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BGBl. II Nr. 191/2010

kundgemacht 25.06.2010 RIS↗
Bekleidungsgestaltung-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Bekleidungsgestaltung (Bekleidungsgestaltung-Ausbildungsordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 191/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe 3 § 0↗RIS↗
Anl. 11aufgehoben
in Kraft 01.04.2005 – 31.07.2013 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2010 Anl. 11↗RIS↗

Anlage 11

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Modisten

Berufsbild

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen Geräte und Arbeitsbehelfe

Kenntnis der Roh-, Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten

Kenntnis von modischen Formen

Kenntnis der gebräuchlichsten Appreturmittel

-

Verarbeitung von modischen Formen

Anfertigen der Hüte von Hand aus Stumpen, Caplinen, Stroh- und Strohgeflechten durch Bügeln und Dämpfen

Zuschneiden

Zuschneiden

Verarbeiten und Nähen von Strohborten, Bändern, Stoffen und anderen Werkstoffen

-

Appretieren

Steppen von Nähten und Säumchen

-

Garnieren der Hüte

Reinigen und Auffrischen von Hutmaterialien

-

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,)