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BGBl. I Nr. 1/2023

kundgemacht 20.01.2023 RIS↗
Aufhebung des § 173 Abs. 6 der Strafprozeßordnung 1975 durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung des § 173 Abs. 6 der Strafprozeßordnung 1975 durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung BGBl. I Nr. 1/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Lehrpläne – allgemeinbildende höhere Schulen 1 § 0↗RIS↗
Anl. 2/spgeändertÜberschrift, Text, Tabelle, sublit bb
in Kraft 01.09.2021 – 31.08.2023 · idF BGBl. II Nr. 250/2021 · danach: BGBl. I Nr. 1/2023 Anl. 2/sp↗RIS↗
in Kraft 01.09.2023 – 31.08.2025 · idF BGBl. I Nr. 1/2023 · danach: BGBl. II Nr. 204/2024 Anl. 2/sp↗RIS↗
… 6 unveränderte Absätze
Anlage B/sp
LEHRPLAN DES OBERSTUFENREALGYMNASIUMS UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG DER SPORTLICHEN AUSBILDUNG
ERSTER TEIL
ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Wie Anlage A.
Darüber hinaus führt das Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung zu besonderer Ausprägung motorischer Fähigkeiten, Fertigkeiten und Verhaltensweisen sowie zu vertieftem Verständnis der wesentlichen geistigen Grundlagen der Bewegungserziehung und der Phänomene des Sports.
ZWEITER TEIL
ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE KOMPETENZORIENTIERUNG
Wie Anlage A.
DRITTER TEIL
SCHUL- UND UNTERRICHTSPLANUNG ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
Wie Anlage A.
VIERTER TEIL
STUNDENTAFEL ÜBERGREIFENDE THEMEN
Wie Anlage A.
FÜNFTER TEIL
ORGANISATORISCHER RAHMEN
Wie Anlage A.
SECHSTER TEIL
STUNDENTAFELN
a) PFLICHTGEGENSTÄNDE
aa) Pflichtgegenstände
Klassen und Wochenstunden
Summe
Lehrverpflichtungsgruppe Lehrver-pflichtungs-gruppe
5. Kl.
6. Kl.
7. Kl.
8. Kl.
Oberstufe Ober-stufe
Religion/Ethik2 Religion/Ethik 1)
2
2
2
2
8
(III)/III
Deutsch
4
3
3
3
13
(I)
Erste lebende Fremdsprache
3
3
3
3
12
(I)
Zweite lebende Fremdsprache/ Latein
4
3
3
3
13
(I)
Geschichte und Sozialkunde/ Politische Bildung
1
2
2
2
7
III
Geographie und Wirtschaftskunde wirtschaftliche Bildung
2
1
2
2
7
(III)
Mathematik
4
3
3
3
13
(II)
Biologie und Umweltkunde Umweltbildung
2
2
–
2
6
III
Chemie
–
–
2
2
4
(III)
Physik
–
2
2
2
6
(III)
Psychologie und Philosophie
–
–
2
2
4
III
Informatik
2
–
–
–
2
II
Musikerziehung * Musik 2)
2 1 3)
2 1 3)
–
–
4
(IVa)
Bildnerische Erziehung *) Kunst und Gestaltung 2
Bewegung und Sport
7
7
7
5
26
(IVa)
Sportkunde * 2)
1
1
2
2
6
III
Summe der Pflichtgegenstände
34
30
33
33
130
bb) Wahlpflichtgegenstände
6
6
Gesamtwochenstundenzahl aa) + bb)
136
______________________ ____________________
*) Typenbildende Pflichtgegenstände 1 Pflichtgegenstand für Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen. Das Stundenausmaß des Pflichtgegenstandes Ethik ist nicht veränderbar.
1) Alternative 2 Typenbildende Pflichtgegenstände.
2) Pflichtgegenstand für Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen. Das Stundenausmaß des Pflichtgegenstandes Ethik ist nicht veränderbar 3 Alternative Pflichtgegenstände.
