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BGBl. II Nr. 322/2009

kundgemacht 02.10.2009 RIS↗
Änderung der LMSVG-Aus- und Weiterbildungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die LMSVG-Aus- und Weiterbildungsverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 322/2009× zu LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung 218 § 0↗RIS↗
Anl. 2geändertÜberschrift
in Kraft 01.09.2008 – 02.10.2009 · idF BGBl. II Nr. 275/2008 · danach: BGBl. II Nr. 322/2009 Anl. 2↗RIS↗
in Kraft 03.10.2009 – 13.12.2019 · idF BGBl. II Nr. 322/2009 Anl. 2↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Anlage 2
Ausbildungsrahmenplan für amtliche Tierärzte
(Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie Hygienekontrollen)
Die in der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Teil A genannten spezifischen Ausbildungserfordernisse werden zu Ausbildungsinhalten zusammengefasst.
Ausbildungsdauer insgesamt: 256 274 UE
Praktische Ausbildung
… 3 unveränderte Absätze
Ausbildungsdauer: 200 UE (80 UE im Falle der vertieften Ausbildung im Bereich der Lebensmittelsicherheit im Rahmen des Veterinärmedizinischen Studiums)
Ausbildungsinhalte:
Praktische Anwendung in Schlachtbetrieben, Zerlegungsbetrieben, Wildbearbeitungsbetrieben,Kühlhäusern und Fleischverarbeitungsbetrieben der im theoretischen Teil vermittelten Wissensinhalte.
Theoretische Ausbildung
Ausbildungsdauer: 56 74 UE
Ausbildungsinhalte:
… 9 unveränderte Absätze
1. Rechtsbestimmungen
2. Internationale Organisationen
3. Lebensmitteltechnologie und -verarbeitung
4. Lebensmittelsicherheit
5. Überwachung und Statistik
6. TSE und tierische Nebenprodukte
7. Tierschutz
8. Lebensmittelbedingte Krankheitsausbrüche
9. Amtliche Kontrollen
Die theoretische Ausbildung kann durch die Absolvierung der vertieften Ausbildung im Rahmen des veterinärmedizinischen Studiums ganz oder teilweise ersetzt werden.
Anmerkung
jetzt Anlage 2a
Schlagworte
Schlachttieruntersuchung, Lebensmittelverarbeitung