… 4 unveränderte Absätze
Anhang II
Überwachung
Teil A
Zu analysierende Parameter
1. Routinemäßige Kontrollen
KBE 22
KBE 37
Escherichia coli
coliforme Bakterien
Enterokokken
Pseudomonas aeruginosa (Anmerkung 1)
Clostridium perfringens (Anmerkung 2)
Geruch
Färbung
Trübung
Geschmack
Temperatur
Leitfähigkeit
Ammonium (Anmerkung 3)
Wasserstoffionenkonzentration (pH-Wert) (Anmerkung 3)
Aluminium (Anmerkung 4)
Eisen (Anmerkung 5)
Je nach Art des eingesetzten Desinfektionsverfahrens:
Chlor
Chlordioxid
Ozon
UV-Durchlässigkeit (254 nm; 100 mm Schichtdicke) unmittelbar
vor oder nach der UV-Desinfektionsanlage
2. Umfassende Kontrollen
2.1. Standarduntersuchung
KBE 22
… 11 unveränderte Absätze
KBE 37
Escherichia coli
coliforme Bakterien
Enterokokken
Pseudomonas aeruginosa (Anmerkung 1)
Clostridium perfringens (Anmerkung 2)
Geruch
Färbung
Trübung
Geschmack
Temperatur
Leitfähigkeit
Ammonium
Nitrit (Anmerkung 3)
Wasserstoffionenkonzentration (pH-Wert)
Gesamthärte °dH
Carbonathärte °dH (Säurekapazität bis pH 4,3) Oxidierbarkeit (siehe Anmerkung in Anhang I Teil C) TOC mg/l C (Anmerkung 6) (siehe Anmerkung in Anhang I Teil C) Ammonium
Nitrit
Nitrat
Chlorid
Sulfat
Eisen
Mangan
Aluminium (Anmerkung 4)
Eisen (Anmerkung 5)
Je nach Art des eingesetzten Desinfektionsverfahrens:
Chlor Chlorung:
Chlordioxid – Konzentration an Chlorverbindungen
Ozon Ozonung:
UV-Durchlässigkeit (254 nm; 100 mm Schichtdicke) unmittelbar – Konzentration an Ozon
vor oder nach der UV-Desinfektionsanlage UV-Bestrahlung:
Zusätzlich werden weitere Parameter einbezogen, die nachteiligen Einfluss auf die Beschaffenheit des dem Verbraucher gelieferten Wassers haben können. Weiters werden solche Parameter bestimmt, welche die Berechnung der Ionenbilanz ermöglichen. Die Probenahme erfolgt an ausgewählten - in § 5 Z 3 festgelegten - Probenahmestellen und in solchen Zeitabständen, die erforderlich sind, um die Erhaltung oder Wiederherstellung der einwandfreien Wasserqualität zu überwachen. – UV-Durchlässigkeit des Wassers (253,7 nm; 100 mm Schichtdicke)
2.2. Volluntersuchung – Durchfluss des Wassers
alle Parameter des Anhangs I 3. Mindestuntersuchungsumfang für kleinste – Referenzbestrahlungsstärke (W/m2), Ablesung an der Anzeige des Anlagenradiometers (Sensor)
Wasserversorgungsanlagen (<= 10 m3 abgegebenes Wasser pro Tag - siehe Anhang II Teil B Anmerkung 2. Umfassende Kontrollen (Volluntersuchung)
Alle Parameter des Anhangs I
Weiters werden solche Parameter bestimmt, welche die Berechnung der Ionenbilanz und die Charakterisierung des Wassers ermöglichen (Gesamthärte, Säurekapazität bis pH 4,3, Kalzium, Kalium, Magnesium).
3. Kontrollen für kleine Wasserversorgungsanlagen (Abgabe von ≤ 100 m3 Wasser pro Tag bzw. Versorgung von ≤ 500 Personen) (Mindestuntersuchung)
KBE 22
… 3 unveränderte Absätze
KBE 37
Escherichia coli
coliforme Bakterien
Enterokokken
Pseudomonas aeruginosa (Anmerkung 1)
Clostridium perfringens (Anmerkung 2)
Geruch
… 4 unveränderte Absätze
Färbung
Trübung
Geschmack
Temperatur
Leitfähigkeit
Wasserstoffionenkonzentration (pH-Wert)
Gesamthärte °dH
… 4 unveränderte Absätze
Carbonathärte °dH (Säurekapazität bis pH 4,3)
Oxidierbarkeit (siehe Anmerkung in Anhang I Teil C)
Ammonium
Nitrit
Nitrat
Chlorid
Sulfat
Eisen
Mangan
Aluminium (Anmerkung 4)
Je nach Art des eingesetzten Desinfektionsverfahrens:
Chlor Chlorung:
Chlordioxid – Konzentration an Chlorverbindungen
Ozon Ozonung:
UV-Durchlässigkeit (254 nm; 100 mm Schichtdicke) unmittelbar – Konzentration an Ozon
vor oder nach der UV-Desinfektionsanlage UV-Bestrahlung:
Zusätzlich werden jene Parameter aufgenommen, deren regelmäßige Untersuchung erforderlich ist, um eine mögliche Nichteinhaltung eines Parameterwertes rechtzeitig zu erkennen. – UV-Durchlässigkeit des Wassers (253,7 nm; 100 mm Schichtdicke)
Anmerkung 1: Dieser Parameter muss nur bei Wässern, die in Flaschen – Durchfluss des Wassers
oder anderen Behältnissen in Verkehr gebracht werden – Referenzbestrahlungsstärke (W/m2), Ablesung an der Anzeige des Anlagenradiometers (Sensor)
(am Punkt der Abfüllung) und bei Wässern, welche Zusätzlich werden jene Parameter aufgenommen, deren regelmäßige Untersuchung erforderlich ist, um eine mögliche Nichteinhaltung eines Parameterwertes rechtzeitig zu erkennen. Insbesondere werden solche Parameter einbezogen, die nachteiligen Einfluss auf die Beschaffenheit des dem Verbraucher gelieferten Wassers haben können. Weiters werden solche Parameter bestimmt, welche die Berechnung der Ionenbilanz und die Charakterisierung des Wassers ermöglichen (Gesamthärte, Säurekapazität bis pH 4,3, Kalzium, Kalium, Magnesium, Natrium). Die Probenahme erfolgt an ausgewählten – in § 5 Z 3 festgelegten – Probenahmestellen und in solchen Zeitabständen, die erforderlich sind, um die Erhaltung oder Wiederherstellung der einwandfreien Wasserqualität zu überwachen.
chemisch-technisch Anmerkung 1: Dieser Parameter muss nur bei Wässern, die in Flaschen oder anderen Behältnissen in Verkehr gebracht werden (am Punkt der Abfüllung) und bei Wässern, welche chemischtechnisch (zB Ionenaustausch, Aktivkohlefilter) aufbereitet wurden, untersucht werden. Weiters ist dieser Parameter im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle von Desinfektionsverfahren bei Proben vor und unmittelbar nach Abschluss der Desinfektion zu untersuchen.
Aktivkohlefilter) aufbereitet wurden, untersucht Anmerkung 2: Dieser Parameter braucht nur bestimmt zu werden, wenn das Wasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird. Weiters ist dieser Parameter im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle von Desinfektionsverfahren bei Proben vor und unmittelbar nach Abschluss der Desinfektion zu untersuchen.
werden Anmerkung 3: Nur erforderlich, wenn Chloraminierung als Desinfektionsmethode verwendet wird.
Anmerkung 2: Dieser Parameter braucht nur bestimmt zu werden, wenn Anmerkung 4: Bei Verwendung von Aluminiumverbindungen in der Wasseraufbereitung.
das Wasser von Oberflächenwasser stammt oder Anmerkung 5: Bei Verwendung von Eisenverbindungen in der Wasseraufbereitung.
Oberflächenwasser beeinflusst wird. Weiters ist dieser
Parameter im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle von
Desinfektionsverfahren bei Proben vor und unmittelbar
nach Abschluss der Desinfektion zu untersuchen.
Anmerkung 3: Dieser Parameter muss nur im Anlassfall geprüft
werden, zB bei der Nutzung von Tiefenwässern als
Wasser oder nach der Neuverlegung von Rohren aus
zementgebundenen Werkstoffen.
Anmerkung 4: Bei Verwendung von Aluminiumverbindungen in der
Wasseraufbereitung.
Anmerkung 5: Bei Verwendung von Eisenverbindungen in der
Wasseraufbereitung.
Anmerkung 6: Die Bestimmung dieses Indikatorparameters ist ab
1. Dezember 2003 gemäß Anhang I Teil C, Anmerkungen,
verpflichtend.
Anhang II
Teil B
Untersuchungshäufigkeit
1. Mindesthäufigkeit der Probenahmen und Analysen bei Wasser, das aus einem Verteilungsnetz oder einem Tankfahrzeug bereitgestellt oder in einem Lebensmittelbetrieb verwendet wird.
Bei der Probenahme und der Beurteilung der Probe ist sind die Phase des Inverkehrbringens verschiedenen Stufen der Wasserversorgungsanlage (zB Aufbereitung) zu berücksichtigen. Die Anzahl der Proben ist im Hinblick auf Zeit und Ort gleichmäßig zu verteilen.
____________________________________________________________________
Menge des abgegebenen Wassers in m3 pro Tag (Anmerkung 1) | Routinemäßige Kontrollen Anzahl der Proben pro Jahr (Anmerkung 2) | Umfassende Kontrollen (Volluntersuchung) Anzahl der Proben pro Jahr |
≤ 10 | – | 1 (Anmerkung 3 und 4) |
> 10 bis ≤ 100 | 1 | 1 (Anmerkung 4) |
> 100 bis ≤ 1 000 | 4 | 1 |
> 1 000 bis ≤ 10 000 | 4 + 3 pro 1 000 m3 pro Tag und Teile davon bezogen auf die Gesamtmenge | 1 + 1 pro 3 300 m3 pro Tag und Teile davon bezogen auf die Gesamtmenge (Anmerkung 5) |
> 10 000 bis ≤ 100 000 | 3 + 1 pro 10 000 m3 pro Tag und Teile davon bezogen auf die Gesamtmenge (Anmerkung 5) |
> 100 000 | 10 + 1 pro 25 000 m3 pro Tag und Teile davon bezogen auf die Gesamtmenge (Anmerkung 5) |
Menge des Umfassende Kontrollen
abgegebenen Routinemäßige ____________________________________
Wassers in Kontrollen Standardunter- Vollunter-
m3 pro Tag pro Jahr suchung suchung
(Anmerkung 2) (Anmerkung 1) pro Jahr
____________________________________________________________________
<= 10 1 (Umfang
Teil A Z 3) alle 5 Jahre -
____________________________________________________________________
> 10 <= 100 1 1 bei
Neuerschließung
____________________________________________________________________
> 100 <= 1000 3 2 alle 10 Jahre
____________________________________________________________________
> 1000 <= 2000 2 alle 5 Jahre
________________ ____________________________________
> 2000 <= 10000 6 pro 1 pro alle 5 Jahre
1000 m3/Tag 1500 m3/Tag
und Teile und Teile
davon bezogen davon bezogen
auf die auf die
Gesamtmenge Gesamtmenge
____________________________________
________________ 7 pro alle 5 Jahre
> 10000 <= 60000 10000 m3/Tag
und Teile
________________________________ davon bezogen
auf die
Gesamtmenge
________________________________ _______________
>60000 <=100000 360 alle 5 Jahre
____________________________________________________________________
> 100000 3 pro 140 jährlich
1000 m3/Tag
und Teile
davon bezogen
auf die
Gesamtmenge
____________________________________________________________________
Die erforderliche Probenanzahl ist bei Vorliegen mehrerer Wasserspender bzw. mehrerer Objekte der Wasserversorgungsanlage (zB Aufbereitungs- und Desinfektionsanlagen, Behälter, Versorgungsnetz) entsprechend zu erweitern.
Bei einer Überschreitung einer Nitratkonzentration von 25 mg/l und wenn ein Anstieg zu befürchten ist, hat eine zumindest vierteljährige Untersuchung des Wassers auf Nitrat zu erfolgen, wenn nicht gemäß obiger Tabelle eine häufigere Untersuchung vorgeschrieben ist.
Anmerkung 1: Die Anzahl Mengen werden als Mittelwerte über ein Jahr hinweg berechnet. An Stelle der Proben Menge des abgegebenen Wassers kann - ausgenommen zur Bestimmung der Mindesthäufigkeit auch die Einwohnerzahl eines Versorgungsgebietes herangezogen werden, wobei ein täglicher Pro-Kopf-Verbrauch von 200 l zur Umrechnung angesetzt wird.
