Verweis auf eine gültige indische Reisepassnummer aus dem Europäischen Visa-Informationssystem (VIS);
BGBl. III Nr. 127/2023
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Indien über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Indien über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 2neu
Anhang 2 Dokumente, die als Anscheinsbeweis für die Staatsangehörigkeit gelten (Verweis Artikel 11 Absatz 4)
Liegt keine Passkopie der Person vor, so kann die gültige Annahme der Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei vorbehaltlich der von der ersuchten Vertragspartei festgestellten Echtheit auf zwei der folgenden Dokumente gestützt werden:
- Ziffer eins
- Ziffer 2gültiger oder abgelaufener nationaler Personalausweis;
- Ziffer 3Nachweis der Staatsangehörigkeit oder Staatsbürgerschaft;
- Ziffer 4abgelaufenes Ersatzreisedokument bzw. konsularischer Laissez-Passer;
- Ziffer 5gegebenenfalls abgelaufenes europäisches Reisedokument (Europäischer Laissez-Passer) oder von den indischen Behörden ausgestelltes internationales Reisedokument;
- Ziffer 6Nachweis der Einbürgerung oder Wiedererlangung der Staatsangehörigkeit;
- Ziffer 7Militärausweis;
- Ziffer 8Seefahrtsbuch oder Ausweisdokument für Seeleute, ausgestellt gemäß der Genfer Konvention vom 19. Juni 2003 und dem Londoner Übereinkommen vom 9. April 1965;
- Ziffer 9alle anderen von einem anderen Staat ausgestellten, mit einem Lichtbild versehenen staatlichen Dokumente, in denen die Staatsangehörigkeit angeführt ist oder aus denen sie klar hervorgeht, wie z. B. Führerschein oder Geburtsurkunde;
- Ziffer 10Fotokopien und digitale Kopien der oben genannten Dokumente;
- Ziffer 11die positive Beantwortung eines Rückführungsersuchens;
- Ziffer 12eine durch die Justiz- oder Verwaltungsbehörden der ersuchenden Vertragsparteieingeholte Erklärung der betroffenen Person.