Kurztitel
Lehrpläne – allgemeinbildende höhere Schulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 88/1985 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 204/2024Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2/spAnlage 2 /, s, p
Index
64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche; 70/09 Minderheiten-Schulrecht
Beachte
zum klassenweise gestaffelten Inkrafttreten vgl. Art. 3 § 2 Abs. 32 Z 6 und 7zum klassenweise gestaffelten Inkrafttreten vergleiche Artikel 3, Paragraph 2, Absatz 32, Ziffer 6 und 7
Text
Anlage B/sp
LEHRPLAN DES OBERSTUFENREALGYMNASIUMS UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG DER SPORTLICHEN AUSBILDUNG
ERSTER TEIL
ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Wie Anlage A, unter Bedachtnahme auf die besondere Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung.
ZWEITER TEIL
KOMPETENZORIENTIERUNG
Wie Anlage A.
DRITTER TEIL
ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
Wie Anlage A, unter Bedachtnahme auf die besondere Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung.
VIERTER TEIL
ÜBERGREIFENDE THEMEN
Wie Anlage A.
FÜNFTER TEIL
ORGANISATORISCHER RAHMEN
Wie Anlage A.
SECHSTER TEIL
STUNDENTAFELN
(Gesamtwochenstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
a) PFLICHTGEGENSTÄNDE
1. Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen:
Pflichtgegenstände (Kernbereich) | Summe Oberstufe1) | Lehrver-pflichtungsgruppe2) |
Religion/Ethik3) | 2 – 2 – 2 – 2 | (III)/III(römisch drei)/III |
Deutsch | mindestens 124) | (I)(römisch eins) |
Erste lebende Fremdsprache | mindestens 114) | (I)(römisch eins) |
Zweite lebende Fremdsprache/Latein | mindestens 104) | (I)(römisch eins) |
Geschichte und Politische Bildung | mindestens 6 | IIIrömisch drei |
Geographie und wirtschaftliche Bildung | mindestens 6 | (III)(römisch drei) |
Mathematik | mindestens 124) | (II)(römisch zwei) |
Biologie und Umweltbildung | mindestens 6 | IIIrömisch drei |
Chemie | mindestens 4 | (III)(römisch drei) |
Physik | mindestens 5 | (III)(römisch drei) |
Psychologie und Philosophie | mindestens 4 | IIIrömisch drei |
Informatik | mindestens 2 | IIrömisch zwei |
Musik | mindestens 2 | (IVa)(römisch vier a) |
Kunst und Gestaltung | mindestens 2 | (IVa)(römisch vier a) |
alternativ Musik oder Kunst und Gestaltung | mindestens 1 | (IVa)(römisch vier a) |
Bewegung und Sport | mindestens 20 | (IVa)(römisch vier a) |
Sportkunde | mindestens 6 | III5) |
Summe der Pflichtgegenstände – Kernbereich | 117 | |
autonomer Bereich | schülerautonom: Wahlpflichtgegenstände | 4-10 | |
Schulautonom6) | 3-15 | |
Summe autonomer Bereich | höchstens 19 | |
Gesamtwochenstundenzahl | 130-136 | |
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1 In höchstens zwei Pflichtgegenständen (ausgenommen die Pflichtgegenstände Religion und Ethik) ist bei Vorliegen folgender Bedingungen eine Unterschreitung der Mindestwochenstundenzahl gemäß Z 1 der Stundentafeln (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) um jeweils eine Wochenstunde zulässig: 1. Vorliegen geeigneter Maßnahmen, die sicherstellen, dass alle angeführten Lehrstoffvorgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände erfüllt werden, und 2. Vorliegen eines anspruchsvollen Konzepts, das eine Profilbildung zur Förderung der Interessen, Begabungen und Lernmotivation der Schülerinnen und Schüler ermöglicht.1 In höchstens zwei Pflichtgegenständen (ausgenommen die Pflichtgegenstände Religion und Ethik) ist bei Vorliegen folgender Bedingungen eine Unterschreitung der Mindestwochenstundenzahl gemäß Ziffer eins, der Stundentafeln (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) um jeweils eine Wochenstunde zulässig: 1. Vorliegen geeigneter Maßnahmen, die sicherstellen, dass alle angeführten Lehrstoffvorgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände erfüllt werden, und 2. Vorliegen eines anspruchsvollen Konzepts, das eine Profilbildung zur Förderung der Interessen, Begabungen und Lernmotivation der Schülerinnen und Schüler ermöglicht.