Im übrigen Übrigen wie Anlage B für das Oberstufenrealgymnasium.
bb) Wahlpflichtgegenstände
Wie Anlage A, mit folgender Abweichung:
Nach dem Wahlpflichtgegenstand gemäß sublit. bb) „Bildnerische Erziehung” Kunst und Gestaltung ist einzufügen:
„Sportkunde.... - (2) (2) (2) 4/2 6) III”
Sportkunde
–
(2)
(2)
(2)
4/2 6)
III
Freigegenstände, unverbindliche Übungen, Förderunterricht:
Wie Anlage A.
b) Deutschförderklassen FREIGEGENSTÄNDE
Pflichtgegenstände und Wahlpflichtgegenstände
Wochenstunden pro Semester
Lehrverpflichtungsgruppen
Deutsch in der Deutschförderklasse…………………………..
20
(I)
Religion……………………………………….
2
(III)
Weitere Pflichtgegenstände und Wahlpflichtgegenstände1……………………..
x2
Einstufung wie entsprechender Pflichtgegenstand bzw. Wahlpflichtgegenstand
Gesamtwochenstundenzahl…………………..
x3
Wie Anlage A.
Freigegenstände und unverbindliche Übungen: c) UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN
Wie Anlage B für das Oberstufenrealgymnasium A.
______________________ d) FÖRDERUNTERRICHT
Wie Anlage A.
e) DEUTSCHFÖRDERKLASSE
Pflichtgegenstände und Wahlpflichtgegenstände
Wochenstunden pro Semester
Lehrverpflichtungsgruppen
Deutsch in der Deutschförderklasse
20
(I)
Religion
2
(III)
Weitere Pflichtgegenstände und Wahlpflichtgegenstände1)
x2)
Einstufung wie entsprechender Pflichtgegenstand bzw. Wahlpflichtgegenstand
Gesamtwochenstundenzahl
x3)
_____________________
1 Einzelne oder mehrere Pflichtgegenstände (ausgenommen den Pflichtgegenstand Religion) und Wahlpflichtgegenstände gemäß der Stundentafel des Oberstufenrealgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung; die Festlegung der weiteren Pflichtgegenstände und der Wahlpflichtgegenstände sowie der Anzahl der Wochenstunden, die auf die einzelnen Pflichtgegenstände und Wahlpflichtgegenstände entfallen, erfolgt durch die Schulleitung.
2 Die Anzahl der Wochenstunden ergibt sich aus der Differenz zur Gesamtwochenstundenzahl.
3 Die Gesamtwochenstundenzahl entspricht jener der jeweiligen Schulstufe des jeweiligen Schwerpunktes gemäß der Stundentafel des Oberstufenrealgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung.
FÜNFTER TEIL Freigegenstände und unverbindliche Übungen:
Wie Anlage B für das Oberstufenrealgymnasium.
SIEBENTER TEIL
LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
Wie Anlage A.
SECHSTER ACHTER TEIL
LEHRPLÄNE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE
Wie Anlage B für das Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalunterricht, mit folgenden Abweichungen: A) PFLICHTGEGENSTÄNDE
a) Pflichtgegenstände
Wie Anlage B für das Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalmusik und Gesang, mit folgenden Abweichungen:
PHYSIK
Wie Anlage A für das Gymnasium.
MUSIKERZIEHUNG MUSIK
Wie Anlage A.
BILDNERISCHE ERZIEHUNG KUNST UND GESTALTUNG
Wie Anlage A.
BEWEGUNG UND SPORT
Wie Anlage A/sp.
SPORTKUNDE
Wie Anlage A/sp.
b) Wahlpflichtgegenstände
Wie Anlage B.
B) FREIGEGENSTÄNDE
Wie Anlage B.
C) UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN
Wie Anlage B.
D) FÖRDERUNTERRICHT
Wie Anlage B.
E) UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE DER DEUTSCHFÖRDERKLASSEN
Wie Anlage B.