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BGBl. II Nr. 154/2026

kundgemacht 24.06.2026 RIS↗
FH-MTD-Ausbildungsverordnung 2026
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Mindestanforderungen an Fachhochschul-Bachelorstudiengänge für die Ausbildung der gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe (FH-MTD-Ausbildungsverordnung 2026 – FH-MTD-AV 2026)
Kundmachung BGBl. II Nr. 154/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

FH-MTD-Ausbildungsverordnung 2026 (FH-MTD-AV 2026) neu § 0↗RIS↗
Anl. 12neu
in Kraft ab 25.06.2026 · idF BGBl. II Nr. 154/2026 Anl. 12↗RIS↗

Anlage 12

Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung – Logopädie

Die praktische Ausbildung hat an Praktikumsstellen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 8, zu erfolgen, sofern die Vermittlung der erforderlichen Handlungskompetenz gewährleistet ist.

Die praktische Ausbildung hat präventive, kurative, habilitative, rehabilitative und palliative Bereiche zu umfassen.

Bei der Auswahl der Patientinnen und Patienten bzw. Klientinnen und Klienten ist auf eine entsprechende Vielfalt der Gesundheits- und Lebenssituationen, Diversität der Krankheitsbilder, funktionellen Beeinträchtigungen sowie Altersgruppen zu achten.

Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind

  1. Ziffer eins
    mindestens 10 professionsspezifische Untersuchungsverfahren (zB Testinventare, Assessments und Screeningverfahren, apparative, instrumentelle und IT-gestützte Verfahren, ausgenommen FEES) in folgenden Pflichtbereichen vorzubereiten, durchzuführen, auszuwerten sowie die Ergebnisse zu analysieren (diagnostische Kompetenz) und
  2. Ziffer 2
    mindestens 10 logopädische (Teil-) Prozesse in den Pflichtbereichen durchzuführen und zu dokumentieren (therapeutische Kompetenz).

Pflichtbereiche:

  1. Ziffer eins
    Logopädischer Prozess im allgemeinen klinischen Bereich
    Allgemeine Logopädie (umfasst folgende Fachbereiche auf Ebene der Grundversorgung):
    • Strichaufzählung
      Pädlogopädie
    • Strichaufzählung
      Phonologopädie
    • Strichaufzählung
      Audiologopädie und Audiometrie
    • Strichaufzählung
      Neurologopädie und/oder
    • Strichaufzählung
      Gerontologopädie
  2. Ziffer 2
    Logopädischer Prozess im allgemeinen nicht-klinischen Bereich
    • Strichaufzählung
      Präventive Logopädie und Gesundheitsförderung

Wahlbereiche nach individuellem Schwerpunkt zB:

  1. Ziffer eins
    Logopädischer Prozess im speziellen klinischen Kontext
    • Strichaufzählung
      Spezielle Logopädie (in den klinischen Pflichtbereichen als vertieftes Spezialgebiet)
    • Strichaufzählung
      Palliative Logopädie
  2. Ziffer 2
    Logopädischer Prozess im speziellen nicht-klinischen Kontext
    • Strichaufzählung
      Präventive Logopädie und Gesundheitsförderung
    • Strichaufzählung
      Forschungslogopädie und logopädisch-wissenschaftlicher Prozess
    • Strichaufzählung
      Professionsfeldentwicklung und Qualitätssicherung
  3. Ziffer 3
    Logopädischer Prozess im fachbereichsübergreifenden Kontext
    • Strichaufzählung
      Medizinprodukte und assistierende Technologien
    • Strichaufzählung
      Interprofessionelle Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen und angrenzenden Professionen