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BGBl. II Nr. 276/2024

kundgemacht 14.10.2024 RIS↗
Änderung der AEV Petrochemie, der AEV Kunstharze, der AEV Wasch- und Reinigungsmittel, der AEV Anorganische Chemikalien und der AEV Anorganische Düngemittel
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die AEV Petrochemie, die AEV Kunstharze, die AEV Wasch- und Reinigungsmittel, die AEV Anorganische Chemikalien und die AEV Anorganische Düngemittel geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 276/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Seifen, Wasch-, Putz- und Pflegemitteln (AEV Wasch- und Reinigungsmittel) 26 § 0↗RIS↗
Anl. 1geändertÜberschrift, Tabelle (neu), lit a, lit b, lit d, lit f, lit j, lit k, lit l, lit m, lit n, lit o, lit p
in Kraft 24.05.2019 – 14.10.2024 · idF BGBl. II Nr. 128/2019 · danach: BGBl. II Nr. 276/2024 Anl. 1↗RIS↗
in Kraft ab 15.10.2024 · idF BGBl. II Nr. 276/2024 Anl. 1↗RIS↗
Anlage A
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 2 und 3
I)
Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer
II)
Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation
A 1
Allgemeine Parameter
30 °C
35 °C
1.
Temperatur
2.
Toxizität
a)
2.1
Algentoxizität GA
8
b)
2.2
Bakterientoxizität GL
4
b)
2.3
Daphnientoxizität GD
4
b)
2.4
Fischeitoxizität GF,Ei
2
b)
3.
Abfiltrierbare Stoffe
30 mg/l
150 mg/l
c)
d)
4.
pH-Wert
6,5-9,0
6,5-10,5
A 2
Anorganische Parameter
5.
Aluminium
2,0 mg/l
durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt
ber. als Al
6.
Ammonium
5,0 mg/l
e)
ber. als N
5,0 mg/l
10 mg/l
7.
Bor
ber. als B
8.
Freies Chlor
0,2 mg/l
0,5 mg/l
ber. als Cl2
g)
f)
9.
Fluorid
10 mg/l
20 mg/l
ber. als F
10.
Gesamter geb.
50 mg/l
–
Stickstoff TNb
ber. als N
h)
11.
Phosphor – Gesamt
2,0 mg/l
–
ber. als P
12.
Sulfat
–
i)
ber. als SO4
A 3
Organische Parameter
13.
Gesamter org. geb.
30 mg/l
k)
Kohlenstoff TOC
j)
ber. als C
14.
Chemischer Sauerstoffbedarf CSB
90 mg/l
m)
l)
ber. als O2
15.
Biochemischer Sauerstoffbedarf BSB5
20 mg/l
–
ber. als O2
16.
Adsorbierbare org. geb.
1,0 mg/l
2,0 mg/l
Halogene AOX
ber. als Cl
17.
Schwerflüchtige
20 mg/l
100 mg/l
lipophile Stoffe
n)
18.
Kohlenwasserstoff-Index
5,0 mg/l
20 mg/l
19.
Phenolindex
0,1 mg/l
10 mg/l
ber. als Phenol
20.
Summe der Tenside
2,0 mg/l
p)
o)
21.