2 Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen nicht im Lehrplan vorgesehene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat sich die Einstufung an bereits eingestuften Unterrichtsgegenständen der Stundentafel zu orientieren, sowie nach folgenden Kriterien zu erfolgen: Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten I (ohne Schularbeiten II); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten II (ohne Schularbeiten III); Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung III (mit Schularbeiten II); Instrumentalmusik und Gesang, gestalterisch-kreative Gegenstände (soweit sie nicht unter die Lehrverpflichtungsgruppe IVa fallen) IV; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung sowie musisch-kreative Unterrichtsgegenstände IVa; Unterrichtsgegenstände mit starker praxisbezogener Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Gegenstände wie Darstellendes Spiel, Schach, Chor V; hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände VI. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil der Lehrverpflichtungsgruppe.2 Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen nicht im Lehrplan vorgesehene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat sich die Einstufung an bereits eingestuften Unterrichtsgegenständen der Stundentafel zu orientieren, sowie nach folgenden Kriterien zu erfolgen: Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten römisch eins (ohne Schularbeiten römisch zwei); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten römisch zwei (ohne Schularbeiten römisch drei); Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung römisch drei (mit Schularbeiten römisch zwei); Instrumentalmusik und Gesang, gestalterisch-kreative Gegenstände (soweit sie nicht unter die Lehrverpflichtungsgruppe römisch vier a fallen) römisch vier; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung sowie musisch-kreative Unterrichtsgegenstände römisch vier a; Unterrichtsgegenstände mit starker praxisbezogener Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Gegenstände wie Darstellendes Spiel, Schach, Chor römisch fünf; hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände römisch sechs. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil der Lehrverpflichtungsgruppe.
3 Pflichtgegenstand für Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen. Das Stundenausmaß des Pflichtgegenstandes Ethik ist nicht veränderbar.
4 Mindestens zwei Wochenstunden pro Klasse.
5 In der 7. und 8. Klasse jedoch II.5 In der 7. und 8. Klasse jedoch römisch zwei.
6 Schulautonomer Bereich für zusätzliche Schwerpunktsetzung oder Erweiterung des Kernbereichs.
2. Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen:
aa) Pflichtgegenstände | Klassen und Wochenstunden | Summe | Lehrver-pflichtungs-gruppe |
5. Kl. | 6. Kl. | 7. Kl. | 8. Kl. | Oberstufe |
Religion/Ethik1) | 2 | 2 | 2 | 2 | 8 | (III)/III(römisch drei)/III |
Deutsch | 4 | 3 | 3 | 3 | 13 | (I)(römisch eins) |
Erste lebende Fremdsprache | 3 | 3 | 3 | 3 | 12 | (I)(römisch eins) |
Zweite lebende Fremdsprache/ Latein | 4 | 3 | 3 | 3 | 13 | (I)(römisch eins) |
Geschichte und Politische Bildung | 1 | 2 | 2 | 2 | 7 | IIIrömisch drei |
Geographie und wirtschaftliche Bildung | 1 | 2 | 2 | 2 | 7 | (III)(römisch drei) |
Mathematik | 4 | 3 | 3 | 3 | 13 | (II)(römisch zwei) |
Biologie und Umweltbildung | 2 | 2 | – | 2 | 6 | IIIrömisch drei |
Chemie | – | – | 2 | 2 | 4 | (III)(römisch drei) |
Physik | – | 2 | 2 | 2 | 6 | (III)(römisch drei) |
Psychologie und Philosophie | – | – | 2 | 2 | 4 | IIIrömisch drei |
Informatik | 2 | – | – | – | 2 | IIrömisch zwei |
Musik | 2 | 
| 12) | – | – | 2 | 
| +1 | (IVa)(römisch vier a) |
Kunst und Gestaltung | 2 | 2 |
Bewegung und Sport3) | 7 | 7 | 6 | 4 | 24 | (IVa)(römisch vier a) |
Sportkunde3) | 1 | 1 | 2 | 2 | 6 | III4) |
Summe der Pflichtgegenstände | 35 | 31 | 32 | 32 | 130 | |
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bb) Wahlpflichtgegenstände | | | 6 | | 6 | |
Gesamtwochenstundenzahl aa) + bb) | 136 | |
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1 Pflichtgegenstand für Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen. Das Stundenausmaß des Pflichtgegenstandes Ethik ist nicht veränderbar.
