emissionsbegrenzung der Ziffer 11, bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für das (die) jeweilige(n) halogenorganische(n) Lösemittel.

Erfolgt bei einem Betrieb oder einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 2, die Herstellung von in Ziffer eins bis 11 genannten Stoffen oder Stoffgruppen neben anderen Tätigkeiten des Paragraph eins, Absatz 2,, so sind die Anforderungen für AOX am Abwasserteilstrom aus der jeweiligen Herstellung einzuhalten.

  1. Litera l
    Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn
    • Strichaufzählung
      bei der wasserrechtlichen Bewilligung der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage auf die Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, gesondert Bedacht genommen wurde und
    • Strichaufzählung
      durch laufende Untersuchungen gemäß AAEV Anlage A Fußnote c) Ziffer eins, oder 2 nachgewiesen wird,daß das Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz eins, keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorruft und
    • Strichaufzählung
      im Ablauf der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage eine Emissionsbegrenzung von 2 mg/l eingehalten werden kann.
  2. Litera m
    Vorschreibung nur erforderlich, wenn das Abwasser leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe enthält, die aus der Herstellung oder Verwendung derartiger Stoffe in Tätigkeiten des Paragraph eins, Absatz 2, stammen. Zusätzlich ist am Abwasserteilstrom aus einer derartigen Herstellung oder Verwendung leichtflüchtiger Halogenkohlenwasserstoffe vor Vermischung mit sonstigem (Ab)wasser eine Emissionsbegrenzung von, 1,0 mg/l einzuhalten.
  3. Litera n
    Fußnote l kann sinngemäß für den Parameter BTXE angewendet werden; für den Ablauf der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage gilt in diesem Fall eine Emissionsbegrenzung von 0,1 mg/l.

Schlagworte

Sauerstoffbedarf, Kohlenwasserstoff, Mischungsverhältnis, Beeinträchtigung

Im RIS seit

06.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025

Gesetzesnummer

10011155

Dokumentnummer

NOR40215015