Falls einer der vertragschließenden Teile den Konsuln irgendeiner dritten Macht das Recht einräumen sollte, Trauungen unter Angehörigen des Staates, dem die genannten Funktionäre angehören, vorzunehmen sowie Trauscheine auszustellen und die Trauungsregister zu führen, so werden die Konsuln des anderen vertragschließenden Teiles dieses Recht in dem gleichen Umfange genießen.
BGBl. Nr. 266/1929
Konsularkonvention zwischen der Republik Österreich und der Republik Estland
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 1neu
Zusatzprotokoll zu der zwischen Österreich und Estland abgeschlossenen Konsularkonvention
Zur Ergänzung des Artikels römisch zwölf der am heutigen Tage unterzeichneten Konsularkonvention beschließen die vertragschließenden Teile das Nachstehende:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Es besteht darüber Einverständnis, daß das auf Punkt 1 des gegenwärtigen Protokolls gegründete Recht nur im Falle der Gegenseitigkeit angewendet werden kann.
- Ziffer 3Das gegenwärtige Protokoll bildet einen integrierenden Bestandteil der Konsularkonvention.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das gegenwärtige Protokoll unterzeichnet.
Wien, am 15. Oktober 1926.