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BGBl. III Nr. 85/2026

kundgemacht 08.07.2026 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien betreffend die Rechtsstellung der Truppen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien betreffend die Rechtsstellung der Truppen
Kundmachung BGBl. III Nr. 85/2026× zu Rechtsstellung der Truppen (Jordanien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtsstellung der Truppen (Jordanien) neu § 0↗RIS↗
Anl. 1neu
in Kraft ab 01.08.2026 · idF BGBl. III Nr. 85/2026 Anl. 1↗RIS↗

(Übersetzung)

G E M E römisch eins N S A M E E R K L Ä R U N G

betreffend die Umsetzung von Artikel römisch sechs des Abkommens zwischen

der Österreichischen Bundesregierung und der

Regierung des Haschemitischen Königreichs von Jordanien

betreffend die Rechtsstellung der Truppen

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung des Haschemitischen Königreichs von Jordanien bringen hiermit ihr gemeinsames Verständnis hinsichtlich der Umsetzung von Artikel römisch sechs des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien betreffend die Rechtsstellung der Truppen wie folgt zum Ausdruck:

Der Empfangsstaat wird – unbeschadet anderer völkerrechtlicher Verpflichtungen – einen Antrag des Entsendestaats gemäß Artikel römisch sechs Absatz 9 Litera h, des Abkommens wohlwollend prüfen, wonach das Personal des Entsendestaats im Falle einer Verurteilung durch die Gerichte des Empfangsstaats seine Strafe im Entsendestaat verbüßen soll. In diesem Fall wird der Entsendestaat die Strafe im Wege eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens in eine Entscheidung dieses Staates umwandeln und damit die im Empfangsstaat verhängte Sanktionierung durch eine nach dem Recht des Entsendestaats für dieselbe Straftat vorgesehene Sanktionierung unter der Voraussetzung ersetzen, dass sich die strafrechtliche Lage der verurteilten Person dadurch nicht verschlechtert.

Unterzeichnet in Amman am 22. April 2026 in zwei Ausfertigungen in der englischen Sprache.