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BGBl. I Nr. 87/2005

kundgemacht 10.08.2005 RIS↗Parlament↗
Agrarrechtsänderungsgesetz 2005
Bundesgesetz, mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959, das Futtermittelgesetz 1999, das Düngemittelgesetz 1994, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das BFW-Gesetz, das Pflanzenschutzgesetz 1995, das Pflanzenschutzgrundsatzgesetz, das Weingesetz 1999, das Flurverfassungsgrundsatz-Gesetz 1951, das Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, das Forstgesetz 1975 und das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz geändert wird (Agrarrechtsänderungsgesetz 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 87/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) 211 § 0↗RIS↗
Anl. 2geändertText, Z 2, Schlussteil, Z 3, Z 4, Z 5 bis Z 11 (neu), Z 1 (neu)
in Kraft 01.07.1990 – 10.08.2005 · idF BGBl. Nr. 252/1990 · danach: BGBl. I Nr. 87/2005 Anl. 2↗RIS↗
in Kraft 11.08.2005 – 30.03.2011 · idF BGBl. I Nr. 87/2005 · danach: BGBl. I Nr. 14/2011 Anl. 2↗RIS↗
Anhang B zum Wasserrechtsgesetz
Tabelle zu § 32 Abs. 2 lit. g Inhalt der Bewirtschaftungspläne zu § 55c Abs. 2 WRG
Anteil an einer Dunggroßvieheinheit (DGVE; § 32 Abs. 2 lit. g) je Tier bezogen auf den Jahresdurchschnitt der gehaltenen Tiere: A. Die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete enthalten folgende Angaben:
Rinder über 2 Jahre ......................................... 1,0 1. Allgemeine Beschreibung der Merkmale der Flussgebietseinheit.
Jungrinder über 3 Monate bis 2 Jahre ........................ 0,6 Dies schließt Folgendes ein:
Kälber bis 3 Monate ......................................... 0,15 1.1. Oberflächengewässer:
Pferde über 2 Jahre ......................................... 0,9 Kartierung der Lage und Grenzen der Oberflächenwasserkörper;
Jungpferde über 3 Monate bis 2 Jahre ........................ 0,77 Kartierung der Ökoregionen und Oberflächenwasserkörpertypen im Einzugsgebiet;
Fohlen bis 3 Monate ......................................... 0,33 Ermittlung von Bezugsbedingungen für die Oberflächenwasserkörpertypen;
Zuchtsauen mit Ferkeln bis 20 kg ............................ 0,43 1.2. Grundwasser:
Schweine über 20 kg ......................................... 0,17 Kartierung der Lage und Grenzen der Grundwasserkörper;
Schafe ...................................................... 0,14 2. Zusammenfassung der signifikanten Belastungen und anthropogenen Einwirkungen auf den Zustand von Oberflächengewässern und Grundwasser, einschließlich
Ziegen ...................................................... 0,12 Einschätzung der Verschmutzung durch Punktquellen;
Legehennen .................................................. 0,013 Einschätzung der Verschmutzung durch diffuse Quellen, einschließlich einer zusammenfassenden Darstellung der Landnutzung;
Junghennen................................................... 0,006 Einschätzung der Belastung für deren mengenmäßigen Zustand, einschließlich Entnahmen;
Masthähnchen ................................................ 0,004 Analyse sonstiger anthropogener Einwirkungen auf deren Zustand;
Mastenten 3. Ermittlung und Mastgänse ..................................... 0,008 Kartierung der Schutzgebiete gemäß §§ 30d, 59b;
Mastputen ................................................... 0,011 4. Karte der Überwachungsnetze gemäß §§ 59e, f und der
bezughabenden Verordnungen einschließlich eine Darstellung der Ergebnisse der Überwachungsprogramme in Form einer Karte für den Zustand;
4.1. der Oberflächengewässer (ökologisch und chemisch);
4.2. des Grundwassers (chemisch und mengenmäßig);
4.3. der Schutzgebiete;
