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BGBl. II Nr. 9/2025

kundgemacht 28.01.2025 RIS↗
Zollanmeldungs-Verordnung 2024
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Festlegung des Inhalts von mit Mitteln der Datenverarbeitung oder schriftlich abgegebenen Zollanmeldungen, Anmeldungen und Mitteilungen (Zollanmeldungs-Verordnung 2024 – ZollAnm-V 2024)
Kundmachung BGBl. II Nr. 9/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zollanmeldungs-Verordnung 2024 (ZollAnm-V 2024) neu § 0↗RIS↗
Anl. 1neu
in Kraft 01.12.2024 – 25.01.2025 · idF BGBl. II Nr. 9/2025 Anl. 1↗RIS↗

Anhang römisch eins zu Paragraph eins, Absatz (5) ZollAnm-V 2024

A. Versand
(Anhang B, Titel 1, Kapitel 3, Abschnitt 3 der Delegierten Verordnung zum Zollkodex)

Die nachstehenden Datengruppen/Datenelemente sind zu verwenden:

18 09 057 000 – Code der Kombinierten Nomenklatur (Spalte D1, D2)

Der Code der Kombinierten Nomenklatur ist anzugeben, wenn die Versandanmeldung zur Erledigung eines Zollverfahrens dient, für welches eine Zollanmeldung erstellt wird, in der die Warennummer angegeben ist, oder wenn dies im Unionsrecht vorgesehen ist.

A. Versand

13 07 000 000 Inhaber des Versandverfahrens RIN – Identifikationsnummer des Zollsachbearbeiters

Wird die Zollanmeldung oder Mitteilung durch den Inhaber des Versandverfahrens selbst abgegeben, ist die RIN gemäß Paragraph 4, Absatz (1) zur eindeutigen Identifikation des Zollsachbearbeiters des Inhabers des Versandverfahrens, der die Zollanmeldung oder Mitteilung erstellt hat und für den Inhalt derselben verantwortlich ist, anzugeben.

Diese Angabe entfällt, wenn die Zollanmeldung durch einen Zollvertreter gemäß Artikel 18 Zollkodex abgegeben wird.

13 06 000 000 Vertreter RIN – Identifikationsnummer des Zollsachbearbeiters

Anzugeben ist die RIN gemäß Paragraph 4, Absatz (1) zur eindeutigen Identifikation des Zollsachbearbeiters des Zollvertreters, der die Zollanmeldung oder Mitteilung erstellt hat und für den Inhalt derselben verantwortlich ist.