Für Verständigungen gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins, (Gemeinsame Ermittlungsgruppen):
- Litera aTeilnehmende Mitgliedstaaten,
- Litera bArt der betreffenden Straftaten,
- Litera cDatum der Vereinbarung über die Einsetzung der Gruppe,
- Litera dvoraussichtliche Dauer der Arbeit der Gruppe, einschließlich Änderung dieser Dauer,
- Litera eAngaben über den Leiter der Gruppe für jeden teilnehmenden Mitgliedstaat,
- Litera fkurze Zusammenfassung der Ergebnisse der gemeinsamen Ermittlungsgruppen.