2 Alternative Pflichtgegenstände.
3 Typenbildende Pflichtgegenstände.
4 In der 7. und 8. Klasse jedoch II.4 In der 7. und 8. Klasse jedoch römisch zwei.
bb)Sub-Litera, b, b Wahlpflichtgegenstände
Wie Anlage A, mit folgender Abweichung:
Nach dem Wahlpflichtgegenstand gemäß sublit. bb) Kunst und Gestaltung ist folgende Zeile einzufügen:Nach dem Wahlpflichtgegenstand gemäß Sub-Litera, b, b,) Kunst und Gestaltung ist folgende Zeile einzufügen:
Sportkunde | (2) | (2) | (2) | 4/26) | IIIrömisch drei |
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b) FREIGEGENSTÄNDE
Wie Anlage A.
c) UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN
Wie Anlage A.
d) FÖRDERUNTERRICHT
Wie Anlage A.
e) DEUTSCHFÖRDERKLASSEN
Pflichtgegenstände und Wahlpflichtgegenstände | Wochenstunden pro Semester | Lehrverpflichtungsgruppen |
Deutsch in der Deutschförderklasse | 20 | (I)(römisch eins) |
Religion | 2 | (III)(römisch drei) |
Weitere Pflichtgegenstände und Wahlpflichtgegenstände1) | x2) | Einstufung wie entsprechender Pflichtgegenstand bzw. Wahlpflichtgegenstand |
Gesamtwochenstundenzahl | x3) | |
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1 Einzelne oder mehrere Pflichtgegenstände (ausgenommen den Pflichtgegenstand Religion) und Wahlpflichtgegenstände gemäß der Stundentafel des Oberstufenrealgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung; die Festlegung der weiteren Pflichtgegenstände und der Wahlpflichtgegenstände sowie der Anzahl der Wochenstunden, die auf die einzelnen Pflichtgegenstände und Wahlpflichtgegenstände entfallen, erfolgt durch die Schulleitung.
2 Die Anzahl der Wochenstunden ergibt sich aus der Differenz zur Gesamtwochenstundenzahl.
3 Die Gesamtwochenstundenzahl entspricht jener der jeweiligen Schulstufe des jeweiligen Schwerpunktes gemäß der Stundentafel des Oberstufenrealgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung.
Freigegenstände und unverbindliche Übungen:
Wie Anlage A.
SIEBENTER TEIL
LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
Wie Anlage A.
ACHTER TEIL
LEHRPLÄNE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE
A) PFLICHTGEGENSTÄNDE
a) Pflichtgegenstände
Wie Anlage B für das Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalmusik und Gesang oder Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung, mit folgenden Abweichungen:
PHYSIK
Wie Anlage A für das Gymnasium.
MUSIK
Wie Anlage A.
KUNST UND GESTALTUNG
Wie Anlage A.
BEWEGUNG UND SPORT
Wie Anlage A/sp.
SPORTKUNDE
Wie Anlage A/sp.
b) Wahlpflichtgegenstände
Wie Anlage A/sp.
B) FREIGEGENSTÄNDE
Wie Anlage A.
C) UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN
Wie Anlage A.
D) FÖRDERUNTERRICHT
Wie Anlage A.
E) UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE DER DEUTSCHFÖRDERKLASSEN
Wie Anlage A, mit folgender Abweichung:
Weitere Pflichtgegenstände und Wahlpflichtgegenstände
Für die weiteren Pflichtgegenstände und Wahlpflichtgegenstände ist der jeweilige Lehrstoff wie in Abschnitt A anzuwenden unter Berücksichtigung der sprachlichen Kompetenzen und individuellen Voraussetzungen der Schülerin bzw. des Schülers.