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BGBl. I Nr. 34/2006

kundgemacht 16.03.2006 RIS↗Parlament↗
Umweltrechtsanpassungsgesetz 2005
Bundesgesetz, mit dem das Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsgesetz, das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, das Emissionszertifikategesetz und das Immissionsschutzgesetz-Luft geändert werden (Umweltrechtsanpassungsgesetz 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 34/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsgesetz (Pkw-VIG) 264 § 0↗RIS↗
Anl. 2aufgehoben
in Kraft 31.03.2001 – 11.05.2006 · idF BGBl. I Nr. 26/2001 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2006 Anl. 2↗RIS↗

ANHANG römisch zwei

VORSCHRIFTEN FÜR DEN LEITFADEN ÜBER DEN KRAFTSTOFFVERBRAUCH UND

DIE CO tief 2-EMISSIONEN

Der Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO tief 2-Emissionen nach Paragraph 5, Absatz eins, muss zumindest folgende Angaben enthalten:

  1. Ziffer eins
    eine auf Basis der laut Paragraph 8, seitens der Lieferanten vorzulegenden Angaben aktualisierte Auflistung aller neuen Personenkraftwagenmodelle des aktuellen Modelljahrganges, die in Österreich zum Verkauf angeboten werden, aufgeschlüsselt nach Fabrikmarken in alphabetischer Reihenfolge; wenn der Leitfaden in einem Mitgliedstaat mehrmals jährlich aktualisiert wird, sollte er eine Auflistung aller neuen Personenkraftwagenmodelle enthalten, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Aktualisierung angeboten werden;
  2. Ziffer 2
    für jedes im Leitfaden aufgeführte Modell den offiziellen Kraftstoffverbrauch in Litern je 100 Kilometer (l/100 km) bis zur ersten Dezimalstelle sowie die offiziellen spezifischen CO tief 2-Emissionswerte in Gramm je Kilometer (g/km), jeweils auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet.
  3. Ziffer 3
    für jeden Kraftstofftyp im Sinne der Eintragung der Antriebsart/Kraftstoff im kraftfahrrechtlichen Datenblatt des Kraftfahrzeuges eine hervorgehobene Auflistung der zehn sparsamsten neuen Personenkraftwagenmodelle, an oberster Stelle das Modell mit den niedrigsten CO tief 2-Emissionswerten; für jedes Fahrzeug sind das Modell, der numerische Wert des offiziellen Kraftstoffverbrauchs und die offiziellen spezifischen CO tief 2-Emissionswerte anzugeben;
  4. Ziffer 4
    einen vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung gestellten Text über kraftstoffverbrauchsreduzierendes Benutzen von Personenkraftwagen;
  5. Ziffer 5
    eine vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung gestellte Erläuterung der Auswirkungen von Treibhausgasemissionen, der möglichen Klimaänderungen und des Einflusses von Fahrzeugen sowie Erläuterungen über die zur Verfügung stehenden Kraftstoffe und ihre Umweltauswirkungen;
  6. Ziffer 6
    einen vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung gestellten Text über die Zielvorgabe der Europäischen Union für die durchschnittlichen CO tief 2-Emissionen neuer Personenkraftwagen sowie auf die Frist zur Erreichung dieses Ziels;
  7. Ziffer 7
    einen Verweis auf einen Leitfaden der Europäischen Kommission bzw. auf einen österreichischen Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO tief 2-Emissionen im Internet, falls vorhanden.