Rechtstracker.at

Anl. 2/sp

Fassungen
01.09.2023 bis 31.08.2025 — BGBl. I Nr. 1/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 2/sp heute01.09.2026 § → § BGBl. II Nr. 204/2024
Anl. 2/sp01.09.202531.08.2026 § → § BGBl. II Nr. 204/2024
Anl. 2/sp01.09.202331.08.2025 § → § BGBl. I Nr. 1/2023
Anl. 2/sp01.09.202131.08.2023 § → § BGBl. II Nr. 250/2021
Anl. 2/sp01.09.201831.08.2021 § → § BGBl. II Nr. 230/2018
Anl. 2/sp26.08.200631.08.2018 § → § BGBl. II Nr. 321/2006
Anl. 2/sp01.09.200425.08.2006 BGBl. II Nr. 277/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne – allgemeinbildende höhere Schulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2 /, s, p

Inkrafttretensdatum

01.09.2023BGBl. I Nr. 1/2023

Außerkrafttretensdatum

31.08.2025danach: BGBl. II Nr. 204/2024

Index

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche; 70/09 Minderheiten-Schulrecht

Beachte

zum gestaffelten Inkrafttreten vergleiche Artikel 3, Paragraph 2, Absatz 30

Text

Anlage B/sp

LEHRPLAN DES OBERSTUFENREALGYMNASIUMS UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG DER SPORTLICHEN AUSBILDUNG

ERSTER TEIL
ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Wie Anlage A.

Darüber hinaus führt das Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung zu besonderer Ausprägung motorischer Fähigkeiten, Fertigkeiten und Verhaltensweisen sowie zu vertieftem Verständnis der wesentlichen geistigen Grundlagen der Bewegungserziehung und der Phänomene des Sports.

ZWEITER TEIL
KOMPETENZORIENTIERUNG

Wie Anlage A.

DRITTER TEIL
ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Wie Anlage A.

VIERTER TEIL
ÜBERGREIFENDE THEMEN

Wie Anlage A.

FÜNFTER TEIL
ORGANISATORISCHER RAHMEN

Wie Anlage A.

SECHSTER TEIL
STUNDENTAFELN

a) PFLICHTGEGENSTÄNDE

aa) Pflichtgegenstände

Klassen und Wochenstunden

Summe

Lehrver-pflichtungs-gruppe

5. Kl.

6. Kl.

7. Kl.

8. Kl.

Ober-stufe

Religion/Ethik 1)

2

2

2

2

8

(römisch drei)/III

Deutsch

4

3

3

3

13

(römisch eins)

Erste lebende Fremdsprache

3

3

3

3

12

(römisch eins)

Zweite lebende Fremdsprache/ Latein

4

3

3

3

13

(römisch eins)

Geschichte und Politische Bildung

1

2

2

2

7

römisch drei

Geographie und wirtschaftliche Bildung

2

1

2

2

7

(römisch drei)

Mathematik

4

3

3

3

13

(römisch zwei)

Biologie und Umweltbildung

2

2

–

2

6

römisch drei

Chemie

–

–

2

2

4

(römisch drei)

Physik

–

2

2

2

6

(römisch drei)

Psychologie und Philosophie

–

–

2

2

4

römisch drei

Informatik

2

–

–

–

2

römisch zwei

Musik 2)

2 3)

2 3)

–

–

4

(römisch vier a)

Kunst und Gestaltung 2

Bewegung und Sport

7

7

7

5

26

(römisch vier a)

Sportkunde 2)

1

1

2

2

6

römisch drei

Summe der Pflichtgegenstände

34

30

33

33

130

 

 

 

 

 

bb) Wahlpflichtgegenstände

 

 

6

 

6

 

Gesamtwochenstundenzahl aa) + bb)

136

 

____________________

1 Pflichtgegenstand für Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen. Das Stundenausmaß des Pflichtgegenstandes Ethik ist nicht veränderbar.

2 Typenbildende Pflichtgegenstände.

3 Alternative Pflichtgegenstände.

Im Übrigen wie Anlage B für das Oberstufenrealgymnasium.

Sub-Litera, b, b Wahlpflichtgegenstände

Wie Anlage A, mit folgender Abweichung:

Nach dem Wahlpflichtgegenstand gemäß Sub-Litera, b, b,) Kunst und Gestaltung ist einzufügen:

Sportkunde

–

(2)

(2)

(2)

4/2 6)

römisch drei

Freigegenstände, unverbindliche Übungen, Förderunterricht:

Wie Anlage A.

b) FREIGEGENSTÄNDE

Wie Anlage A.

c) UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN

Wie Anlage A.

d) FÖRDERUNTERRICHT

Wie Anlage A.

e) DEUTSCHFÖRDERKLASSE

Pflichtgegenstände und Wahlpflichtgegenstände

Wochenstunden pro Semester

Lehrverpflichtungsgruppen

Deutsch in der Deutschförderklasse

20

(römisch eins)

Religion

2

(römisch drei)

Weitere Pflichtgegenstände und Wahlpflichtgegenstände1)

x2)

Einstufung wie entsprechender Pflichtgegenstand bzw. Wahlpflichtgegenstand

Gesamtwochenstundenzahl

x3)

 

_____________________

1 Einzelne oder mehrere Pflichtgegenstände (ausgenommen den Pflichtgegenstand Religion) und Wahlpflichtgegenstände gemäß der Stundentafel des Oberstufenrealgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung; die Festlegung der weiteren Pflichtgegenstände und der Wahlpflichtgegenstände sowie der Anzahl der Wochenstunden, die auf die einzelnen Pflichtgegenstände und Wahlpflichtgegenstände entfallen, erfolgt durch die Schulleitung.

2 Die Anzahl der Wochenstunden ergibt sich aus der Differenz zur Gesamtwochenstundenzahl.

3 Die Gesamtwochenstundenzahl entspricht jener der jeweiligen Schulstufe des jeweiligen Schwerpunktes gemäß der Stundentafel des Oberstufenrealgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung.

Freigegenstände und unverbindliche Übungen:

Wie Anlage B für das Oberstufenrealgymnasium.

SIEBENTER TEIL
LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Wie Anlage A.

ACHTER TEIL
LEHRPLÄNE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

A) PFLICHTGEGENSTÄNDE
a) Pflichtgegenstände

Wie Anlage B für das Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalmusik und Gesang, mit folgenden Abweichungen:

PHYSIK

Wie Anlage A für das Gymnasium.

MUSIK

Wie Anlage A.

KUNST UND GESTALTUNG

Wie Anlage A.

BEWEGUNG UND SPORT

Wie Anlage A/sp.

SPORTKUNDE

Wie Anlage A/sp.

b) Wahlpflichtgegenstände

Wie Anlage B.

B) FREIGEGENSTÄNDE

Wie Anlage B.

C) UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN

Wie Anlage B.

D) FÖRDERUNTERRICHT

Wie Anlage B.

E) UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE DER DEUTSCHFÖRDERKLASSEN

Wie Anlage B.

Im RIS seit

16.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2024

Gesetzesnummer

10008568

Dokumentnummer

NOR40250532