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BGBl. II Nr. 154/2026

kundgemacht 24.06.2026 RIS↗
FH-MTD-Ausbildungsverordnung 2026
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Mindestanforderungen an Fachhochschul-Bachelorstudiengänge für die Ausbildung der gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe (FH-MTD-Ausbildungsverordnung 2026 – FH-MTD-AV 2026)
Kundmachung BGBl. II Nr. 154/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

FH-MTD-Ausbildungsverordnung 2026 (FH-MTD-AV 2026) neu § 0↗RIS↗
Anl. 11neu
in Kraft ab 25.06.2026 · idF BGBl. II Nr. 154/2026 Anl. 11↗RIS↗

Anlage 11

Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung – Ergotherapie

Die praktische Ausbildung hat an Praktikumsstellen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 8, zu erfolgen, sofern die Vermittlung der erforderlichen Handlungskompetenz gewährleistet ist.

Die praktische Ausbildung hat sämtliche Versorgungsphasen in der Akut- und Langzeitversorgung einschließlich Rehabilitation sowie Gesundheitsförderung und Prävention zu umfassen.

Bei der Auswahl der Patientinnen und Patienten bzw. Klientinnen und Klienten ist auf eine entsprechende Vielfalt der Gesundheits- bzw. Lebenssituationen sowie auf die Diversität der Krankheitsbilder, Beeinträchtigungen sowie Altersgruppen zu achten.

Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind mindestens 15 ergotherapeutische Prozesse durchzuführen und zu dokumentieren.

Pflichtbereiche:

  1. Ziffer eins
    Orthopädie, Traumatologie, Handchirurgie, Rheumatologie
  2. Ziffer 2
    Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, psychische Gesundheit
  3. Ziffer 3
    Geriatrie und Gesundheit im Alter, innere Medizin
  4. Ziffer 4
    Neurologie
  5. Ziffer 5
    Pädiatrie und Kinder- und Jugendgesundheit

Wahlbereiche nach individuellem Schwerpunkt zB:

  1. Ziffer eins
    Spezielle klinische Bereiche (unter anderem Onkologie, postakute Infektionssyndrome, Palliativversorgung)
  2. Ziffer 2
    Betriebliches Gesundheitsmanagement, Berufliche Rehabilitation und (Re-) Integration
  3. Ziffer 3
    Gemeinwesenorientiertes Arbeiten mit vulnerablen Gruppen, Personen und deren Angehörigen bzw. Bezugspersonen sowie Organisationen und Einrichtungen
  4. Ziffer 4
    Public Health
  5. Ziffer 5
    Anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung
  6. Ziffer 6
    Entwicklung und Anwendung von Medizinprodukten und assistierende Technologien inkl. AAL