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BGBl. Nr. 55/1926

kundgemacht 22.03.1926 RIS↗
Staatsvertrag mit der Schweiz über Niederlassungsverhältnisse, Auslieferung von Verbrechern und Beglaubigung von Urkunden.
Kundmachung BGBl. Nr. 55/1926× zu Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger (Schweiz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger (Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Anl. 1neu
in Kraft ab 07.03.1926 · idF BGBl. Nr. 55/1926 Anl. 1↗RIS↗

Schlußprotokoll.

Zum Staatsvertrage zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 25. Mai 1925.

Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tage zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft abgeschlossenen Staatsvertrages haben die unterzeichneten Bevollmächtigten die folgenden Erklärungen abgegeben, die einen integrierenden Teil des Vertrages selbst bilden sollen:

Die österreichische Bundesregierung erachtet die zurzeit in der Schweiz hinsichtlich des Aufenthaltes und der Niederlassung fremder Staatsangehöriger ergriffenen Maßnahmen als mit den Bestimmungen des Vertrages nicht in Widerspruch stehend. Es besteht aber Einverständnis, daß jene österreichischen Staatsangehörigen ohne weiteres als fremdenpolizeilich zugelassen gelten, deren Niederlassung in der Schweiz aus der Zeit vor dem Beginne der Fremdenkontrolle stammt, und daß österreichische Staatsangehörige nach erteilter Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung in der Schweiz mit Ausnahme des Apotheker- und Hausiergewerbes im Genusse der Handels- und Gewerbefreiheit gemäß Artikel 31 der schweizerischen Bundesverfassung stehen, sofern ihnen die Bewilligungsvorschriften und -bedingungen in dieser Hinsicht keine Beschränkungen auferlegen.

Die Eidgenössische Regierung erachtet die österreichischen Paßvorschriften als dem Vertrage nicht widersprechend und erhebt keine Einwendung dagegen, daß österreichischerseits Antritt und Betrieb eines Gewerbes durch schweizerische Staatsangehörige von einer förmlichen Zulassung durch die politischen Landesbehörden im Sinne des Paragraph 8,, Absatz 2, der österreichischen Gewerbeordnung abhängig gemacht wird. Es besteht jedoch Einverständnis, daß eine bereits erfolgte Zulassung, beziehungsweise ein früher auf Grund des Paragraph 8,, Absatz 1, der österreichischen Gewerbeordnung erfolgter Antritt und Betrieb eines Gewerbes als erworbenes Recht betrachtet wird.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dieses Schlußprotokoll unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.

Bern, am fünfundzwanzigsten Mai 1925.