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BGBl. II Nr. 154/2026

kundgemacht 24.06.2026 RIS↗
FH-MTD-Ausbildungsverordnung 2026
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Mindestanforderungen an Fachhochschul-Bachelorstudiengänge für die Ausbildung der gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe (FH-MTD-Ausbildungsverordnung 2026 – FH-MTD-AV 2026)
Kundmachung BGBl. II Nr. 154/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

FH-MTD-Ausbildungsverordnung 2026 (FH-MTD-AV 2026) neu § 0↗RIS↗
Anl. 13neu
in Kraft ab 25.06.2026 · idF BGBl. II Nr. 154/2026 Anl. 13↗RIS↗

Anlage 13

Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung – Orthoptik

Die praktische Ausbildung hat an Praktikumsstellen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 8, zu erfolgen, sofern die Vermittlung der erforderlichen Handlungskompetenz gewährleistet ist.

Die praktische Ausbildung hat präventive, kurative, habilitative und rehabilitative Bereiche zu umfassen.

Pflichtbereiche:

  1. Ziffer eins
    Orthoptik, Pleoptik und Strabologie
  2. Ziffer 2
    Neuroophthalmologie/Neuroorthoptik
  3. Ziffer 3
    Refraktionsbestimmung
  4. Ziffer 4
    Ophthalmologische Untersuchungsmethoden, insbesondere Durchführung von geräte- und computerunterstützte Untersuchungsmethoden, wie Perimetrie, Hornhauttopografie, Fundusfotografie und Optische Kohärenztomografie

Alle Pflichtbereiche haben auch Gesundheitsförderung und Prävention zu umfassen.

In den Pflichtbereichen Orthoptik, Pleoptik, Strabologie und Neuroophthalmologie bzw. -orthoptik sind bei Patientinnen und Patienten mit konkomitanten und/oder inkomitanten strabologischen Krankheitsbildern ein orthoptischer Standardstatus und, in Abhängigkeit vom Krankheitsbild, ein erweiterter orthoptischer Status durchzuführen, die erhobenen Befunde und Daten zu interpretieren und zu dokumentieren, orthoptische Behandlungskonzepte zu erstellen und orthoptische, pleoptische und optische Behandlungsmaßnahmen durchzuführen.

Im Pflichtbereich Refraktionsbestimmung sind subjektive und objektive Refraktionsbestimmungen einschließlich Skiaskopie zu ermitteln und zu dokumentieren.

Im Pflichtbereich Ophthalmologische Untersuchungsmethoden sind ophthalmologische Untersuchungsmethoden durchzuführen und zu dokumentieren.

Bei folgenden Interventionen ist eine beobachtende Teilnahme erforderlich:

  • Strichaufzählung
    Augenmuskeloperationen
  • Strichaufzählung
    CVI-Diagnostik bzw. Frühförderungsmaßnahmen

Wahlbereiche nach individuellem Schwerpunkt zB:

  1. Ziffer eins
    Orthoptische (Re)Habilitation bei zentralen Sehstörungen
  2. Ziffer 2
    Low Vision Rehabilitation
  3. Ziffer 3
    Kontaktlinsen
  4. Ziffer 4
    Interprofessioneller Bereich (zB Sehfrühförderung, Rehabilitation, Forschung)