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BGBl. III Nr. 142/2005

kundgemacht 12.08.2005 RIS↗
Änderung der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Bodensee-Schifffahrts-Ordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. III Nr. 142/2005× zu BSO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung (BSO) 124 § 0↗RIS↗
Anl. 2geändertText, Überschrift · A. Verbotszeichen: Überschrift, lit a, Schlussteil · Anm (entfallen) · B. Gebotszeichen: Überschrift, Text · C. Zeichen für Einschränkungen: Überschrift, Text · D. Empfehlende Zeichen: Überschrift, Schlussteil, Text · E. Hinweiszeichen: Überschrift, Text · F. Zusätzliche Tafeln, Schilder und Auf…: Überschrift, Text, Schlussteil · G. Gelbe Bojen; Kennzeichnung der Grenz…: Überschrift, Schlussteil, lit b (entfallen), Anm (entfallen) · H. Starkwind- und Sturmwarnungen: Überschrift, Text
in Kraft 01.01.2002 – 31.12.2005 · idF BGBl. II Nr. 419/2001 · danach: BGBl. III Nr. 142/2005 Anl. 2↗RIS↗
in Kraft 01.01.2006 – 31.03.2022 · idF BGBl. III Nr. 142/2005 · danach: BGBl. II Nr. 40/2022 Anl. 2↗RIS↗
Anlage B
__________
Schiffahrtzeichen
… 5 unveränderte Absätze
Allgemeines
1. Die Schiffahrtszeichen mit Ausnahme der gelben Bojen nach Buchstabe G sind so zu gestalten, daß ihre projizierte Form derjenigen der Anlage entspricht. Sie sind so zu bemessen, daß ihre kürzeste Seitenlänge bzw. ihr Durchmesser mindestens 0,80 m beträgt.
2. Sofern die Rückseite nicht als Schiffahrtszeichen dargestellt wird, ist sie in weißer Farbe zu halten
3. Die Schiffahrtszeichen können bei Nacht angeleuchtet werden.
A. Verbotszeichen
A.1. Verbot der Durchfahrt oder gesperrte Wasserflächen
a) für Fahrzeuge aller Art (Anm.: Zeichen nicht darstellbar) *1 *)
b) für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
c) Verbot des Wasserskifahrens A.2. Überholverbot
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
d) A.3. Verbot des Segelsurfbrettfahrens Begegnens und Überholverbot
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
A.2. Überholverbot A.4. Liegeverbot
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
A.3. Verbot des Begegnens und Überholverbot
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar) A.5. Ankerverbot
A.4. Liegeverbot
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar) A.6. Festmacheverbot
A.5. Ankerverbot
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar) A.7. Wendeverbot
A.6. Festmacheverbot
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar) A.8. Verbot, schädlichen Wellenschlag oder Sog zu erzeugen
A.7. Wendeverbot
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar) A.9. Verbot, außerhalb der angezeigten Begrenzung zu fahren
A.8. Verbot, schädlichen Wellenschlag oder Sog zu erzeugen
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
A.9. Verbot, außerhalb der angezeigten Begrenzung zu fahren A.10. Verbot des Wasserskifahrens
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
A.11. Verbot des Segelsurfbrettfahrens
A.12. Verbot für Segelfahrzeuge
B. Gebotszeichen
B.1. Gebot, die durch den Pfeil angezeigte Richtung einzuschlagen
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
B.2. Gebot, unter bestimmten Umständen anzuhalten
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
B.3. Gebot, die in km/h angegebene Geschwindigkeit nicht zu überschreiten
überschreiten
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
B.4. Gebot, ein Schallzeichen zu geben
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
B.5. Gebot, besondere Vorsicht walten zu lassen
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
C. Zeichen für Einschränkungen
C.1. Beschränkte Durchfahrtshöhe
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
C.2. Beschränkte Durchfahrtsbreite
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
C.3. Das Fahrwasser ist eingeengt; die Zahl auf dem Zeichen gibt den Abstand in Metern an, in dem sich Fahrzeuge vom Ufer entfernt halten sollen
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
D. Empfehlende Zeichen
D.1. Empfohlene Durchfahrtsöffnung bei Brücken
a) für Verkehr in beiden Richtungen
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
b) für Verkehr nur in der Richtung, in der die Zeichen sichtbar sind
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
oder
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
D.2. Empfehlung, sich auf der mit „grün“ bezeichneten Fahrwasserseite zu halten
Fahrwasserseite zu halten
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
E. Hinweiszeichen
E.1. Erlaubnis zum Stilliegen
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
E.2. Erlaubnis zum Ankern
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
E.3. Ende eines Verbots oder Gebots
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
E.4. Erlaubnis zum Wasserskifahren
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
E.5. Erlaubnis zum Segelsurfbrettfahren
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
E.6. Kennzeichen Kennzeichnung der Mindestwassertiefen 2 m-Wasserlinie
Bei 2,5 m am Konstanzer Pegel ist seewärts der markierten Stelle eine Mindestwassertiefe von 2 m.
Die Zahl auf der Tafel entspricht der in der Bodensee-Schiffahrtskarte der Vereinigten Schiffahrtsverwaltungen den verschiedenen Bodensee-Schifffahrtskarten eingetragenen Ordnungsnummer.
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
E.7. Kennzeichen der Untiefen und Schiffahrtshindernisse
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
E.8. Schiffahrtshindernisse und Absperrungen können auch mit einem weißen Blitz- oder Blinklicht versehen werden.
… 4 unveränderte Absätze
F. Zusätzliche Tafeln, Schilder und Aufschriften
Die Hauptzeichen können durch zusätzliche Tafeln, Schilder oder Aufschriften insbesondere wie folgt ergänzt werden:
1. Schilder, welche die Entfernung angeben, nach der die durch das Hauptzeichen angezeigte Vorschrift oder Besonderheit zu beachten ist. Die Schilder werden über dem Hauptzeichen angebracht.
Beispiel:
Gebot, eine Geschwindigkeit von 12 km/h nach 1000 m nicht zu überschreiten
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
2. Pfeile, die angeben, in welcher Richtung der Strecke das Hauptzeichen gilt.
Beispiel:
Erlaubnis zum Stilliegen
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
3. Schilder, welche ergänzende Erklärungen oder Hinweise geben. Die Schilder werden unter den Hauptzeichen angebracht.
Beispiel:
Anhalten zwecks Zollabfertigung
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
G. Gelbe Bojen; Kennzeichnung der Grenzen von Wasserflächen, für die besondere Anordnungen bestehen
a) Beispiel:
Gesperrte Wasserflächen für Fahrzeuge aller Art (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
b) Beispiel:
Für das Wasserskifahren zugelassener Bereich
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar) *2)
H. Starkwind- und Sturmwarnungen
H.1. Starkwindwarnung
Aufleuchten von orangefarbigen Blinklichtern mit zirka 40 orangefarbigen Blitzen pro Minute an den Sturmwarnleuchten. Starkwindwarnungen weisen auf starke Windböen zwischen 25 und 33 Knoten hin (ab Beaufort 6).
H.2. Sturmwarnung
Aufleuchten von orangefarbigen Blinklichtern mit zirka 90 orangefarbigen Blitzen pro Minute an den Sturmwarnleuchten. Sturmwarnungen kündigen das Auftreten von Windböen ( 34 >34 Knoten an (Beaufort 8 und größer).
_____________________________________________________________________ ______________
*1 *) Zwei Lichtzeichen
*2) Die äußeren Bojen müssen einen um 20 cm größeren Durchmesser aufweisen als die übrigen Bojen
Schlagworte
Blitzlicht, Starkwindwarnung