Summe der flüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol BTXE
0,1 mg/l
0,1 mg/l
Tageswerte
I)
Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer
II)
Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation
Allgemeine Parameter
Temperatur
30 °C
35 °C
Toxizität
a)
Algentoxizität GA
8
b)
Bakterientoxizität GL
4
b)
Daphnientoxizität GD
4
b)
Fischeitoxizität GF,Ei
2
b)
Abfiltrierbare Stoffe
c)
30 mg/L
150 mg/L
d)
pH-Wert
6,5-9,0
6,5-10,5
Anorganische Parameter
Aluminium
ber. als Al
2,0 mg/L
durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt
Ammonium
ber. als N
5,0 mg/L
e)
Bor
ber. als B
5,0 mg/L
10 mg/L
Chlor – Freies Chlor
ber. als Cl2
f)
0,2 mg/L
0,5 mg/L
g)
Fluorid
ber. als F
10 mg/L
20 mg/L
Gesamter geb. Stickstoff TNb
ber. als N
h)
50 mg/L
–
Phosphor – Gesamt
ber. als P
2,0 mg/L
–
Sulfat
ber. als SO4
–
i)
Organische Parameter
Gesamter org. geb. Kohlenstoff (TOC)
ber. als C
30 mg/L
j)
k)
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)
ber. als O2
90 mg/L
l)
m)
Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5)
ber. als O2
20 mg/L
–
Adsorbierbare org. geb. Halogene (AOX)
ber. als Cl
1,0 mg/L
2,0 mg/L
Schwerflüchtige lipophile Stoffe
20 mg/L
100 mg/L
n)
Kohlenwasserstoff-Index
5,0 mg/L
20 mg/L
Phenolindex
ber. als Phenol
0,1 mg/L
10 mg/L
Summe der Tenside
o)
2,0 mg/L
p)
Summe der flüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE)
0,1 mg/L
0,1 mg/L
a) Bei der Auswahl (§ 4 Abs. 1 1. Satz AAEV) des Toxizitätstests für die Abwasserüberwachung ist darauf zu achten, dass mit dem eingesetzten Testorganismus die empfindlichste Gruppe von Wasserorganismen berücksichtigt wird, die durch die Inhaltsstoffe des Abwassers gemäß § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 geschädigt werden kann. Der Parameter 2.4 (Fischeitoxizität) GF,Ei ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 4 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
b) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen.
c) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
d) Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn sichergestellt ist, dass es zu keinen Ablagerungen auf Grund einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage stören.
e) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
f) Die Festlegung für den Parameter Chlor – Freies Chlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Gesamt – Chlor – Gesamtchlor.
g) Bei Reinigung des Abwassers mit biologischen Verfahren darf im Abwasser kein Freies Chlor bestimmbar sein.
h) Summe von Org. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
i) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
j) Bei einer TOC-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 120 mg/l mg/L (gemessen als arithmetisches Mittel der Konzentrationen eines Monates im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer TOC-Mindesteliminationsleistung von 75% zulässig. Die Mindesteliminationsleistung bezieht sich auf das Verhältnis der TOC-Tagesfrachten im Zulauf und im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage.
k) Die Einleitung von Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 ist nur zulässig, wenn für die Abwasserinhaltsstoffe eine aerobe biologische Abbaubarkeit von größer als 75% im Abbautest nachgewiesen wird. Die Bestimmung der aeroben biologischen Abbaubarkeit hat mit der Methode betreffend „Abbaubarkeit – Zahn-Wellens-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt II der MVW zu erfolgen. Die Anforderung gilt nicht, wenn das Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 vor der Einleitung derart vorgereinigt wird, dass der TOC-Gehalt nicht größer ist als 120 mg/l mg/L.
l) Bei einer CSB-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 360 mg/l mg/L (gemessen als arithmetisches Mittel der Konzentrationen eines Monates im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer CSB-Mindesteliminationsleistung von 75% zulässig. Die Mindesteliminationsleistung bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Tagesfrachten im Zulauf und im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage.
m) Fußnote k) ist sinngemäß und mit der Maßgabe anzuwenden, dass der CSB-Gehalt des Abwassers nach der Vorreinigung nicht größer ist als 360 mg/l mg/L.
n) Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass es nicht zur Ausbildung von störenden Fettablagerungen in der öffentlichen Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlage und nicht zur Ausbildung störender Schwimmschlammdecken in den Klärbecken der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage zufolge einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 kommt.
o) Summe der anionischen, kationischen und nichtionischen Tenside. Die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit ist mit jenen Tensidgruppen durchzuführen, die in den Tätigkeiten des § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 hergestellt oder verwendet werden.
p) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 darf keine Störungen des Betriebes der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage (zB durch Bildung von Schaum- oder Schwimmschlammdecken, Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge) verursachen.
Schlagworte
Kanalisationsreinigungsanlage, Schaumschlammdecke