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BGBl. II Nr. 47/2024

kundgemacht 15.02.2024 RIS↗
Land- und forstwirtschaftliche Dokumente-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Dokumente-Verordnung LF-DOK-VO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 47/2024× zu LF-DOK-VO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliche Dokumente-Verordnung (LF-DOK-VO) neu § 0↗RIS↗
Anl. 1neu
in Kraft ab 01.06.2024 · idF BGBl. II Nr. 47/2024 Anl. 1↗RIS↗

Anlage zu Paragraph 2, Absatz 6

Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument
für Arbeitsstätten mit bis zu zehn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, in denen bei der Gefahrenermittlung und -beurteilung keine Gefährdung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern festgestellt wurde, für die Schutzmaßnahmen festzulegen sind

Bezeichnung der Arbeitsstätte:

 

Adresse:

 

Zahl der im Zeitpunkt der Gefahrenermittlung und -beurteilung beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer:

 

Bei der Gefahrenermittlung und -beurteilung (Paragraph 187, LAG) wurden keine Gefährdungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern festgestellt, für die Schutzmaßnahmen festzulegen wären.

Ermittlung durchgeführt von:

 

Datum, Unterschrift: