Einzigartigkeit;
BGBl. III Nr. 41/2026
Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
Änderungen durch diese Kundmachung
Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
neu
§ 0↗RIS↗
Anl. 1neu
Anlage römisch eins
Als Anhalt dienende Kriterien für die Identifizierung von Gebieten
- Litera a
- Litera bSeltenheit;
- Litera cbesondere Bedeutung für Lebensstadien von Arten;
- Litera dbesondere Bedeutung der dort vorkommenden Arten;
- Litera eBedeutung für bedrohte, gefährdete oder im Rückgang befindliche Arten oder Lebensräume;
- Litera fAnfälligkeit, auch gegenüber dem Klimawandel und der Versauerung der Meere;
- Litera gZerbrechlichkeit;
- Litera hEmpfindlichkeit;
- Litera ibiologische Vielfalt und Produktivität;
- Litera jRepräsentativität;
- Litera kAbhängigkeit;
- Litera lNaturbelassenheit;
- Litera mökologische Konnektivität;
- Litera nwichtige darin ablaufende ökologische Prozesse;
- Litera owirtschaftliche und soziale Faktoren;
- Litera pkulturelle Faktoren;
- Litera qkumulative und grenzüberschreitende Auswirkungen;
- Litera rlangsame Erholung und geringe Widerstandsfähigkeit;
- Litera sAngemessenheit und Durchführbarkeit;
- Litera tReplikation;
- Litera uNachhaltigkeit der Reproduktion;
- Litera vVorhandensein von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen.