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BGBl. I Nr. 175/2013

kundgemacht 06.08.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes und des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes (EU-JZG-ÄndG 2013)
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz und das Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz geändert werden (EU-JZG-ÄndG 2013)
Kundmachung BGBl. I Nr. 175/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) 5236 § 0↗RIS↗
Anl. 14neu
in Kraft 07.08.2013 – 31.05.2020 · idF BGBl. I Nr. 175/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2020 Anl. 14↗RIS↗

Anhang römisch vierzehn

Liste des Mindestinhalts der Verständigungen Eurojusts (Paragraph 67, Absatz 3,)

  1. Ziffer eins
    Für Verständigungen gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins, (Gemeinsame Ermittlungsgruppen):
    1. Litera a
      Teilnehmende Mitgliedstaaten,
    2. Litera b
      Art der betreffenden Straftaten,
    3. Litera c
      Datum der Vereinbarung über die Einsetzung der Gruppe,
    4. Litera d
      voraussichtliche Dauer der Arbeit der Gruppe, einschließlich Änderung dieser Dauer,
    5. Litera e
      Angaben über den Leiter der Gruppe für jeden teilnehmenden Mitgliedstaat,
    6. Litera f
      kurze Zusammenfassung der Ergebnisse der gemeinsamen Ermittlungsgruppen.
  2. Ziffer 2
    Für Verständigungen gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2 :
    1. Litera a
      Angaben zur Identifizierung der Person, Vereinigung oder Körperschaft, die Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen oder strafrechtlicher Verfolgung ist,
    2. Litera b
      betroffene Mitgliedstaaten,
    3. Litera c
      die betreffende Straftat und ihre Tatumstände,
    4. Litera d
      Angaben über gestellte Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit insbesondere nach diesem Bundesgesetz, einschließlich:
      1. Litera i
        Datum des Ersuchens,
      2. Sub-Litera, i, i
        ersuchende oder ausstellende Behörde,
      3. iii
        ersuchte oder erledigende Behörde,
      4. Sub-Litera, i, v
        Art des Ersuchens (geforderte Maßnahmen),
      5. Litera v
        ob das Ersuchen erledigt wurde oder nicht, wenn nicht, aus welchen Gründen.
  3. Ziffer 3
    Für Verständigungen gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 3, (parallele Verfahren):
    1. Litera a
      betroffene Mitgliedstaaten und zuständige Behörden,
    2. Litera b
      Angaben zur Identifizierung der Person, Vereinigung oder Körperschaft, die Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen oder strafrechtlicher Verfolgung ist,
    3. Litera c
      die betreffende Straftat und ihre Tatumstände.
  4. Ziffer 4
    Für Verständigungen gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 4, (kontrollierte Lieferung):
    1. Litera a
      betroffene Mitgliedstaaten und zuständige Behörden,
    2. Litera b
      Angaben zur Identifizierung der Person, Vereinigung oder Körperschaft, die Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen oder strafrechtlicher Verfolgung ist,
    3. Litera c
      Art der Lieferung,
    4. Litera d
      Art der Straftat, in deren Zusammenhang die kontrollierte Lieferung durchgeführt wird.
  5. Ziffer 5
    Für Verständigungen gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 5, (Weigerungen und Schwierigkeiten):
    1. Litera a
      ersuchender oder ausstellender Staat,
    2. Litera b
      ersuchter oder erledigender Staat,
    3. Litera c
      Beschreibung der Schwierigkeiten.