Wasserversorgungsanlagen, die <= 100 m3 pro Tag abgeben - unter der Voraussetzung, dass die zuständige Behörde nicht gemäß § 7 Z 4 eine erhöhte Untersuchungshäufigkeit festgelegt hat, verringert werden, Anmerkung 2: Die Anzahl der Proben in der Tabelle kann für die verschiedenen Parameter in Anhang I – ausgenommen Wasserversorgungsanlagen, die ≤ 100 m3 Wasser pro Tag abgeben – von der zuständigen Behörde verringert werden, wenn
- – die Werte der in einem Zeitraum von mindestens zwei aufeinanderfolgenden aufeinander folgenden Jahren durchgeführten Probenahmen konstant und erheblich besser als die in Anhang I angeführten Parameterwerte sind und
- – sich voraussichtlich kein Faktor negativ auf die Wasserqualität auswirken wird.
Die Mindesthäufigkeit darf nicht weniger als 50% 50 % der in der Tabelle genannten Anzahl der Proben betragen.
in der Tabelle genannten Anzahl der Proben betragen Anmerkung 3: Für nicht desinfiziertes Wasser, das nicht von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird und entsprechend den Bestimmungen des § 3 Abs. 2 dieser Verordnung ausschließlich zur Reinigung und im Zuge von Desinfektionsverfahren (zB Nachspülung) verwendet wird, gilt ein auf die mikrobiologischen Parameter des Anhangs II Teil A reduzierter Untersuchungsumfang.
Anmerkung 2: Die Mengen werden als Mittelwerte über ein Jahr hinweg Anmerkung 4: Es gilt der Untersuchungsumfang gemäß Teil A Z 3. Bei Neuerschließung sind vom Betreiber zusätzlich jene Parameter einzubeziehen, die nachteiligen Einfluss auf die Beschaffenheit des Wassers haben können.
berechnet. An Stelle der Menge des abgegebenen Wassers kann zur Bestimmung der Mindesthäufigkeit auch die Einwohnerzahl eines Versorgungsgebietes herangezogen werden, wobei ein täglicher Pro-Kopf-Verbrauch von 200 l zur Umrechnung angesetzt wird. Anmerkung 5: Die Untersuchung auf Radioaktivität gilt nur für die fix vorgegebenen Untersuchungshäufigkeiten.
2. Mindesthäufigkeit der Probenahmen und Analysen bei Wasser, das dazu bestimmt ist, in Flaschen oder anderen Behältnissen in Verkehr gebracht zu werden, am Punkt der Abfüllung.
dazu bestimmt ist, in Flaschen oder anderen Behältnissen in Verkehr gebracht zu werden, am Punkt der Abfüllung.
Menge des pro Tag produzierten Wassers in m3 (Anmerkung 1) | Routinemäßige Kontrollen Anzahl der Proben pro Jahr | Umfassende Kontrollen (Volluntersuchung) Anzahl der Proben pro Jahr |
≤ 10 | 1 | 1 |
> 10 bis ≤ 60 | 12 | 1 |
> 60 | 1 pro 5 m3 und Teile davon bezogen auf die Gesamtmenge | 1 pro 100 m3 und Teile davon bezogen auf die Gesamtmenge |
____________________________________________________________________ Anmerkung 1: Für die Berechnung der Mengen werden Durchschnittswerte – ermittelt über ein Kalenderjahr – zugrunde gelegt.
Menge des pro Routinemäßige Volluntersuchung
Tag produzierten Kontrollen Anzahl der
Wassers *1) m3 Anzahl der Proben pro Jahr
Proben pro Jahr
____________________________________________________________________
<= 10 1 1
____________________________________________________________________
> 10 <= 60 12 1
____________________________________________________________________
> 60 1 pro 5 m3 und Teile 1 pro 100 m3 und
davon bezogen auf Teile davon bezogen
die Gesamtmenge auf die Gesamtmenge
____________________________________________________________________
*1) Für die Berechnung der Mengen werden Durchschnittswerte -
ermittelt über ein Kalenderjahr - zugrunde gelegt.