5. Eine Liste der Umweltziele für Oberflächengewässer, Grundwasser und Schutzgebiete;
6. Zusammenfassung der wirtschaftlichen Analyse des Wassergebrauchs § 55d;
7. Zusammenfassung des Maßnahmenprogramms oder der Maßnahmenprogramme gemäß § 55f, Angaben dazu, wie die Ziele gemäß §§ 30a, c und d dadurch zu erreichen sind einschließlich jener Fälle, für die eine Ausnahme vom Umweltziel gemäß § 30e in Anspruch genommen wurden, samt Begründung;
7.1. Zusammenfassung der Maßnahmen zur Umsetzung gemeinschaftlicher Wasserschutzvorschriften;
7.2. Bericht über die praktischen Schritte und Maßnahmen zur Anwendung des Grundsatzes der Deckung der Kosten der Wassernutzung gemäß § 55e Abs. 1 Z 1;
7.3. Zusammenfassung der Maßnahmen zur Erfüllung des § 55e Abs. 1 Z 2;
7.4. Zusammenfassung der Regelungen in Bezug auf die Entnahme oder Aufstauung von Wasser einschließlich Bezugnahme auf die Register und die Feststellung der Fälle, in denen Ausnahmen gemacht worden sind;
7.5. Zusammenfassung der Regelungen für Einleitungen über Punktquellen und sonstige Tätigkeiten mit Auswirkungen auf den Zustand der Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper gemäß § 55e Abs. 1 Z 5;
7.6. Angabe der Fälle, in denen direkte Einleitungen in das Grundwasser nach § 32a genehmigt worden sind;
7.7. Zusammenfassung der Maßnahmen, die gemäß § 55e Abs. 1 Z 5 im Hinblick auf prioritäre Stoffe ergriffen worden sind;
7.8. Zusammenfassung der Maßnahmen zur Verhinderung oder Verringerung der Folgen unbeabsichtigter Verschmutzungen;
7.9. Zusammenfassung der gemäß §§ 30e und f ergriffenen Maßnahmen für Oberflächenwasser oder Grundwasserkörper, die die in §§ 30a, c und d festgelegten Ziele nicht erreichen dürften;
7.10. Einzelheiten der ergänzenden Maßnahmen, die als notwendig gelten, um die festgelegten Umweltziele zu erreichen;
7.11. Einzelheiten der Maßnahmen zur Vermeidung einer Zunahme der Verschmutzung der Meeresgewässer;
8. Verzeichnis etwaiger detaillierterer Programme und Bewirtschaftungspläne für Flussgebietseinheiten, in denen besondere Teileinzugsgebiete, Sektoren, Aspekte oder Gewässertypen behandelt werden, sowie eine Zusammenfassung ihrer Inhalte;
9. Zusammenfassung der Maßnahmen zur Information und Anhörung der Öffentlichkeit (§§ 55i, j), deren Ergebnisse und der darauf zurückgehenden Änderungen des Plans;
10. Liste der zuständigen Behörden;
11. Anlaufstellen und Verfahren für die Beschaffung der Hintergrunddokumente und -informationen, insbesondere Einzelheiten der Kontrollmaßnahmen gemäß § 55e Abs. 4 in Verbindung mit § 133 Abs. 6, die gemäß §§ 59e und 59i erhoben worden sind.
B. Die erste und alle folgenden aktualisierten Fassungen des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (§ 55c) für Einzugsgebiete enthalten folgende Angaben:
1. Zusammenfassung jeglicher Änderungen oder Aktualisierungen seit Veröffentlichung der vorangegangenen Fassung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (§ 55c) einschließlich einer Zusammenfassung der Überprüfungen gemäß §§ 30e, f, 104a;
2. Bewertung der Fortschritte zur Erfüllung der Umweltziele, einschließlich einer Darstellung der Überwachungsergebnisse für den Zeitraum des vorangegangenen Plans in Kartenform, und eine Begründung für das Nichterreichen eines Umweltziels;
3. Zusammenfassung und Begründung von Maßnahmen, die in einer früheren Fassung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (§ 55c) vorgesehen waren, aber nicht in die Praxis umgesetzt wurden;
4. Zusammenfassung zusätzlicher einstweiliger Maßnahmen, die seit Veröffentlichung der vorherigen Fassung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (§ 55c) gemäß § 55f Abs. 8 verabschiedet wurden.