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BGBl. I Nr. 20/2020

kundgemacht 21.03.2020 RIS↗Parlament↗
Strafrechtliches EU-Anpassungsgesetz 2020 – StrEU-AG 2020
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Übergabeverfahren mit Island und Norwegen (Island-Norwegen-Übergabegesetz – INÜG) erlassen wird sowie die Strafprozeßordnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz 1988, das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten, das Börsegesetz 2018 und das Tilgungsgesetz 1972 geändert werden (Strafrechtliches EU-Anpassungsgesetz 2020 – StrEU-AG 2020)
Kundmachung BGBl. I Nr. 20/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) 2253 § 0↗RIS↗
Anl. 14aufgehoben
in Kraft 07.08.2013 – 31.05.2020 · idF BGBl. I Nr. 175/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2020 Anl. 14↗RIS↗

Anhang römisch vierzehn

Liste des Mindestinhalts der Verständigungen Eurojusts (Paragraph 67, Absatz 3,)

  1. Ziffer eins
    Für Verständigungen gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins, (Gemeinsame Ermittlungsgruppen):
    1. Litera a
      Teilnehmende Mitgliedstaaten,
    2. Litera b
      Art der betreffenden Straftaten,
    3. Litera c
      Datum der Vereinbarung über die Einsetzung der Gruppe,
    4. Litera d
      voraussichtliche Dauer der Arbeit der Gruppe, einschließlich Änderung dieser Dauer,
    5. Litera e
      Angaben über den Leiter der Gruppe für jeden teilnehmenden Mitgliedstaat,
    6. Litera f
      kurze Zusammenfassung der Ergebnisse der gemeinsamen Ermittlungsgruppen.
  2. Ziffer 2
    Für Verständigungen gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2 :
    1. Litera a
      Angaben zur Identifizierung der Person, Vereinigung oder Körperschaft, die Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen oder strafrechtlicher Verfolgung ist,
    2. Litera b
      betroffene Mitgliedstaaten,
    3. Litera c
      die betreffende Straftat und ihre Tatumstände,
    4. Litera d
      Angaben über gestellte Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit insbesondere nach diesem Bundesgesetz, einschließlich:
      1. Litera i
        Datum des Ersuchens,
      2. Sub-Litera, i, i
        ersuchende oder ausstellende Behörde,
      3. iii
        ersuchte oder erledigende Behörde,
      4. Sub-Litera, i, v
        Art des Ersuchens (geforderte Maßnahmen),
      5. Litera v
        ob das Ersuchen erledigt wurde oder nicht, wenn nicht, aus welchen Gründen.
  3. Ziffer 3
    Für Verständigungen gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 3, (parallele Verfahren):
    1. Litera a
      betroffene Mitgliedstaaten und zuständige Behörden,
    2. Litera b
      Angaben zur Identifizierung der Person, Vereinigung oder Körperschaft, die Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen oder strafrechtlicher Verfolgung ist,
    3. Litera c
      die betreffende Straftat und ihre Tatumstände.
  4. Ziffer 4
    Für Verständigungen gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 4, (kontrollierte Lieferung):
    1. Litera a
      betroffene Mitgliedstaaten und zuständige Behörden,
    2. Litera b
      Angaben zur Identifizierung der Person, Vereinigung oder Körperschaft, die Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen oder strafrechtlicher Verfolgung ist,
    3. Litera c
      Art der Lieferung,
    4. Litera d
      Art der Straftat, in deren Zusammenhang die kontrollierte Lieferung durchgeführt wird.
  5. Ziffer 5
    Für Verständigungen gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 5, (Weigerungen und Schwierigkeiten):
    1. Litera a
      ersuchender oder ausstellender Staat,
    2. Litera b
      ersuchter oder erledigender Staat,
    3. Litera c
      Beschreibung der Schwierigkeiten.