Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 127/2023

kundgemacht 29.08.2023 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Indien über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Indien über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität
Kundmachung BGBl. III Nr. 127/2023× zu Abkommen über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität (Indien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität (Indien) neu § 0↗RIS↗
Anl. 2neu
in Kraft ab 01.09.2023 · idF BGBl. III Nr. 127/2023 Anl. 2↗RIS↗

Anhang 2 Dokumente, die als Anscheinsbeweis für die Staatsangehörigkeit gelten (Verweis Artikel 11 Absatz 4)

Liegt keine Passkopie der Person vor, so kann die gültige Annahme der Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei vorbehaltlich der von der ersuchten Vertragspartei festgestellten Echtheit auf zwei der folgenden Dokumente gestützt werden:

  1. Ziffer eins
    Verweis auf eine gültige indische Reisepassnummer aus dem Europäischen Visa-Informationssystem (VIS);
  2. Ziffer 2
    gültiger oder abgelaufener nationaler Personalausweis;
  3. Ziffer 3
    Nachweis der Staatsangehörigkeit oder Staatsbürgerschaft;
  4. Ziffer 4
    abgelaufenes Ersatzreisedokument bzw. konsularischer Laissez-Passer;
  5. Ziffer 5
    gegebenenfalls abgelaufenes europäisches Reisedokument (Europäischer Laissez-Passer) oder von den indischen Behörden ausgestelltes internationales Reisedokument;
  6. Ziffer 6
    Nachweis der Einbürgerung oder Wiedererlangung der Staatsangehörigkeit;
  7. Ziffer 7
    Militärausweis;
  8. Ziffer 8
    Seefahrtsbuch oder Ausweisdokument für Seeleute, ausgestellt gemäß der Genfer Konvention vom 19. Juni 2003 und dem Londoner Übereinkommen vom 9. April 1965;
  9. Ziffer 9
    alle anderen von einem anderen Staat ausgestellten, mit einem Lichtbild versehenen staatlichen Dokumente, in denen die Staatsangehörigkeit angeführt ist oder aus denen sie klar hervorgeht, wie z. B. Führerschein oder Geburtsurkunde;
  10. Ziffer 10
    Fotokopien und digitale Kopien der oben genannten Dokumente;
  11. Ziffer 11
    die positive Beantwortung eines Rückführungsersuchens;
  12. Ziffer 12
    eine durch die Justiz- oder Verwaltungsbehörden der ersuchenden Vertragspartei
    eingeholte Erklärung der betroffenen Person.