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BGBl. II Nr. 325/2025

kundgemacht 29.12.2025 RIS↗
Hitzeschutzverordnung sowie Änderung der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2024
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor den Gefahren durch Hitze und natürliche UV-Strahlung bei Arbeiten im Freien (Hitzeschutzverordnung – Hitze-V) erlassen und mit der die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2024 geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 325/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025 (VGÜ) 5 § 0↗RIS↗
Anl. 1geändertTabelle
in Kraft 03.12.2024 – 31.12.2025 · idF BGBl. II Nr. 330/2024 · danach: BGBl. II Nr. 325/2025 Anl. 1↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 325/2025 Anl. 1↗RIS↗
… 7 unveränderte Absätze
Anlage 1
Zeitabstände der ärztlichen Untersuchungen
(ausgenommen Verkürzungen nach Anlage 2)
Teil I: Eignungs- und Folgeuntersuchungen (§§ 2, 3, 3a, 3b)
Zeitabstände
1.
Blei, seine Legierungen oder Verbindungen
1 Jahr
Glasherstellung und Akkumulatorenfertigung: 3 Monate Rostschutzarbeiten1: 4 Wochen
2.
Quecksilber oder seine anorganischen Verbindungen
1 Jahr;
Leuchtstoffröhrenrecycling, Amalgamentsorgung: 3 Monate
3.
Arsen oder seine Verbindungen
1 Jahr
4.
Mangan oder seine Verbindungen
1 Jahr
5.
Cadmium oder seine Verbindungen
1 Jahr
6.
Chrom-VI-Verbindungen
1 Jahr
7.
Cobalt oder seine Verbindungen
1 Jahr
8.
Nickel oder seine Verbindungen
1 Jahr
9.
Aluminium-, aluminiumoxid- oder aluminiumhydroxid-haltige Stäube und Rauche
1 Jahr
10.
Quarz- oder asbesthaltiger Staub oder Hartmetallstaub
2 Jahre
für die Röntgenuntersuchung: 4 Jahre
11.
Schweißrauch
2 Jahre
12.
Fluor oder seine anorganischen Verbindungen
1 Jahr
13.
Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech oder Ruß2
2 Jahre
14.
Benzol
1 Jahr;
Kokereiarbeiten: 3 Monate
15.
Toluol
1 Jahr
16.
Xylole
1 Jahr
17.
Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen (Trichlorethylen), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder Chlorbenzol
1 Jahr
18.
Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff)
1 Jahr
19.
Dimethylformamid
1 Jahr
20.
Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol) oder Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin)
1 Jahr
21.
Aromatische Nitro- oder Aminoverbindungen
1 Jahr
22.
Phosphorsäureester
1 Jahr oder
am Ende der Saison3
23.
Rohbaumwoll-, Rohhanf- oder Rohflachsstaub
1 Jahr
24.
Isocyanate
1 Jahr
25.
Gasrettungsdienste, Grubenwehren sowie deren ortskundige Führer/innen, Tragen schwerer Atemschutzgeräte (mehr als 5 kg)
2 Jahre
26.
Den Organismus besonders belastende Hitze
2 Jahre
27.
Herabgesetzte Sauerstoffkonzentration (unter 17 Vol%, nicht unter 15 Vol%)
2 Jahre
28.
Arbeitnehmer/innen unter 21 Jahren unter Tage im Bergbau
1 Jahr
Teil II: Untersuchungen bei Lärmeinwirkung (§ 4)
Zeitabstände
Lärm
5 Jahre
Teil III: Sonstige besondere Untersuchungen (§ 5)
Zeitabstände
1.
Krebserzeugende Arbeitsstoffe
5 Jahre
2.
Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2, 3 und 4
2 Jahre
3.
Vibrationen (Hand-Arm-Vibrationen oder Ganzkörpervibrationen)
4 Jahre
4.
Nachtarbeit
2 Jahre,
für Arbeitnehmer/innen nach Vollendung des 50. Lebensjahres oder nach 10 Jahren als Nachtarbeitnehmer/in 1 Jahr
5.
Künstliche optische Strahlung
2 Jahre
6.
Elektromagnetische Felder
5 Jahre
7.
Reproduktionstoxische Arbeitsstoffe
1 Jahr
8.
Natürliche UV-Strahlung
3 Jahre,
ab Vollendung des 45. Lebensjahres 1 Jahr
Die in dieser Anlage enthaltenen Zeitabstände der Folgeuntersuchungen und wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit dürfen um 10 %, höchstens aber um 30 Tage überschritten werden. § 6 Abs. 3 erster Satz bleibt unberührt.
… 6 unveränderte Absätze
____________________________
1 Rostschutzarbeiten einschließlich Trennen und Schneiden von rostschutzbeschichteten Teilen.
2 Ruß mit hohem Anteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte.
3 Bei zeitlich begrenzten Saisonarbeiten, die kürzer als 1 Jahr dauern.
Schlagworte
Nitroverbindung, Quarzstaub, Asbeststaub, Rohbaumwollstaub